Betreff
Soforthilfe für Sportvereine und Kleingärtnervereine 2023
Vorlage
BV 2023 0527
Aktenzeichen
52.020.008-2014/001145
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

97.000,00 €

 

X

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

X nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

a)     Die Stadt Burgdorf verzichtet auch in 2023 und 2024 auf sämtliche Nutzungsentgelte, Gebühren, Mieten und Pachten von gemeinnützigen Burgdorfer Vereinen.

 

b)    Dem vorgelegten Entwurf (Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes – "Soforthilfe für Sport- und Kleingärtnervereine in der Stadt Burgdorf 2023") wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vereine unverzüglich über die Möglichkeit einer Antragstellung zu unterrichten.

 

c)    Die Auszahlung gewährter Zuschüsse erfolgt zunächst aus den zur Verfügung stehenden Mitteln der jährlichen Sportförderung. Die benötigten Mittel werden nachträglich zusätzlich über den Nachtragshaushalt 2023 zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung der regulären Sportförderung 2023 erfolgt entsprechend nicht im Oktober 2023, sondern zu einem späteren Zeitpunkt.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

 Der Ausschuss für Schulen, Kultur und Sport hat in seiner Sitzung am 13. April 2023 über zwei Anträge beraten (A 2023 0469 und A 2023 0481), welche die aufgrund von Corona und Energiekrise in finanzielle Not gebrachten Burgdorfer Vereine entlasten sollen.


Im Rahmen der Diskussion wurde mehrheitlich empfohlen, in einer Arbeitsgruppe
unter Beteiligung der Ratspolitik und der städtischen Vereine ein Konzept zur ausgeglichenen Unterstützung aller Vereine zu erarbeiten. Der Rat der Stadt Burgdorf hat in seiner Sitzung am 20. April 2023 die Behandlung in dieser AG beschlossen.

 

Um eine schnellstmögliche Unterstützung der Vereine zu ermöglichen, wurde seitens der Politik gefordert, zu dieser Thematik bereits bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses für Schulen, Kultur und Sport am 12. Juni 2023 Einzelheiten zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Aufgrund dieses engen zeitlichen Rahmens wurden unverzüglich alle in Burgdorf ansässigen Sport- und Kulturvereine eingeladen, eine Vertreterin/einen Vertreter in die Arbeitsgruppe zu entsenden. Da im Ausschuss für Schulen, Kultur und Sport in der Vergangenheit auch über die Belange und Zuschüsse an die städtischen Kleingärtnervereine beraten wurde, wurden auch diese eingeladen.

 

Zwischen dem 02. und dem 22. Mai 2023 fanden 3 konstruktive Arbeitstreffen statt, in deren Verlauf über die Bedarfe der Vereine sowie verschiedene Modelle einer Bezuschussung (Pro-Kopf-Zuschuss, prozentualer Zuschuss) diskutiert wurde.

 

Im Rahmen der Diskussion hat sich die Arbeitsgruppe einstimmig dafür ausgesprochen, die Bezuschussung auf Sport- und Kleingärtnervereine zu beschränken und Kulturvereine grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Grund dafür ist die Tatsache, dass die Burgdorfer Kulturvereine bis auf wenige Ausnahmen über keine eigenen bzw. angemietete oder gepachtete Räumlichkeiten verfügen, so dass sie von der das Förderprogramm begründenden Preissteigerung in den Bereichen Strom und Heizkosten nicht betroffen sind. Jene Kulturvereine, die tatsächlich über eigene bzw. gemietete/gepachtete Räumlichkeiten verfügen, können per Einzelentscheidung hinsichtlich der Strom- und Heizkosten, nicht aber bei den Pro-Kopf-Zahlungen, bezuschusst werden.

 

Der zur Beschlussfassung vorgelegte Antrags-Entwurf (siehe Anlage) beruht auf 3 einzelnen Zuschuss-Positionen:

 

a)    Pro-Kopf-Zuschuss zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes

Dieser Zuschuss dient der Abmilderung der Inflation und soll die Vereine dazu ermächtigen, den normalen Vereinsbetrieb aufrechtzuerhalten. Analog der jährlichen Sportförderung sollen die Vereine einen Pro-Kopf-Zuschuss erhalten, differenziert nach volljährigen Mitgliedern und Mitgliedern unter 18 Jahren. Dies gilt für Sport- ebenso wie für Kleingärtnervereine, bei denen die Anzahl der Parzellen Berücksichtigung finden sollte. Der Pro-Kopf-Zuschuss soll für Mitglieder unter 18 Jahren 5,50 € und für volljährige Mitglieder 2,00 € betragen.

 

b)    pauschaler Zuschuss zu Mieten/Pachten externer Verpächter

Aufgrund entsprechender politischer Beschlüsse wurde in den Jahren 2021 und 2022 darauf verzichtet, von den gemeinnützigen Vereinen in der Stadt Burgdorf Nutzungsentgelte, Gebühren, Mieten oder Pachten zu erheben. Hinsichtlich der Nutzungsentgelte profitierten alle Vereine, die städtische Sportanlagen für ihren Trainings- und Spielbetrieb nutzten. Bei den Pachten profitierten bislang lediglich jene Vereine, die Grundstücke/Räumlichkeiten von der Stadt Burgdorf gepachtet haben; Vereine, die von extern gepachtet hatten/haben, erhielten lediglich den seitens der Sportförderung vorgesehenen pauschalen Anteil an ihren Pachtkosten.

 

Die Arbeitsgruppe hat sich entschieden dafür ausgesprochen, die städtischen Nutzungsentgelte, Gebühren, Mieten und Pachten auch für 2023 und 2024 (jährlich rd. 24.000 €)auszusetzen. Um auch jene Vereine, die Pachten an externe Verpächter zu zahlen haben, gezielt zu unterstützen, sollen diese über die "Soforthilfe für Sport- und Kleingärtnervereine in der Stadt Burgdorf 2023" einen Zuschuss zu ihren Pachtkosten in Höhe von pauschal bis maximal 550,00 € je Miet-/Pachtvertrag beantragen können. Die Richtlinien der Sportförderung sehen diese Förderung lediglich für Sportplätze, Tennisplätze, Reitanlagen, Flugplätze und Liegeplätze vor. Hier soll die Förderung auf weitere Anlagen (bspw. Schießanlagen, Golfplätze, Vereinsheime der Kleingärtner) ausgedehnt werden, damit wirklich alle Vereine, die unter die "Soforthilfe für Sport- und Kleingärtnervereine in der Stadt Burgdorf 2023" fallen, von dieser Förderung profitieren können.

 

c)    prozentualer Zuschuss zu Strom- und Heizkosten

Die seit Beginn des Krieges in der Ukraine gestiegenen Strom- und Heizkosten sind für Vereine mit eigenen Räumlichkeiten eine enorme finanzielle Belastung – unabhängig davon, ob es sich um gemietete/gepachtete oder um eigene Anlagen handelt.

 

Es wird vorgeschlagen, die Stromkosten der Jahre 2019 (letztes vollständiges Kalenderjahr vor Corona) und 2023 gegenüberzustellen und die sich daraus ergebende Mehrbelastung mit 30% (bis zu einem Höchstbetrag von 2.000,00 €) zu bezuschussen. Bei Vereinen, denen noch keine endgültige Abrechnung vorliegt, werden die festgesetzten Abschläge/Vorauszahlungen für 2023 zur Berechnung herangezogen.

 

Hier sind es, orientiert man sich an den beim Regionssportbund gemeldeten Vereinen, ca. 25 Sportvereine, die einen Zuschuss zu den Strom- und Energiekosten beantragen könnten. Hinzu kämen die Kleingärtnervereine mit gemieteten/gepachteten bzw. eigenen Räumlichkeiten.

 

Um die einmalige Förderung schnell durchführen und abschließen zu können, soll die Antragsfrist am 31. August 2023 enden – später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Wie viele Vereine bis dahin einen entsprechenden Antrag stellen und auf welche Fördersummen sich diese belaufen werden, kann nicht konkret eingeschätzt werden. Die endgültige Fördersumme bzw. die benötigten Mittel lassen sich nur schwerlich beziffern, so dass bei der Mittelanmeldung bzw. Bereitstellung über den Nachtragshaushalt 2023 zunächst von der möglichen Höchstsumme ausgegangen werden muss. Diese stellt sich wie folgt dar:

 

a)      Pro-Kopf-Zuschuss zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes

5,50 € Zuschuss je Mitglied unter 18 Jahren
(3.763 – lt. Meldung Regionssportbund, Stand 01.01.2023)                              20.696,50 €

2,00 € Zuschuss je volljährigem Mitglied
(7.520 – lt. Meldung Regionssportbund, Stand 01.01.2023)                              15.040,00 €

                gesamt:                                                                                                                                           35.736,50 €

b)      pauschaler Zuschuss zu Mieten/Pachten externer Verpächter


ca. 20 antragsberechtigte Vereine x 550,00 €                                             11.000,00 €

 

c)       prozentualer Zuschuss zu Strom- und Heizkosten


ca. 25 antragsberechtigte Vereine x 2.000,00 €*                                                       50.000,00 €
* Höchstbetrag

 

Maximalbetrag Fördersumme:                                                                             96.736,50 €

 

(Pollehn)