Nr. 0-85 "Nahversorgung West" -Entwurf-
Bezugsvorlage: 2009 0558
Finanz. Auswirkungen in Euro |
Haushaltsstelle |
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VmH |
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Einmalige Kosten: |
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Laufende Kosten: |
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Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
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Beschlussvorschlag:
1. Der Bauausschuss
empfiehlt dem Verwaltungsausschuss die unten formulierten Beschlüsse zu fassen.
2. Der Verwaltungsausschuss
a) stimmt dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift Nr. 0-85 „Nahversorgung West“ in der Fassung vom 02.10.2009 sowie der Begründung zu und
b) beauftragt den Bürgermeister, mit dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift Nr. 0-85 „Nahversorgung West“ die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB) durchführen zu lassen.
(i. V. Strecker)
Sachverhalt und Begründung:
Anhand der Bezugsvorlage 2009 0558 hatte der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 11.08.2009 den Einleitungsbeschluss gemäß § 2 BauGB zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 0-85 „Nahversorgung West“ gemäß § 12 BauGB gefasst. Gleichzeitig wurde beschlossen, ihn als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufzustellen.
Ziel der Bauleitplanung ist es, westlich der Mönkeburgstraße das Planungsrecht zum Bau eines Nahversorgungsbetriebes/Lebensmittelmarktes zu schaffen.
Von Seiten des als Vorhabenträger auftretenden Projektentwicklers wurde eine Planung vorgelegt, die als grundlegendes Konzept für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 0-85 „Nahversorgung West“ mit der Stadtverwaltung abgestimmt wurde.
Die Umsetzung dieses Vorhabens wird mit einem entsprechenden Durchführungsvertrag (vgl. Vorlage 2009 0559) geregelt. Die abgestimmte Konzeption ist Anlage 1 des Durchführungsvertrags. Der Durchführungsvertrag wird in seiner abschließenden Fassung der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Anhang 1 beigefügt sein.
Der Bebauungsplan dient der Schließung einer Nahversorgungslücke in der Weststadt und der städtebaulichen Innenentwicklung. Da
- die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans festgesetzte zulässige Grundfläche unter 20.000 qm beträgt,
- keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b) BauGB genannten Schutzgüter (FFH- und Vogelschutzgebiete) vorliegen,
kann der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren entsprechend der Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB aufgestellt werden.
Für dieses Verfahren wurde die vom Projektentwickler vorgelegte Konzeption zwischenzeitlich mit der Verwaltung weiterentwickelt. Im Ergebnis bilden der so abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan (Konzeptplan) und der entsprechend vorgefasste Durchführungsvertrag die Grundlage für den nun vorliegenden Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 0-85 „Nahversorgung West“.
Mit diesem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 0-85 „Nahversorgung West“ können nun die Verfahrensschritte Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB) sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB) durchgeführt werden.
Darüber ist zu entscheiden.
Anlagen:
-
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
örtlichen Bauvorschriften
Nr. 0-85 „Nahversorgung West“, (Stand 02.10.2009)
- Begründung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 0-85 „Nahversorgung West“, Entwurf (Stand 02.10.2009)