Betreff
Teileinziehung der öffentlichen Straße "Die Alten Gärten" im Bereich zwischen Senator-Hilmer-Straße und Verbindungsweg zur Senator-Hilmer-Straße
Bezugsvorlage 2017 0310
Vorlage
2017 0310/1
Aktenzeichen
66.014.004-2017/001960
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der westliche Bereich der öffentlichen Straße „Die Alten Gärten“ (zwischen Senator- Hilmer-Straße und dem Verbindungsweg zur Senator-Hilmer-Straße) wird auf einer Länge von ca. 145 m gemäß § 8 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) als uneingeschränkt gewidmete Verkehrsfläche eingezogen und auf die Benutzerkreise „Fußgänger- und Radfahrverkehr“ beschränkt.

Die Teileinziehung wird ab dem 01.03.2018 wirksam.

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Straße „Die Alten Gärten“ wurde durch Ratsbeschluss vom 15.04.1969 mit Wirkung vom 17.07.1969 auf einer Länge von rd. 245 m uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet (Lageplan s. Anlage).

 

Über die Vorlage 2017 0310 wurde die Teileinziehung des westlichen Bereichs der öffentlichen Straße „Die Alten Gärten“ (zwischen Senator-Hilmer-Straße und Verbindungsweg zur Senator-Hilmer-Straße) auf einer Länge von ca. 145 m mit Beschränkung auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr der in der Anlage gekennzeichneten Fläche vorgeschlagen. Hinsichtlich der Begründung und der rechtlichen Würdigung wird auf die Vorlage 2017 0310 bezug genommen.

 

Durch die Teileinziehung soll die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung eingeschränkt werden, d.h. die Widmung wird teilweise eingezogen.

 

Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.09.2017 beschlossen, das nach § 8 Nieders. Straßengesetz vorgeschriebene Verfahren zur Teileinziehung einzuleiten.

 

Das Teileinziehungsverfahren beginnt mit der Ankündigung des Vorhabens, um jedermann, der sich von der Teileinziehung betroffen fühlt, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Die Absicht der Teileinziehung wurde gem. § 8 Abs. 2 NStrG durch ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Burgdorf www.burgdorf.de am 25.09.2017 (bis zum 27.12.2017, 23:59) veröffentlicht. Auf die Bekanntmachung wurde im „Anzeiger für Burgdorf“ und im „Marktspiegel“ in den Ausgaben vom 23.09.2017 hingewiesen.

 

Nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung und der sich daran anschließenden dreimonatigen Auslegung kann nunmehr über die endgültige Teileinziehung entschieden werden.

 

Gegen die Teileinziehung mit Beschränkung auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr wurden bis heute keine Einwendungen erhoben. Sofern bis zur Entscheidung über die Einziehung noch Einwendungen und Bedenken erhoben werden, wird über diese in der jeweiligen Sitzung berichtet.

 

Es wird vorgeschlagen, die Teileinziehung nunmehr zu beschließen. Gemäß § 8 Abs. 3 NStrG ist die Teileinziehung mit Angabe des Tages, an dem die Eigenschaft als uneingeschränkt gewidmete öffentliche Verkehrsfläche endet, bekannt zu machen. Demzufolge ist auch der Zeitpunkt festzulegen, an dem die Teileinziehung wirksam werden soll. Dieser Zeitpunkt ist ebenfalls vom Verwaltungsausschuss zu beschließen.

 

 

Anlage: Lageplan