Sachverhalt und Begründung:
Das Niedersächsische Gleichstellungsgesetz (NGG) sieht gem. § 15 die Erstellung eines Gleichstellungsplanes vor. Danach hat jede Dienststelle mit mindestens 50 Beschäftigten jeweils für drei Jahre einen Gleichstellungsplan zu erstellen.
Der in der Anlage beigefügte Gleichstellungsplan (Zeitraum 2021-2023) wurde unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erstellt. Der Personalrat hat bereits seine Zustimmung erteilt.
Der Gleichstellungsplan ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG als Richtlinie, nach der die Verwaltung geführt werden soll, vom Rat zu beschließen.
Nach Ablauf der Geltungsdauer eines Gleichstellungsplans ist zu ermitteln, inwieweit Unterrepräsentanz verringert und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit verbessert worden ist.
Daher übersende ich Ihnen gleichzeitig die Erfolgskontrolle zum vorherigen Gleichstellungsplan der Stadt Burgdorf (Zeitraum 2018-2020) zur Kenntnis.
(Pollehn)