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Beschlussvorschlag:
Das Verfahren zur Teileinziehung des westlichen Bereichs der öffentlichen Straße „Die Alten Gärten“ (zwischen Senator-Hilmer-Straße und dem Verbindungsweg zur Senator-Hilmer-Straße) wird eingeleitet. Die Widmung soll künftig auf den Geh- und Radverkehr beschränkt werden.
Sachverhalt und Begründung:
I. Allgemeines
Bereits im Stadtplan von 1955 ist die Straße „Die Alten Gärten“ von der Bahnlinie bis zur Mönkeburgstraße Höhe Haus-Nr. 30/32 (zwischen Windmühlenstraße und Im Hagenfeld) abgebildet.
Die uneingeschränkte Widmung für den öffentlichen Verkehr erfolgte durch Ratsbeschluss vom 15.04.1969 mit Wirkung vom 17.07.1969 auf einer Länge von rd. 245 m (bis zum Verbindungsweg zur Mönkeburgstraße, umrandeter Bereich).
Im Zuge der Erschließung des Bebauungsplangebietes 0-26 „Alte Gärten“ in den 1990-er Jahren wurde ein Ausbauprogramm für die Straßen „Die Alten Gärten“ und „Senator-Hilmer-Straße“ erstellt (Ausschnitt s. Anlage 1). Der Verwaltungsausschuss hat über die Vorlage 137/1996 beschlossen, den Ausbau für die Straße „Die Alten Gärten“ in zwei Varianten herzustellen. Im alten Bereich zwischen der Lehrter Straße bis zum Verbindungsweg zur Senator-Hilmer-Straße erfolgte der Ausbau als Fahrbereich zur Erschließung der vorhandenen Altbebauung (1,50 m breite Fahrspur mit beidseitig 0,5 m Rasengittersteinen und 0,75 m Grünstreifen). Die dortigen Grundstücke verfügen lediglich über diese Erschließungsmöglichkeit.
Der Bereich nördlich des Bebauungsplanes wurde dem Ausbauprogramm entsprechend lediglich als Gehweg in einer Breite von 1,50 m (mit beidseitigem Grünstreifen von 1,25 m) hergestellt, da für die Grundstücke dort nur Zugänge angelegt werden sollten. Die Grundstücke liegen mit ihrer südlichen Grundstücksgrenze an der Senator-Hilmer-Straße an. In diesem Bereich befinden sich auch die Zufahrten zu den Garagen/Carports.
II. Rechtliche Würdigung
Durch den dauerhafen Wegfall des Verkehrsbedürfnisses für den
Kraftfahrzeugverkehr soll nunmehr gem. § 8 Nieders. Straßengesetz (NStrG) die
Teileinziehung eingeleitet werden. Mit der Teileinziehung wird der Gemeingebrauch
auf bestimmte Benutzungsarten, –zwecke oder –kreise beschränkt.
Bei der Teileinziehung ist der nach Artikel 14 Grundgesetz gewährleistete
Anliegergebrauch zu beachten, der so weit reicht, wie die angemessene Nutzung
des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Die Anlieger sind
klagebefugt.
Mit dem Ausbau des westlichen Bereichs der Straße „Die Alten Gärten“ als
Gehweg hat dieser Bereich die Verkehrsbedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr
dauerhaft verloren (s. Anlage 2). Der befestigte Bereich in einer Breite von
1,5 m ist für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ausreichend. Es besteht weiterhin
auch nicht das Bedürfnis, die Grundstücke von diesem Bereich aus anzufahren, da
alle anliegenden Grundstücke ihre Zufahrten und somit die Haupterschließung
über die Senator-Hilmer-Straße (südlich gelegene Grundstücke) bzw. über die
Mönkeburgstraße (nördlich gelegene Grundstücke) haben.
Mit der Teileinziehung für den Kraftfahrzeugverkehr ergeben sich für die
Anliegergrundstücke keine Veränderungen hinsichtlich der Nutzung des
vorhandenen Gehweges. Insbesondere sind keine Zu- und Abfahrtserschwernisse der
Anlieger oder Verlagerungen der Verkehrsströme zu erwarten.
III. Verfahren
Gemäß § 8 Abs. 2 NStrG ist die Absicht der Teileinziehung mindestens drei
Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen. Damit wird jedermann, der sich von
der beabsichtigten Einziehung betroffen fühlt, Gelegenheit zu Einwendungen
gegeben. Durch evtl. Gegendarstellungen soll ein möglichst umfassendes Bild
über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der gesetzlichen Vorschriften erhalten
werden. Das Verfahren zur Einleitung der Teileinziehung wird durch die
politischen Gremien beschlossen. Nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung und
Ablauf von drei Monaten werden die vorgetragenen Bedenken und Anregungen über
eine erneute Vorlage mitgeteilt und die Möglichkeit für eine endgültige
Empfehlung gegeben. Über die endgültige Teileinziehung mit der Beschränkung auf
den Geh- und Radverkehr entscheidet der Verwaltungsausschuss.
Anlage 1: Auszug aus dem Ausbauprogramm
Anlage 2: Bereich des von der Teileinziehung betroffenen Bereichs