Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Beschlussvorschlag:
Die Richtlinie des Rates vom
18.10.2012 über Geschäfte der laufenden Verwaltung wird wie folgt ergänzt:
20.1. Der Bürgermeister
wird ermächtigt, Vergleiche im Personalbereich bis zur Höhe der nach dem
Kündigungsschutzgesetz bestehenden Abfindungshöhe zu treffen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit Beschluss vom 26.06.2012 wurde zwecks Verwaltungsvereinfachung die Zuständigkeit für Auflösungsverträge aller Beschäftigten vom Verwaltungsausschuss auf den Bürgermeister delegiert (§ 107 Abs. 4 NKomVG).
Die Zuständigkeit für „gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche bzw. ein Nachgeben oder Zugeständnis der Stadt bis zu einem Betrag von 25.000 Euro“ wurde vom Rat auf den Bürgermeister übertragen und mit einer Berichtspflicht versehen (Nr. 20 der Delegationsbeschlüsse).
Vor kurzem wurde angeregt, den bestehenden Delegationsbeschluss anzupassen und den Bürgermeister zu bevollmächtigen, bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen bis zur Höhe der im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) definierten Abfindungshöhe (§ 1a Abs. 2 i.V.m. § 10 KSchG) Entscheidungen zu treffen.
Über entsprechende Entscheidungen ist dem Verwaltungsausschuss in dessen nachfolgender Sitzung mündlich zu berichten.
I.V.
(Kugel)