Betreff
Antrag Die Linke zur Radwegeverbindung zwischen City und Weststadt / Aus- bzw. Einfahrt am Finanzamttunnel begradigen - Ergänzende Informationen
Vorlage
M 2023 0410/1
Aktenzeichen
66.021.001
Art
M i t t e i l u n g
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Sachverhalt:

 

Die Fraktion DIE LINKE stellt mit Datum vom 24. Januar 2023 einen Antrag gemäß Geschäftsordnung für die Begradigung der Ein- bzw. Ausfahrt am Finanzamttunnel in Richtung Innenstadt.

Ziel sei es, die Radwegeverbindung zwischen City und Weststadt sicher zu machen, da die Einfahrt in den Tunnel von der City aus kommend in einer Kurve liegt.

 

2. Weitere Vorgehensweise

 

Die Fachabteilung wird die prinzipiell machbaren Lösungen zur Begradigung des Tunnelmundes mit zu beteiligenden Behörden abstimmen und ein sach- und fachkundiges Ingenieurbüro beauftragen, eine Machbarkeitsuntersuchung mit Kostendarstellung für eine Optimierung des Tunnelein- und ausgangs durchzuführen.

Mir liegt ein Ingenieurangebot zu konzeptionellen Überlegungen von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und zur Aufwertung der Bahnunterführung am Alten Friedhof, zwischen Rolandstraße und Lehrter Straße, vor.

Das Angebot beinhaltet die Ausarbeitung von Varianten für die Unterführung am Alten Friedhof hin zu einer abgestimmten Vorzugsvariante. Der Prozess hin zur Entscheidung für eine Vorzugsvariante beinhaltet die Bewertung der ausgearbeiteten Varianten auf Basis versch. Punkte, u.a. der geschätzten Kosten.

 

3. Belange der städtischen Friedhofsverwaltung:

 

Bei einer Begradigung der Tunnelrampe müssen voraussichtlich Flächen des nebenliegenden Magdalenenfriedhofs in Anspruch genommen werden. Bei einer Grabstätte läuft noch eine Ruhezeit, diese endet im Jahr 2026.

Es wird angeraten nicht in diesen restlichen Nutzungszeitraum einzugreifen. Unter welchen Voraussetzungen dann Flächen in Anspruch genommen werden können, ist von den Bestimmungen des Denkmalschutzes abhängig (siehe Punkt 4). 

 

4. Belange des Denkmalschutzes

 

Der Magdalenenfriedhof ist in dem Verzeichnis der Baudenkmale der Stadt Burgdorf aufgeführt. Er ist Bestandteil einer Gruppe baulicher Anlagen unter Denkmalschutz, zu der der Friedhof sowie die Magdalenenkapelle als Einzeldenkmal gehören.

 

„Der Alte Friedhof von Burgdorf wurde im späten 16. Jahrhundert während einer verheerenden Pestepidemie vor den westlichen Toren der Stadt angelegt. Gräfin Magdalena von Bentheim-Steinfurt stiftete dem neuen Friedhof 1583 eine Kapelle, die 1815 abgerissen werden musste und 1869 durch einen Neubau ersetzt wurde. Eine große Zahl historischer Gräber und Grabanlagen des 18. und 19. Jahrhunderts sind auf dem in den 1960er Jahren aufgelassenen Friedhof erhalten. Aufgrund seiner Bedeutung sowohl für die Orts- und Siedlungsgeschichte als auch für die Bau- und Kunstgeschichte sowie wegen seiner städtebaulichen Bedeutung als Gesamtanlage eines historischen Friedhofs mit prägendem Einfluss auf das Ortsbild besteht an seiner Erhaltung ein öffentliches Interesse.“ (Aus dem Datenblatt der Denkmal-datenbank ADABWEB)

 

Als Begründung für die Eintragung wurden die „geschichtliche Bedeutung im Rahmen von Ortsgeschichte, die geschichtliche Bedeutung aufgrund des Zeugnis- und Schauwertes für Bau- und Kunstgeschichte, die geschichtliche Bedeutung aufgrund des Zeugnis- und Schauwertes für Siedlungs- und Stadtbaugeschichte, die städtebauliche Bedeutung von prägendem Einfluss auf das Ortsbild sowie die städtebauliche Bedeutung von prägendem Einfluss als Element des räumlichen Gefüges einer „Gartenanlage“ aufgeführt.

 

 

 

 

Damit wird die Rolle des Magdalenenfriedhofes als wichtiges Kulturzeugnis mit einer besonderen historischen Bedeutung deutlich. Der gezielten Grüngestaltung innerhalb der Friedhofsanlagen kam nach der vorangegangenen Enge der kirchlichen Friedhöfe auf den Kirchhöfen mit einer begrenzten Ausdehnung eine besondere Bedeutung zu. Den aktuellen Zielsetzungen der Denkmalpflege gemäß sind auch die Grabmale stets als Bestandteil der Grabstätte sowie als Teil der Friedhofsanlage zu bewerten und stellen insgesamt ein überliefertes, historisches Dokument dar.

 

Es ist der Auftrag der Denkmalpflege, den Charakter solcher Friedhöfe als Gedenkorte zu bewahren. Daher ist es ein Anliegen der Denkmalpflege, diesen historischen Kontext der Friedhofsanlage möglichst unverändert zu erhalten. Aus diesem Grund sind Veränderungen an Denkmalen, die den Vorschriften des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes widersprechen, nicht zulässig. Durch eine Begradigung des Tunnels würde ein Teil der geschützten Friedhofsfläche und sogar einige Gräber oder Grabmale zerstört werden. Unter diesen Umständen wäre eine Begradigung der Ein- und Ausfahrt aus denkmalrechtlicher aller Voraussicht nach unzulässig. Die Herstellung der Verkehrssicherheit wäre demnach ggf. auf eine andere Art und Weise, etwa durch verkehrslenkende Maßnahmen o.ä. sicherzustellen.

 

5. Belange der Stadtplanung

 

Bei Inanspruchnahme von Flächen des Magdalenenfriedhofs müsse diese entwidmet werden. Aufgrund der Nutzungsänderung ist mit der Änderung des hier gültigen Bebauungsplanes zu rechnen.

 

6. Belange der DB

 

Das Tunnelbauwerk wurde zeitgleich in 1974 mit dem Bau der Hochbrücke über die DB-Strecke Lehrte-Hamburg errichtet. Hierfür wurde 1970 zwischen Bundesbahn, Bundesstraßenbauverwaltung und Stadt Burgdorf eine Vereinbarung geschlossen.

Nachträglich wurde der Bauentwurf der Radwegeführung geändert. Hierfür musste ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.

Eine Zusatzvereinbarung für die Planänderung wurde 1973 beschlossen.

Die DB Netz AG – Betriebliche Infrastrukturplanung – prüft derzeit, ob für die Änderung der Tunneleinfahrt ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren zu erfolgen hat.

Das Ergebnis liegt mir derzeit noch nicht vor.

 

 

 

 

 

 

(Pollehn)