Betreff
Neufassung der Tagespflegesatzung
Vorlage
2017 0412/1
Aktenzeichen
51.1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die dieser Vorlage und dem Originalprotokoll beigefügte Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege –Kindertagespflegesatzung-.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Zu dem mit der Ursprungsvorlage 2017 0412 vorgestellten Satzungsentwurf sind seitens der in Burgdorf tätigen Tagespflegepersonen Anmerkungen eingegangen, die mit der Ergänzungsvorlage aufgegriffen werden sollen.

 

Die Tagespflege befürwortet eine pauschale Entgeltregelung, um den Abrechnungsaufwand zu reduzieren und Verlässlichkeit in der jeweiligen Einkommenssituation zu bewirken. Die mit der pauschalen Entgeltregelung zugrunde gelegte durchschnittliche Betreuungsdauer von 230 Tagen im Jahr wird allerdings nicht geteilt. Mit der Pauschalregelung besteht die Befürchtung der Schlechterstellung gegenüber der bislang praktizierten monatlichen Abrechnung der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden.

 

Diese Befürchtung ist nicht unbegründet.

 

Grundsätzlich verfügt das Kalenderjahr im Durchschnitt über 252 Arbeits- bzw. Betreuungstage (2016-2020). An diesen Tagen kann mithin eine Betreuung in der Tagespflege stattfinden. Im Durchschnitt entsprechen 252 Arbeits- bzw. Betreuungstage 21 Betreuungstagen im Monat.

 

Wird eine durchschnittliche Betreuungsdauer von 230 Tagen im Jahr der Berechnung zu Grunde gelegt, wird bei einer Fünf-Tage Woche von einer jährlichen urlaubs- und krankheitsbedingten Ausfallzeit der Tagespflegeperson in Höhe von rund viereinhalb Wochen (22/23 Arbeitstage) ausgegangen.

 

Die Tagespflegepersonen sind selbständig Tätige. Die tatsächlichen Ausfallzeiten der Tagespflegepersonen variieren in Burgdorf. Es ist mithin schwierig, einen für alle zufriedenstellenden Mittelwert festzulegen.

 

Die Dienstanweisung über die Umsetzung der Tagespflege in der Stadt Burgdorf sieht vor, dass Urlaubszeiten des Kindes bis zu 24 Betreuungstage je Kalenderjahr weitervergütet werden, da die Tagespflegeperson den Betreuungsplatz weiterhin freihält.

 

Da die Tagespflege eine sehr individuelle Betreuungsform mit einem engen Austausch zwischen der Tagespflege und den Eltern darstellt, werden die Urlaube in der Praxis eng abgestimmt. In der Regel fällt der Urlaub der Tagespflegepersonen mit denen der Eltern zusammen. Gibt es Abweichungen, haben Eltern einen Anspruch auf eine Vertretung, die durch die Stadt Burgdorf sicherzustellen ist. Von dieser Regelung wird i.d.R. in der Einzeltagespflege kaum Gebrauch gemacht.

 

Auf die bisherige Entgeltzahlung wirkt sich der bestehende Entgeltanspruch im Fall der urlaubsbedingten Abwesenheit des Kindes dahingehend aus, dass die Tagespflegepersonen, wenn nicht über die 24 Urlaubstage hinaus eine urlaubsbedingte Schließung erfolgt, ein Entgelt für bis zu 252 Arbeits- bzw. Betreuungstage im Jahr erhalten konnten.

 

Die dem Satzungsentwurf zugrunde gelegte durchschnittliche Betreuungsdauer von 230 Tagen im Jahr stellt in diesen Fällen tatsächlich eine nicht beabsichtigte Schlechterstellung dar.

 

Festgelegte Schließzeiten seitens der Stadt Burgdorf gibt es nicht. D.h., die Stadt Burgdorf kann bis zu 252 Betreuungstage im Jahr fördern.

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten bisherigen Abrechnungsmodalität besteht die Empfehlung, diese Anzahl der Betreuungstage der Entgeltberechnung zugrunde zu legen. In der Satzung ist ergänzend zu regeln, dass der Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung ausgeschlossen ist, wenn die Tagespflegeperson ausfällt und das geförderte Kind in einer Ersatzkindertagespflegestelle betreut wird (§ 6 Abs. 6).

 

Die empfohlenen Änderungen entsprechen der bisherigen Abrechnungsmodalität, so dass an dieser Stelle mit der Satzungsänderung keine Schlechterstellung der Tagespflegepersonen eintritt.

 

Die Förderleistung je Betreuungsstunde richtet sich nach der Empfehlung der Region Hannover. Insofern wird weiterhin vertragskonform gehandelt. Ein entsprechendes Abstimmungsgespräch ist erfolgt.

 

Die empfohlenen Änderungen sind im beigefügten Satzungsentwurf eingearbeitet.