Betreff
Behandlung von Anfragen und Anträgen zu Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Vorlage
M 2022 0343/1
Art
M i t t e i l u n g
Referenzvorlage

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

 

 

(Pollehn)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

Im Januar 2023 sind Änderungen im Baugesetzbuch in Kraft getreten. Insbesondere wurde der § 35 „Bauen im Außenbereich“ geändert (hier: insbesondere von Relevanz: der Abs. 1). Seitdem sind auch PV-Freiflächenanlagen privilegiert, wenn sie auf einer Fläche längs von

 

-       Autobahnen oder

-       Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und

 

in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern (gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn) liegen.

 

Damit sind Solarparks an diesen Standorten grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig, solange keine öffentlichen Belange dem entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

 

Auf dem Gebiet der Stadt Burgdorf gibt es - bis auf ein kleines Teilstück der A37 bei Beinhorn – keine Autobahnen. Für diese kleinen Teilflächen gab es bisher keine Anfragen.

Deshalb sind derzeit auf dem Burgdorfer Stadtgebiet nur die Bahn-Flächen beidseits der Bahnlinie Hannover-Celle von Relevanz. Natürlich gilt dies nur für ein Teil dieser Flächen, weil z.B. im Kernort Burgdorf nahezu alle diese Flächen bereits bebaut sind und/oder anderweitig genutzt werden.

 

Inzwischen liegen der Abteilung Stadtplanung und Umwelt derzeit rund 10 Anfragen (inkl.  einem Antrag für die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß §12 Baugesetzbuch) für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen vor. Bisher ist kein einziges Vorhaben dabei, wo es explizit bzw. ernsthaft um Agri-PV-Anlagen geht. Auch handelt es sich bei keiner der bisher angefragten Flächen um versiegelte Flächen. Außerdem bestand bisher bei keinem der Anfragenden ein Interesse an einer (ggf. alternativen) Nutzung von Dachflächen.

 

Fast alle Anfragen beziehen sich auf Flächen, die entweder bereits landwirtschaftlich genutzt werden oder die im RROP 2016 als „Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft“ ausgewiesen sind. Außerdem liegen Teilflächen auch auf „Vorbehaltsgebieten zur Vergrößerung des Waldanteils“ oder auch teilweise in Vorbehaltsgebieten „Natur und Landschaft“. Eine Anfrage bezieht sich auf Flächen in „Vorranggebieten bzw. Vorbehaltsgebieten zur Rohstoffgewinnung“.

 

Gemäß Seite 53 der „Beschreibenden Darstellung“ des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover (RROP 2016) sollen im Rahmen einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien Solarthermie- und Photovoltaikanlagen vorrangig an oder auf baulichen Anlagen errichtet werden. Dort wird im Weiteren ausgeführt, dass Photovoltaikfreiflächenanlagen im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auf bereits versiegelten bzw. vorbelasteten Flächen errichtet werden sollen. Dafür sollen

 

  • Flächen, die eine Vorbelastung mit großflächigen technischen Einrichtungen im räumlichen Zusammenhang aufweisen,
  • Flächen entlang bestehender Verkehrstrassen,
  • Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung mit hohem Versiegelungsgrad ohne besondere ökologische oder ästhetische Funktionen,
  • Halden und Deponien oder
  • sonstige brachliegende ehemals baulich genutzte Flächen

 

in Anspruch genommen werden.


 

Des Weiteren wird auf Seite 54 oben der „Beschreibenden Darstellung“ des Regionalen Raumordnungsprogrammes der Region Hannover ausgeführt, dass als Standorte für raumbedeutsame[1] Photovoltaik-Freiflächenanlagen folgende Gebiete nicht in Anspruch genommen werden dürfen:

 

  • „Vorranggebiete Natur und Landschaft“,
  • „Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft“,
  • „Vorbehaltsgebiete Wald“,
  • „Vorranggebiete Rohstoffgewinnung“ sowie „Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung“,
  • „Vorranggebiete Hochwasserschutz“ und
  • „Vorranggebiete Windenergiegewinnung“.

 

Somit ist gemäß Aussagen der Regionsverwaltung derzeit auf solchen Flächen eine Errichtung von raumbedeutsamen Photovoltaik-Freiflächenanlagen in der gesamten Region Hannover weiterhin nicht zulässig bzw. nicht möglich.

 

Das Regionale Raumordnungsprogramm der Region Hannover wird derzeit im Rahmen der 6. Änderung des RROP überarbeitet und den aktuellen Anforderungen – insbesondere auch zum Thema Photovoltaik-Freiflächenanlagen – angepasst werden. Dieser Prozess auf Regionsebene wird sich mindestens noch weit in das Jahr 2024 hinziehen, da zunächst die 5. Änderung des RROP (Thema Windenergie) abgearbeitet werden wird.

Um die Bearbeitung von PV-Anfragen zu beschleunigen bzw. parallel wichtige inhaltliche Fragen zu klären, hat die Stadt Burgdorf – mit Unterstützung des Klimaschutzmanagements mehrerer Regionskommunen und zusammen mit der Regionsverwaltung – einen Abstimmungsprozess zu einem möglichst regionsweit einheitlichen Anforderungskatalog (Mindestkriterienkatalog) an Photovoltaik-Freiflächenanlagen initiiert. Im Mai 2023 fand auf Einladung der Stadt Burgdorf hierzu ein erstes Treffen statt, wobei sich eine klare Mehrheit der teilnehmenden Kommunen für die Fortsetzung dieses Prozesses und die Erarbeitung eines regionsweit einheitlichen Anforderungskatalogs (Mindestkriterienkatalog) aussprach. Das nächste Treffen hierzu wird bereits im Juni stattfinden.

 

Die Verwaltung wird deshalb die derzeit vorliegenden Anträge und Anfragen, die sich entweder auf land- oder forstwirtschaftliche Flächen beziehen oder die derzeit gemäß dem aktuellen RROP nicht zulässig sind, zunächst zurückzustellen,

 

-       bis das Regionale Raumordnungsprogramm der Region Hannover entsprechend geändert/aktualisiert worden ist oder

-       in der Region Hannover ein Mindestkriterienkatalog für PV-Freiflächenanlagen von der Regionsverwaltung zusammen mit der Mehrheit der an diesem Thema interessierten Mitgliedskommunen erarbeitet worden ist.

 

Dieses wird seitens der Stadt Burgdorf den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

 

Des Weiteren werden zunächst vorrangig Anfragen bearbeitet, die sich entweder auf privilegierte Flächen gemäß § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches oder auf bereits versiegelte bzw. vorbelastete Flächen beziehen.

               



[1] Laut § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Raumordnungsgesetzes (ROG) sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen „Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel …“