Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschläge:
1. Der Rat
beschließt, die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften in den Organen
folgender Verbände/Gesellschaften für Herrn Dr. Holger Zielonka mit sofortiger
Wirkung aufzuheben:
Lfd. Nr. |
Verband/Gesellschaft |
Organ |
Rechtsgrundlage |
1 |
Unterhaltungsverband Nr. 44 ‚Untere
Fuhse’
|
Verbandsvorstand |
§ 51 Abs. 6 i.V.m. § 51 Abs. 9 Satz 4 und Satz 3
Ziff. 1 NGO |
2 |
Wasserverband Nordhannover
|
Verbandsversammlung |
§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Gesetzes über die komm.
Zusammenarbeit (NKomZG) i.V.m. § 51 Abs. 9 Satz 3 Ziff. 1 NGO |
3. |
Wasserverband Nordhannover
|
Verbandsausschuss 1. Stellvertreter |
§ 12 Abs. 1 Satz 1des Nds. Gesetzes über die komm.
Zusammenarbeit (NKomZG) i.V.m. § 51 Abs. 9 Satz 3 Ziff. 1 NGO |
4. |
Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH
|
Gesellschafterversammlung |
§ 111 Abs. 1 Satz 3 NGO i.V.m. § 8 des Gesellschaftsvertrages |
2. Für die
durch den Beschluss des Rates entstandenen Vakanzen in der Vertretung von
Verbänden, Gesellschaften usw. beschließt der Rat nachfolgende
Vertretungsregelungen:
Lfd. Nr. |
Verband/Gesellschaft |
Organ |
Mitglied |
Rechtsgrundlage |
1 |
Unterhaltungsverband Nr. 44 ‚Untere
Fuhse’
|
Verbandsvorstand |
Adolf W. Pilgrim |
§ 11 Abs. 2 der Satzung des Verbandes i.V.m. § 111
Abs. 1 Satz 1 NGO als Empfehlung zur Wahl durch die Mitgliederversammlung in
den Verbandsvorstand |
2 |
Wasserverband Nordhannover
|
Verbandsversammlung |
Gerald Hinz |
§ 5 der Verbandsordnung i.V.m. § 111 NGO |
3. |
Wasserverband Nordhannover
|
Verbandsausschuss 1. Stellvertreter |
Gerald Hinz |
§ 8 der Verbandsordnung i.V.m. § 111 Abs. 1 NGO als
Empfehlung zur Wahl durch die Verbandsversammlung |
4. |
Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH
|
Gesellschafterversammlung |
Hartmut Braun |
§ 8 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. § 111 Abs. 1
NGO |
Sachverhalt und Begründung:
In der Vorlage 2009 0675 wurde unter dem Beschlussvorschlag Ziff. 1 unter den lfd. Nr. 1 - 3 (Unterhaltungsverband Nr. 44 „Untere Fuhse“/Wasserverband Nordhannover -Verbandsversammlung/Wasserverband Nordhannover - Verbandsausschuss 1. Stellvertreter) irrtümlich auf § 111 Abs. 1 Satz 3 NGO verwiesen. Diese Rechtsgrundlage ist falsch und wurde durch die jetzt zitierten richtigen Rechtsgrundlagen ersetzt. An der Möglichkeit zur Abberufung des Ratsmitgliedes ändert dies nichts. Im § 12 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) wird auf § 51 Abs. 9 Sätze 2 - 4 NGO verwiesen und insofern kann die Abberufung eines Ratsmitgliedes entsprechend § 51 Abs. 9 Satz 3 NGO (Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben, aus einem Ausschuss - hier in analoger Anwendung für Verbände, Vereine - abberufen und durch andere Ausschussmitglieder ersetzen) vorgenommen werden, wie dies im Übrigen auch bei Anwendung des § 111 Abs. 1 Satz 3 NGO unter Zugrundelegung der Vorschriften des § 51, Abs. 2,3, 6 und 9 NGO möglich ist.
Aus Rechtssicherheitsgründen wird weiterhin empfohlen die Abstimmungen als Einzelentscheidungen vorzunehmen.
Ich bitte um Kenntnisnahme und entsprechende Verfahrensweise.