Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Burgdorf über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege - Kindertages-Pflegesatzung -
Vorlage
BV 2021 0080/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Burgdorf über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege in der sich aus der Anlage der Vorlage BV 2021 0080/1 ergebenden und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten Fassung.

      

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Aufgrund der Vorberatung über die Vorlage BV 2021 0080 im Ausschuss für Jugendhilfe und Familien am 06.12.2021 wird folgende Änderung im Vergleich zu der Ursprungsvorlage aufgenommen und in die der Ergänzungsvorlage BV 2021 0080/1 beigefügten Anlage eingefügt:

 

Die in der Änderungssatzung enthaltene Neuformulierung des § 6 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

 

(6) Der Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung darüber hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Tagespflegeperson ausfällt und das geförderte Kind in einer Ersatzkindertagespflegestelle betreut wird bzw. auf die Betreuung in einer Ersatzkindertagespflegestelle angewiesen ist. Dies gilt nicht für einen Ausfallzeitraum der Tagespflegeperson infolge von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung im Umfang von 30 Tagen, in dem die laufende Geldleistung weiter gewährt wird.

 

Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Betreuungszeit erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf Fortzahlung während der Ausfallzeiten dementsprechend.

 

Beginnt oder endet die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson im Laufe eines Kita-Jahres, erhält die Kindertagespflegeperson für jeden vollen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel des Ausfallzeitenanspruches. Bei Ruhen aller Betreuungsverhältnissen vermindert sich die Dauer des Ausfallzeitenanspruches für jeden vollen Monat um ein Zwölftel.

 

Auf Wunsch der Eltern wird eine geeignete Tagespflegeperson für die Vertretung gesucht. Die in Vertretung tätige Tagespflegeperson erhält dann eine entsprechende Geldleistung.

 

Die Tagespflegepersonen haben ihre Ausfall- und Betreuungszeiten der Stadt Burgdorf auf Anforderung anzuzeigen und nachzuweisen.

    

 

(Pollehn)