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Beschlussvorschlag:
1. Alternative:
Die Neufassung des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung wird
beschlossen. Für die Gebühr für die Grabnutzungsgebühren wird ein
Kostendeckungsgrad von 60 % festgelegt. Die Gebühren für die Nutzung der
Trauerhalle (Kapellennutzung, Verabschiedungsraum und Kühlraum) werden mit
einem Kostendeckungsgrad von 50% erhoben.
2. Alternative:
Die Neufassung des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung wird beschlossen.
Für die Gebühr für die Grabnutzungsgebühren wird ein Kostendeckungsgrad von 80
% festgelegt. Die Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle
(Kapellennutzung, Verabschiedungsraum und Kühlraum) werden mit einem
Kostendeckungsgrad von 50% erhoben.
Sachverhalt und Begründung:
1.
Vorbemerkungen zur Kalkulation
Alle acht städtischen Friedhöfe werden gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung als gemeinsame Einrichtung im gebührenrechtlichen Sinn geführt. Dies ermöglicht die Ermittlung der Friedhofsgebühren in einer Kalkulation und stellt eine gleichmäßige Gebührenbelastung der Gebührenschuldner unabhängig vom Beisetzungsort (Ortsteil oder Stadtfriedhof) sicher. Allgemeine Grundsätze zur Friedhofsgebührenkalkulation sind dem beigefügten Erläuterungsbericht zu entnehmen.
Die Friedhofsgebührenkalkulation wurde in den vergangenen Jahren von der Tiefbauverwaltung durchgeführt. Zuletzt für die Jahre 2016-2018 (siehe Vorlage 2015 0943). Diese Gebühren gelten aktuell.
Erstmalig wurde die Gebührenkalkulation an eine externe Firma, der Fa. PlanRat - Perspektive Friedhof (Kassel), vergeben.
Im Rahmen der Kalkulation wurden diverse Fragestellungen abgearbeitet, u.a. sollten die Gebühren übersichtlicher aufgestellt werden (Vereinfachung Gebührenstruktur). Bisher gibt es teilweise unterschiedliche Gebühren für den Stadtfriedhof und die Stadtteilfriedhöfe, was zum Teil an der Grabgröße liegt, aber auch an den unterschiedlichen Ruhezeiten. Die Grabgrößen wurden angeglichen, so dass die Gebühr einheitlich ist.
In der Anlage ist die Kalkulation (Blätter 1 bis 7) der Friedhofsgebühren nebst Erläuterungsbericht beigefügt.
Die Gebührenkalkulation soll für den Kalkulationszeitraum 2022 bis 2024 gelten.
2.
Erläuterungen zur Kalkulation / Wesentliche Änderungen
Neben dem Erläuterungsbericht möchte ich ergänzend auf folgende Punkte hinweisen:
a) Grabnutzungsgebühren (Zif. 2.1 des Erläuterungsberichtes, Blatt
2 der Kalkulation)
Die Grabnutzungsgebühr wird für die Überlassung der Grabstelle erhoben. Mit dieser Gebühr sollen die Kosten gedeckt werden, die für die Bereitstellung und Erschließung der Grabflächen anfallen, einschließlich der sog. Rahmenanlagen (Wege und Grünanlagen) sowie deren Bewirtschaftung.
Die Kalkulation der Grabbenutzungsgebühren erfolgt auf Grundlage der Betriebsabrechnung (BAB). Näher beschrieben ist die Berechnung unter 2.1 des Erläuterungsberichtes. Bei der Kalkulation 2016-2018 erfolgte die Kalkulation auf Grundlage einer Betriebsabrechnungsprognose, da zu Ende 2015 die Rekommunalisierung der Friedhofsarbeiten erfolgte. In diese Prognose wurden die erwarteten Einsparungen eingerechnet.
Neu ist, dass für die Nutzung einer zusätzlichen Grabstelle in einer belegten Wahlgrabstätte eine entsprechende Gebühr erhoben wird. Ein einstelliges Erdwahlgrab ist für die Beisetzung eines Sarges kalkuliert. Wenn zusätzlich noch eine Urne auf dieser Grabstätte beigesetzt werden soll, ist diese Gebühr zu entrichten (Ziff. 1.10 des Gebührentarifs).
Es ist also weiterhin möglich, auf einem Wahlgrab zusätzlich bis zu 2 Urnen beizusetzen. Jedoch ist die Nutzung dieser Möglichkeit nicht mehr in der Erwerbsgebühr enthalten, sondern wird erst bei entsprechender Inanspruchnahme erhoben.
Die Gemeinden sind entsprechend § 5 NKAG grundsätzlich verpflichtet, kostendeckend zu arbeiten. Sofern der Rat im Rahmen seines ortsgesetzgeberischen Ermessens bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz von der im Rahmen der Gebührenkalkulation ermittelten Gebührenobergrenze nach unten abweicht und damit eine teilweise Unterdeckung in Kauf nimmt, darf eine solche Unterdeckung bei einer späteren Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden.
Für die Grabnutzungsgebühren werden daher Gebührentarife mit verschiedenen Kostendeckungsgraden in der Kalkulation aufgeführt (100%, 80% und 60%).
b) Beisetzungsgebühren (Zif. 2.2 des Erläuterungsberichtes)
Die Beisetzungsgebühren ergeben sich hauptsächlich aus den Kosten, die durch die Leistungen des Gärtnerbauhofes entstehen. Bis Ende Oktober 2015 war ein Fremdunternehmen mit diesen Arbeiten beauftragt. Seit dem 01.11.2015 werden die Arbeiten wieder von den Mitarbeitenden des Gärtnerbauhofes ausgeführt. Der Gebührentarif für die Beisetzungsgebühren wird kostendeckend festgelegt (100%).
Darunter fallen die folgenden Gebührentatbestände:
- Bestattungsgebühren: Ausheben und Verfüllen der Grabstätte (Blatt 3 der Kalkulation)
- Begleitung der Beisetzung durch Gärtner (Blatt 3 der Kalkulation)
- Erstanlage bzw.
Wiederherstellung der Grabstelle (Blatt 3 der Kalkulation)
Die Erstanlage (bzw. Wiederherstellung bei Zweitbelegung) beinhaltet in der Regel das Abräumen der Kränze, das Abstecken der Grabstelle und Auftragen von Mutterboden. Bei Erdgräbern wird zudem der Erdhügel abgetragen. Sofern es sich um ein Rasengrab handelt, wird Rasen gesät.
In der vorliegenden Kalkulation ist die Erstanlage bei Rasengräbern nunmehr in der Erwerbsgebühr enthalten und muss nicht mehr extra berechnet werden. Daher wird diese Gebühr nur noch bei den Gräbern erhoben, die von den Angehörigen anzulegen sind („Pflanzgräber“).
- Ausbettungen
Neu ist, dass Ausbettungen (Umbettungen) nunmehr nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden sollen. Ausbettungen erfolgen sehr selten und sind nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde (Region Hannover, Gesundheitsamt) zulässig. Es müssen entsprechende Auflagen bei einer Ausbettung eingehalten werden. Der Umfang, gerade bei Erdgräbern, ist schwer abzuschätzen. Daher wurde hierfür keine Gebühr kalkuliert. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand.
c) Gebühren für die Nutzung der Trauerhallen/Kühlraum
(Zif. 2.3 des Erläuterungsberichtes, Blatt 4 der Kalkulation)
Die Kosten für die Gebäudenutzung gemäß BAB (Blatt 1 und 4 der Kalkulation) werden nunmehr mit Gewichtung nach den Größenverhältnissen der genutzten Räumlichkeiten sowie ggf. einer Berücksichtigung von erforderlichem besonderen Aufwand (erhöhter/geringerer Nebenkostenaufwand oder Zeitaufwand) ermittelt.
- Kapelle
Die Gebühr für die Kapellennutzung wurde bislang bewusst niedrig gehalten, um eine höhere Inanspruchnahme zu fördern. Daher wurde vor einigen Jahren auch ein Gebührentarif (sog. Sozialtarif) „Trauerfeier Kurz“ eingeführt (kurze Abschiednahme in der Kapelle, ca. 10 Minuten). Abwanderungen bzw. auch die Einsparung durch den Verzicht auf eine Trauerfeier in der Kapelle sollten vermieden werden.
Aktuell wird für eine 30-minütige Trauerfeier eine Nutzungsgebühr in Höhe von 270 € erhoben. Diese Gebühr ist nicht kostendeckend. Eine Trauerfeier in der Kapelle sollte jedoch möglichst allen Nutzern ermöglicht werden.
Die Empfehlung der Verwaltung ist daher, wie auch in vergangenen Kalkulationen, auf eine kostendeckende Gebühr zu verzichten und nur eine leichte Erhöhung auf 289,50 € vorzunehmen (50% der kostendeckenden Gebühr, anstatt 579,00 €).
- Abschiednahme
Neu ist die Gebühr für den Verabschiedungsraum auf dem Stadtfriedhof Niedersachsenring. Bislang konnten die Angehörigen den Raum nach Absprache mit dem Bestatter bzw. den Friedhofsgärtnern kostenlos in Anspruch nehmen. Da jedoch eine Leistung in Anspruch genommen wird, wurde hierfür eine entsprechende Gebühr kalkuliert.
- Kühlraum
Der Kühlraum befindet sich in der Kapelle am Stadtfriedhof Niedersachsenring. Die Gesamtkosten der Friedhofsgebäude werden nunmehr verursachergerecht aufgeteilt, so dass sich eine (kostendeckende) Gebühr in Höhe von 37,00 € pro Nutzungstag ergibt (aktuell 10,50 € pro Tag).
Vorschlag Gebührenhöhe für die
Gebäudenutzung
Die Verwaltung schlägt vor, die Gebührentarife „Gebäudenutzung“ (Kapelle, Abschiednahme, Kühlraum) nur in Höhe von 50% der kostendeckenden Gebühr festzulegen.
d) Verwaltungsgebühren / Vorzeitige Grabrückgabe
(Zif. 2.4 des Erläuterungsberichtes, Blätter 5 und 6 der Kalkulation)
Bislang werden Verwaltungsgebühren nur für die Genehmigung von Grabmalen erhoben, welche sich nach der Art des Grabmals unterscheiden. Aktuell gibt es für die Grabmalgebühren sechs verschiedene Gebührenziffern. Zur Vereinfachung sollte die Gebühr zusammengefasst werden.
In der neuen Kalkulation wird daher nur noch nach Grabmal mit und ohne Standsicherheitsprüfung unterschieden. Die Gebühr für die Grabmalgenehmigung soll weiterhin kostendeckend festgelegt werden.
Erstmalig wurden Verwaltungsgebühren ermittelt, die u.a. im Rahmen von Übertragungen und Umschreibungen von Nutzungsrechten, sowie für die Bearbeitung von Anträgen auf die vorzeitige Rückgabe von Grabstätten erhoben werden.
Eine Pflegepauschale wird bei der Umwandlung von Grabstätten in Rasengrabstätten und bei der Rückgabe von Nutzungsrechten vor Ablauf der Ruhezeiten erhoben. Hierbei wird nicht mehr nach Stadtfriedhof und Ortsteilfriedhöfe unterschieden, sondern nur noch nach der Grabart (Sarggrab, Kindergrab, Urnengrab).
Die Verwaltungsgebühren sind kostendeckend kalkuliert (Gebührentarif 100%).
3.
Gesamtbetrachtung
Zur Übersicht werden die bisherigen Gebührentatbestände den jeweiligen möglichen Höchstgebühren (Kostendeckung 100%) sowie dem Gebührenvorschlag (60% und 80% Kostendeckung) gegenübergestellt (Übersicht Gebührentarif 2022-2024). Die prozentuale Veränderung bezieht sich dabei jeweils auf die bisherige Gebühr im Verhältnis zum vorgeschlagenen Gebührensatz.
Die letzte Gebührenkalkulation 2015 (Vorlage 2015 0943) hat Kostendeckungsgrade in Höhe von 75% und 80% vorgeschlagen, wobei 80% beschlossen wurden.
In Anlage ist zudem eine Übersicht der Friedhofsgebühren aus den vergangenen Kalkulationen „2014-2016 – Fremdfirma“ und „2016-2018 – Gärtnerbauhof“ beigefügt. Ergänzend sind noch die Friedhofsgebühren des kirchlichen Friedhofs Uetzer Straße aufgeführt. Daraus ergibt sich, dass die Friedhofsgebühren bei einem Kostendeckungsgrad von 80% teilweise steigen. Zum Zeitpunkt der Fremdvergabe, vor 5 Jahren, waren diese bei einem geringeren Kostendeckungsgrad jedoch bei einigen Tarifen noch höher.
Seitens der Verwaltung wird daher empfohlen, für die Kalkulation 2022-2024 einen Kostendeckungsgrad von 80 % zu beschließen.
Wie unter Zif. 2 c dargestellt, wird empfohlen, die Gebühr für die Gebäudenutzung nur zu 50 % festzulegen.
4.
Beschlussfassung
Die Kalkulation soll von der Fa. PlanRat in der Sitzung des A-HFV am 07.02.2022 vorgestellt und erläutert werden. Eine Präsentation in jedem einzelnen Gremium ist nicht vorgesehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Vertreter in die Sitzung des A-HFV zu entsenden.
Gerne können auch Fragen im Vorfeld an die Tiefbauverwaltung gestellt werden. Eine Beantwortung erfolgt über Protokoll oder ggf. über eine Ergänzungsvorlage.
(Pollehn)