Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Beschlussvorschlag:
Die in § 107 Abs. 4 Satz 2
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) genannte Befugnis über die
Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten wird bis einschl.
Entgeltgruppe 11 TVöD für die Einstellung von Ingenieuren vom
Verwaltungsausschuss auf den Bürgermeister übertragen.
Auflösungsverträge aller
Beschäftigter (§ 107 Abs. 4 NKomVG) werden weiterhin auf den Bürgermeister
delegiert.
Sachverhalt und Begründung:
Die Ursprungsvorlage BV 2021 0060 wurde im Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltungsangelegenheiten eingehend beraten. Soweit sich die Übertragung der Zuständigkeit auf Ingenieure der Entgeltgruppe 11 TVöD bezieht, konnte der Empfehlung gefolgt werden. Bedenken bestanden hinsichtlich der Übertragung der Zuständigkeit für alle weiteren Beschäftigten in dieser Entgeltgruppe bzw. der Entgeltgruppe S 17 der Anlage C zum TVöD, da von dieser Entgeltgruppe Schlüssel- und Führungspositionen umfasst sind.
Die aus diesen Gründen einstimmig gefasste, abweichende Beschlussempfehlung wird mit der Ergänzungsvorlage für die weiteren Beratungen zur Kenntnis gegeben.
(Pollehn)