Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Burgdorf über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege - Kindertages-Pflegesatzung -
Vorlage
BV 2021 0080
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Burgdorf über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege in der sich aus der Anlage der Vorlage BV 2021 0080 ergebenden und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten Fassung.

      

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit Umsetzung der Änderungssatzung erhält § 6 Abs. 6 der Satzung der Stadt Burgdorf über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege

 

-Kindertagespflegesatzung-

 

hinsichtlich der Fortführung von Zahlungen an die Kindertagespflegepersonen bei Inanspruchnahme einer Vertretung eine neue Fassung. Bisher ist die entsprechende Satzungsregelung wie folgt formuliert:

 

-Satzungsregelung alt-

 

(6) Der Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung ist ausgeschlossen, wenn die Tagespflegeperson ausfällt und das geförderte Kind in einer Ersatzkindertagespflegestelle betreut wird bzw. auf die Betreuung in einer Ersatzkindertagespflegestelle angewiesen ist. Auf Wunsch der Eltern wird eine geeignete Tagespflegeperson für die Vertretung gesucht. Die in Vertretung tätige Tagespflegeperson erhält dann eine entsprechende Geldleistung.

 

-Satzungsregelung neu-

 

(6) Der Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung darüber hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Tagespflegeperson ausfällt und das geförderte Kind in einer Ersatzkindertagespflegestelle betreut wird bzw. auf die Betreuung in einer Ersatzkindertagespflegestelle angewiesen ist. Dies gilt nicht für einen Ausfallzeitraum der Tagespflegeperson infolge von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung im Umfang von 30 Tagen, in dem die laufende Geldleistung weiter gewährt wird.

 

Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Betreuungszeit erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf Fortzahlung während der Ausfallzeiten dementsprechend.

 

Beginnt oder endet die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson im Laufe eines Kita-Jahres, erhält die Kindertagespflegeperson für jeden vollen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel des Ausfallzeitenanspruches. Bei Ruhen aller Betreuungsverhältnissen vermindert sich die Dauer des Ausfallzeitenanspruches für jeden vollen Monat um ein Zwölftel.

 

Auf Wunsch der Eltern wird eine geeignete Tagespflegeperson für die Vertretung gesucht. Die in Vertretung tätige Tagespflegeperson erhält dann eine entsprechende Geldleistung.

Die Tagespflegepersonen haben ihre Ausfall- und Betreuungszeiten der Stadt Burgdorf auf Anforderung anzuzeigen und nachzuweisen.

 

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Zudem erhält § 5 Abs. 3 der Satzung der Stadt Burgdorf über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege

 

-Kindertagespflegesatzung-

 

hinsichtlich der Fortführung von Zahlungen an die Kindertagespflegepersonen bei Ausfall der Betreuung infolge von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung eine neue Fassung. Bisher ist die entsprechende Satzungsregelung wie folgt formuliert:

 

 

-Satzungsregelung alt-

 

(3) Die Eingewöhnungszeit wird als Betreuungsbeginn definiert. Mit Betreuungsbeginn erhält die Kindertagespflegeperson die Geldleistung des bewilligten Betreuungsumfangs in voller und beschiedener Höhe.

 

-Satzungsregelung neu-

 

(3) Die Eingewöhnungszeit wird als Betreuungsbeginn definiert. Mit Betreuungsbeginn erhält die Kindertagespflegeperson die Geldleistung des bewilligten Betreuungsumfangs in voller und beschiedener Höhe.

 

Dies umfasst einen Ausfall der Tagespflegeperson infolge von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung im Umfang von 30 Tagen. In diesem Zeitraum wird die Geldleistung an die Kindertagespflegeperson weitergezahlt.

 

Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Betreuungszeit erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf Fortzahlung während der Ausfallzeiten dementsprechend.

Beginnt oder endet die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson im Laufe eines Kita-Jahres, erhält die Kindertagespflegeperson für jeden vollen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel des Ausfallzeitenanspruches. Bei Ruhen aller Betreuungsverhältnissen vermindert sich die Dauer des Ausfallzeitenanspruches für jeden vollen Monat um ein Zwölftel.

 

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Die vorgeschlagene Satzungsänderung steht im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vertretungsstützpunktes für die Kindertagespflege in der Stadt Burgdorf.

 

Die Stadt Burgdorf betreibt die Umsetzung eines Vertretungsstützpunktes aufgrund der entsprechenden Beschlusslage zu BV 2020 1156.

 

Der aktuelle Umsetzungsstand lässt sich wie folgt zusammenfassen:

 

-      Der Start des Vertretungsstützpunktes ist für den 1.1.2022 geplant, wobei noch offene Einzelfragen zu klären sind

-      Zunächst wird die Arbeit in einem Vertretungsstützpunkt mit zwei Vertretungstagespflegeperson (VKTPP) als Pilotprojekt aufgenommen. Um allen Kindertagespflegepersonen (KTPP) der Stadt Burgdorf das Angebot einer VKTPP anbieten zu können, wird perspektivisch voraussichtlich ein zweiter Stützpunkt mit weiteren VKTPP benötigt.

-      Zwei VKTPP werden dort die Arbeit aufnehmen und fest zugeordnete (4-6) KTPP betreuen. Durch die regelmäßige Kontaktpflege und die Eingewöhnung der Tageskinder in die Räume des Stützpunktes kann im Vertretungsfall schnell reagiert werden und eine Vertretung angeboten werden. Kinder kennen somit ihre Vertretungskraft und die Räume, in denen sie betreut werden im Vertretungsfall.

-      Derzeit ist folgender Sachstand erreicht:

o    Räume sind renoviert

o    Material; Möbel sind größtenteils bestellt

o    Erarbeitung der Kooperationsvereinbarungen zw. Stadt und VKTPP befindet sich auf der Zielgeraden

o    Das Kennenlernen der beiden VKTPP und eine Informationsveranstaltung für KTPP wird zeitnah erfolgen.

 

Erläuterung des Zusammenhangs der Umstellung mit Umsetzung des Vertretungsstützpunktes

 

Die finanzielle Förderung der VKTPP erfolgt auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages mit der Stadt Burgdorf.

 

Für die finanzielle Verwaltung des Vertretungsstützpunktes ist eine Disposition erforderlich zu der Frage der Fortzahlung der KTPP im Vertretungsfall.

 

Die im Beschlussvorschlag genannte Satzungsregelung ersetzt die aktuelle Regelung der Satzung zur Höhe der Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen nach § 3 Abs. 6 der Satzung. Nach der bisherigen Regelung ist der Anspruch der Tagespflegeperson auf Gewährung einer laufenden Geldleistung ausgeschlossen, wenn die Tagespflegeperson ausfällt und das geförderte Kind in einer Ersatzkindertagespflegestelle betreut wird bzw. auf die Betreuung in einer Ersatzkindertagespflegestelle angewiesen ist. Auf Wunsch der Eltern wird eine geeignete Tagespflegeperson für die Vertretung gesucht. Die in Vertretung tätige Tagespflegeperson erhält dann eine entsprechende Geldleistung.

 

Die Stadt Burgdorf visiert nunmehr die Inbetriebnahme des Vertretungsstützpunktes an und damit die Etablierung eines weitreichenden Vertretungskonzeptes. Nach der aktuellen Satzungsregelung ist mit der Aufnahme der Tätigkeit des Vertretungsstützpunktes eine Fortzahlung der ausfallenden Kindertagespflegeperson nicht möglich, sobald die entsprechenden Kinder im Vertretungsstützpunkt betreut werden.

 

Hintergrund der bestehenden und auch der vorgeschlagenen Regelung ist die entsprechende Förderkulisse des Landes. Das Land Niedersachsen beteiligt sich als überörtlicher Träger an den Kosten der finanziellen Förderung der Kindertagespflege. Mit Novellierung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) wird dies in §§ 34,35 NKiTaG geregelt.

 

Demnach erfolgt eine Förderung anhand der geleisteten Gesamtbetreuungsstunden der Kindertagespflegepersonen, § 35 Abs. 2 S. 2 NKiTaG. Sofern Kinder bei einer anderen Kindertagespflegeperson vertretungsweise betreut werden, findet die Leistung im Sinne dieser Vorschrift bei der Vertretungskraft statt. Für den Umfang der Förderung des Kindes bei der Vertretung ist eine Förderung der „abgebenden“ KTPP damit ausgeschlossen.

 

Die Stadt Burgdorf ist als örtlicher Träger verpflichtet, eine Vertretung für die Kindertagespflege vorzuhalten und umzusetzen. §34 Absatz 1 Satz 2 NKiTaG i.V.m § 23 Abs. 4 Satz 2 Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII).

 

Auseinandersetzung mit der Durchführung als freiwillige Leistung

 

Fällt eine TPP aus, entsteht somit im Bereich der Förderkulisse des Landes ein Finanzierungsdefizit für die Stadt Burgdorf, da die Stadt nur für geleistete Betreuungsstunden eine Finanzhilfe beantragen kann.

 

Die Frage, inwieweit den betreffenden Tagespflegepersonen durch Fortzahlung der Förderung im Vertretungsfall unabhängig von der Förderkulisse des Landes finanzielle Unterstützung zu gewähren ist, wurde insofern auf die kommunale Ebene heruntergebrochen.

 

Mit Votum für die Einsetzung des Vertretungsstützpunktes hat die Stadt Burgdorf eine Entscheidung für ein umfassendes Vertretungsmodell getroffen. Grundsätzlich ist eine Vertretung ab dem ersten Tag unabhängig von den zwischen KTP und Eltern vereinbarten Schließungen der jeweiligen abgebenden Kindertagespflegeperson vorgesehen.

 

Für die Inanspruchnahme des Stützpunktes ist die Frage der finanziellen Auswirkung für die teilnehmenden KTPP von Bedeutung.

 

Nach dem aktuellen Wortlaut der Satzung ist eine Fortzahlung der abgebenden KTPP nicht möglich.

 

Zur Disposition steht, die fortlaufende Förderung der KTP in diesen Fällen in einem Umfang von 30 Tagen p.a. weiter zu ermöglichen. Dieses umfasst der vorgeschlagene Satzungstext.

 

Der Vorschlag basiert auf einer entsprechenden vergleichbaren Handhabe anderer Kommunen.

 

Für die Umsetzung spricht dabei, dass es sich bei dieser Regelung um eine finanzielle Absicherung der in Burgdorf tätigen Tagespflegepersonen handelt für urlaubs- und krankheitsbedingte Ausfälle. Erholung dient dem Erhalt der Leistungsfähigkeit der KTPP und damit der Qualitätssicherung wie auch der Betreuungssicherheit innerhalb der Kindertagespflege.

Die Kindertagespflegepersonen bilden einen wichtigen Baustein in der Betreuungslandschaft der Stadt Burgdorf.

 

Für eine zeitliche Begrenzung der Fortführung der Leistung spricht dabei:

-      KTPP sind selbstständig tätige Personen; eine unbeschränkte Fortzahlung würde das hiermit verbundene eigenständige wirtschaftliche Risiko der KTPP nicht angemessen berücksichtigen

-      30 Tage Fortführung ist eine reine finanzielle Eigenleistung der Kommune

-      30 Fehltage wurden deshalb gewählt, da KTPP, die länger erkranken und länger als 6 Wochen ausfallen, dann ins Krankentagegeld wechseln können, sofern sie dies mitversichert haben. Die Stadt Burgdorf berät die KTPP dementsprechend in der Erstberatung.

Perspektivische Abrechnung anhand von Stundenzetteln

 

Mit der Novellierung des NKiTaG wurde die von Land vorgesehen Förderkulisse vorerst gesetzlich versteigt. Anhand dessen vollzieht sich aktuell eine Umstellung des Verfahrens zur Abwicklung der finanziellen Förderung von Kindertagespflege. Die gesetzlich vorgesehene Förderung anhand des Leistungsumfangs spricht dafür, dass kurzfristig eine genaue Angabe der tatsächlich erbrachten Stunden erforderlich für die Nachweise im Rahmend er Landesförderung erforderlich sind. Für die perspektivische Umsetzung des Fördermittelverfahrens der Stadt Burgdorf mit dem Land Niedersachsen ist daher das aktuelle System der Nachweiserbringung durch die Kindertagespflege gegenüber der Stadt Burgdorf zu überprüfen und anzupassen. Hierfür dient die Aufnahme einer entsprechenden Nachweispflicht in den oben genannten Formulierungsvorschlag für die Satzungsregelung der Stadt Burgdorf.

 

Gleichlaufende Regelung für alle Kindertagespflegepersonen, § 5 der Satzung

 

Mit Aufnahme der oben genannten Regelungen für den Fall der Inanspruchnahme von Vertretung ist eine gleichlaufende Regelung für alle anderen Tagespflegepersonen zu formulieren.

 

Hierzu werden die vorgeschlagenen Änderungen von § 5 Abs. 3 der Satzung aufgenommen.

Zudem wird voraussichtlich auch das bisherige Fördersystem der KTP durch die Stadt Burgdorf zu überprüfen sein bezogen beispielsweise auf die Auszahlung der kommunalen Förderung bei Fehltagen des Kindes (Krankheit, Urlaub, vorübergehende Einschränkungen der Betreuung, weil das Kind über einen bestimmen Zeitraum früher abgeholt wird). Die hierfür erforderlichen Satzungsänderungen werden Gegenstand einer gesonderten Vorlage sein.

 

    

 

(Pollehn)