Betreff
Edental - Straßenausbau und Radweg bis Großmoor; beitragsrechtliche Beurteilung
Vorlage
M 2020 1199/2
Aktenzeichen
66.011.009-2016/002514
Art
M i t t e i l u n g
Referenzvorlage
  1. Sachverhalt

 

Im gemeinsamen Antrag der SPD-Ortsratsfraktion Ramlingen-Ehlershausen und des Ortsratsmitglieds Herrn Dreeskornfeld (FDP) vom 02.02.2020 wurde u.a. beantragt, die Verwaltung zu beauftragen, eine Kostenermittlung zu erstellen, welche die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der Straße „Edental“ unter Einbeziehung eines Radwegestreifens beinhaltet (Vorlage A 2020 1199).

 

Die Verwaltung hat daraufhin die Kosten ermittelt und über die Vorlage BV 2020 1199/1 zur Verfügung gestellt.

 

Mit dieser Vorlage sollen die beitragsrechtlichen Konsequenzen eines Ausbaus in der vom Ortsrat vorgeschlagenen Variante aufgezeigt werden.

 

  II.        Widmung und straßenrechtliche Einordnung

Die Straße „Edental“ wurde von der Ramlinger Straße bis zur Gemeindegrenze mit Ratsbeschluss vom 15.12.1977 gem. § 6 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Im Bereich von der Ramlinger Straße bis zur Einmündung Weidendamm handelt es sich um eine Gemeindestraße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 i. V. m. § 47 Nr. 1 NStrG, die sich innerhalb eines bebauten Ortsteiles befindet (Innerortsstraße).

 

Die Straße geht dann in den Außenbereich über und wird zur Gemeindeverbindungsstraße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 i. V. m. § 47 Nr. 2 NStrG. Gemeindeverbindungsstraßen sind Straßen im Außenbereich, die vorwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden untereinander dienen.

 

III.        Beitragsrechtliche Beurteilung

 

1.    Fahrbahn

Die Kostenschätzung sieht den Auftrag einer Asphalttrag- und Deckschicht vor. Damit wird der Aufbau der Fahrbahn um 12 – 15 cm verstärkt werden.

 

Die Maßnahme führt zu einer wesentlichen Verstärkung des vertikalen Aufbaus der Fahrbahn. Die Verstärkung impliziert eine stärkere Belastbarkeit und eine längere Haltbarkeit und vermeidet verkehrsbehindernde Reparaturen (OVG Lüneburg, Beschl. vom 11.06.2008, Az. 9 LA 407/06).

 

Bei in der Vorlage BV 2020 1199/1 vorgeschlagenen Ausbauvariante handelt es sich daher aus beitragsrechtlicher Sicht um eine beitragspflichtige Verbesserungsmaßnahme. Bei einem beitragsfähigen Aufwand in Höhe von rd. 280.000,00 € brutto würden auf die Anlieger 30 % (84.000,00 €) umgelegt.

 

2.    Radweg

Auch der Neubau eines Radweges stellt eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme dar. Bei einem geschätzten beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 985.000,00 € brutto würden auf die Anlieger 295.500,00 € (30 %) entfallen.

 

3.    Besonderheiten

Die Flächen östlich der Straße „Edental“ sind im Eigentum der Deutschen Bahn. Auf den Flächen befinden sich Gleisanlagen. Gleisanlagen werden bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht berücksichtigt, weil es sich um öffentliche Verkehrsanlagen handelt und diese öffentliche Zweckbestimmung eine private Nutzung, die von der Herstellung der Straße bevorteilt sein könnte, ausschließt (BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, Az. 8 C 85.86, Rd.-Nr. 29).

 

Folglich könnten lediglich die westlich anliegenden Grundstücke zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Pollehn)