Betreff
Umgang mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Vorlage
BV 2022 0343
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1)      Die Errichtung von Photovoltaikfreiflächen-Anlagen in Burgdorf wird begrüßt.

2)      Anträge/ Anfragen zur Realisierung einer Stromerzeugung mittels Freiflächen-Photovoltaik auf landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen oder in dafür vorgesehenen Vorbehaltsgebieten (z.B. zum Waldaufbau) sowie in Vorranggebieten und Vorbehaltsgebieten zur Rohstoffgewinnung in Burgdorf werden zunächst zurückgestellt bis das Regionale Raumordnungsprogramm der Region Hannover entsprechend geändert/aktualisiert worden ist.

 

 

 

 


Sachverhalt und Begründung:

 

Es liegen der Abteilung Stadtplanung und Umwelt derzeit 5 Anfragen bzw. Anträge für die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß §12 Baugesetzbuch für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen vor. Hierfür sollen gemäß der Anfragenden/Antragsteller vor allem Flächen genutzt werden, die entweder bereits landwirtschaftlich genutzt werden oder die im RROP 2016 als „Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft“ ausgewiesen sind. Außerdem liegen Teilflächen auch auf „Vorbehaltsgebieten zur Vergrößerung des Waldanteils“ oder auch teilweise in Vorbehaltsgebieten „Natur und Landschaft“. Eine Anfrage bezieht sich auf Flächen in „Vorranggebieten bzw. Vorbehaltsgebieten zur Rohstoffgewinnung“.

 

Gemäß Seite 53 der „Beschreibenden Darstellung“ des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover (RROP 2016) sollen im Rahmen einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen vorrangig an oder auf baulichen Anlagen errichtet werden. Dort wird im Weiteren ausgeführt, dass Photovoltaikfreiflächenanlagen im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auf bereits versiegelten bzw. vorbelasteten Flächen errichtet werden sollen. Dafür sollen

 

  • Flächen, die eine Vorbelastung mit großflächigen technischen Einrichtungen im räumlichen Zusammenhang aufweisen,
  • Flächen entlang bestehender Verkehrstrassen,
  • Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung mit hohem Versiegelungsgrad ohne besondere ökologische oder ästhetische Funktionen,
  • Halden und Deponien oder
  • sonstige brachliegende ehemals baulich genutzte Flächen

 

in Anspruch genommen werden.

 

Des Weiteren wird auf Seite 54 oben der „Beschreibenden Darstellung“ des Regionalen Raumordnungsprogrammes der Region Hannover ausgeführt, dass als Standorte für raumbedeutsame[1] Photovoltaik-Freiflächenanlagen folgende Gebiete nicht in Anspruch genommen werden dürfen:

 

  • „Vorranggebiete Natur und Landschaft“,
  • „Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft“,
  • „Vorbehaltsgebiete Wald“,
  • „Vorranggebiete Rohstoffgewinnung“ sowie „Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung“,
  • „Vorranggebiete Hochwasserschutz“ und
  • „Vorranggebiete Windenergiegewinnung“.

 

Somit ist gemäß Aussagen der Regionsverwaltung derzeit auf solchen Flächen eine Errichtung von raumbedeutsamen Photovoltaik-Freiflächenanlagen in der gesamten Region Hannover nicht zulässig bzw. nicht möglich.

 


Im September 2022 sind Neuerungen im Landesraumordnungsplan (LROP) in Kraft getreten. Diese betreffen auch Freiflächen- und Agri-Photovoltaikanlagen (vor allem Ziffer: 4.2.1 - Anstrich 03 - des LROP) Hier heißt es:

„Der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) soll landesweit weiter vorangetrieben und bis 2040 eine Leistung von 65 GW installiert werden. Dabei sollen vorrangig versiegelte Flächen und Flächen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand sowie sonstigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden. Mindestens 50 GW der in Satz 1 genannten Anlagenleistung sollen auf Flächen nach Satz 2 installiert werden; im Übrigen soll die Anlagenleistung in Form von Freiflächenphotovoltaikanlagen in dafür geeigneten Gebieten raumverträglich umgesetzt werden. Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft sollen hierfür nicht in Anspruch genommen werden. Abweichend von Satz 4 können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik vorgesehen werden. Agrar-Photovoltaikanlagen sind Photovoltaikanlagen, die weiterhin eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Traktoren, Dünge-, Saat- und Erntemaschinen zulassen und durch die höchstens ein Flächenverlust von 15 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche entsteht.“

 

Das Regionale Raumordnungsprogramm der Region Hannover soll gemäß Aussagen der Regionsverwaltung demnächst überarbeitet und den aktuellen Anforderungen – insbesondere auch zum Thema Photovoltaik-Freiflächenanlagen – angepasst werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Anträge und Anfragen, die der Stadt Burgdorf derzeit vorliegen, zunächst zurückzustellen. Dieses wird seitens der Stadt Burgdorf den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

 

Wenn das Regionale Raumordnungsprogramm der Region Hannover von der Regionsverwaltung überarbeitet worden ist, wird die Bearbeitung der Anfragen/Anträge wiederaufgenommen.

 

Gleichzeitig wird sich die Stadt Burgdorf dafür aussprechen, dass bei der Überarbeitung des RROP ein regionsweit einheitlicher Anforderungskatalog für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (inkl. für Agri-Photovoltaikanlagen also bei gleichzeitiger Nutzung der Freifläche für Photovoltaik und Nahrungsmittelproduktion oder Ähnlichem) erstellt wird.

 



[1] Laut § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Raumordnungsgesetzes (ROG) sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen „Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel …“

(Pollehn)