Betreff
Neufassung der Tagespflegesatzung
Vorlage
2017 0412
Aktenzeichen
51.1
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die dieser Vorlage und dem Originalprotokoll beigefügte Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege –Kindertagespflegesatzung-.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat am 13.06.2013 beschlossenen und am 01.08.2013 in Kraft getretenen 4. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für die Tagespflege in der Stadt Burgdorf wurde die Satzung zuletzt geändert.

 

Der anliegende Satzungsentwurf wurde inhaltlich grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Den Satzungsbestimmungen wurden - soweit erforderlich – Erläuterungen beigefügt.

 

Als wesentlichste Änderung ist die Umstellung der bisherigen Tagespflegeabrechnung zu benennen.

 

Sowohl die Höhe des Tagespflegeentgeltes als auch die Berechnungsgrundlage der Höhe der laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen sind in den regionsangehörigen Kommunen einheitlich geregelt. Zur Einhaltung haben sich in 2011 alle Kommunen im Zuständigkeitsbereich der Region Hannover vertraglich vereinbart. Alle zwei Jahre erfolgt eine Anpassung der Förderleistung unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindexes vom Februar eines Jahres.

 

Beginnend ab dem 01.01.2018 soll die Abrechnung entsprechend umgestellt werden und sich sowohl die Höhe der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson als auch die Höhe der seitens der Personensorgeberechtigten zu leistenden Kostenbeiträge nach der Höhe der zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden richten.

 

Bislang wurde als Berechnungsgrundlage die Anzahl der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden herangezogen. Diese Berechnungsmethode hat zur Folge, dass für jedes Tagespflegeverhältnis in jedem Monat manuell sowohl die Höhe der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson als auch der seitens der Personensorgeberechtigten zu leistenden Kostenbeiträge zu berechnen ist.

 

Der Verwaltungsaufwand wird mit der Umstellung zum 01.01.2018 deutlich reduziert, so dass Kapazitäten für hinzugekommene Aufgaben frei werden. Mit der Umstellung entsteht zudem mehr Verlässlichkeit für die Tagespflegepersonen. Die Attraktivität, in der Tagespflege tätig zu sein, steigt.

 

Neu ist zudem, dass die Eingewöhnungszeit als Betreuungsbeginn definiert wird. Mit Betreuungsbeginn erhält die Kindertagespflegeperson die Geldleistung des bewilligten Betreuungsumfangs in voller und beschiedener Höhe.

 

Alle weiteren ggf. vorgenommenen Änderungen sind dem anliegenden Satzungsentwurf nebst Erläuterungen zu entnehmen.

 

Auf eine Gegenüberstellung der bisherigen Kindertagespflegesatzung mit dem neuen Satzungsentwurf wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen ausnahmsweise verzichtet.