Betreff
Mitteilung: Überörtliche Prüfung der Stadt Burgdorf gemäß §§ 1 bis 4 NKPG; Erhebung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen - Prüfungsmitteilung
Vorlage
2014 0712
Art
M i t t e i l u n g

In der Zeit vom 13.11. bis zum 26.11.2013 hat die überörtliche Prüfung des Nieders. Landesrechnungshofs bei der Stadt Burgdorf stattgefunden. Geprüft wurde die Erhebung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zur jeweiligen Durchführung der örtlichen Erhebung. In diesem Zeitraum (2010-2013) wurden bei der Stadt Burgdorf rund 214 Abrechnungen durchgeführt, davon allein 199 Abrechnungen von Straßenausbaubeiträgen für Straßenbeleuchtungsanlagen.

 

Über die Prüfung hat die Stadt Burgdorf mit Datum vom 07.08.2014 eine Prüfungsmitteilung erhalten. Diese muss dem Rat als Hauptorgan der Stadt Burgdorf gemäß § 5 Abs. 1 des Nds. Kommunalprüfungsgesetzes (NKPG) bekanntgegeben werden. Die Prüfungsmitteilung ist der Mitteilungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Im Anschluss an die Bekanntgabe erfolgt eine öffentliche Auslegung für die Dauer von 7 Werktagen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2 NKPG). Die öffentliche Bekanntmachung ist für den 18.10.2014 vorgesehen. Im Anschluss erfolgt die Auslegung vom 20.10. bis 28.10.2014 in der Tiefbauverwaltungsabteilung.

 

Die Stadt Burgdorf hat zu der vorläufigen Prüfungsmitteilung mit Datum vom 24.06.2014 Stellung genommen (Anlage 2). Die Prüfungsmitteilung wurde um die wesentlichen Inhalte der Stellungnahme ergänzt.

Es fand zudem vor Abgabe der Stellungnahme ein Erörterungsgespräch zwischen Prüfern des Landesrechnungshofs und der Stadt Burgdorf statt. In dem Gespräch wurde deutlich gemacht, dass der Landesrechnungshof mit der Abrechnungspraxis bei der Stadt Burgdorf grundlegend zufrieden ist.

 

Folgende Prüfungsergebnisse wurden in der Prüfungsmitteilung angesprochen, zu denen ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

 

-      Die Stadt passte die Anliegeranteile in ihrer Straßenausbaubeitragssatzung nicht konsequent an die geänderte Rechtsprechung an (Tz. 7 und Tz 8).

 

Es besteht die Möglichkeit in begründeten Ausnahmefällen höhere Anliegeranteile zu beschließen, um dem Vorteilsprinzip zu entsprechen. Die bisherigen Anliegeranteile richten sich nach der Mustersatzung des MI.

Grundsätzlich sollte eine eigene Vorteilsbemessung vorgenommen werden. Darin ist zu prüfen, ob der festgelegte Anliegeranteil zur abzurechnenden Anlage (Straße) passt. Sofern dies nur in Einzelfällen nicht zutrifft, wäre eine Sondersatzung für die Abrechnung aufzustellen.

 

Im Zuge der nächsten Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung ist daher zu prüfen, ob die Straßen im Stadtgebiet Burgdorf noch in die Straßentypen „Anliegerstraße“, „Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr“ und „Durchgangsstraße“ eingestuft werden können oder ob hier eine weitere Abstufung möglich ist (z. B. „reine“ Anliegerstraße bei „Sackgassen“).

 

 

-      Die Stadt berücksichtigte die Vorteilssituation bei atypischen Straßen nicht ausreichend (Tz. 8).

 

Die Straßenausbaubeitragssatzung sieht je nach Straßentyp unterschiedliche Anliegeranteile für die öffentlichen Einrichtungen vor. Für Fußgängerzonen ist ein Anliegeranteil von 70 % festgelegt. Bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr ist für die Beleuchtung und Einrichtungen der Oberflächenentwässerung ein Anliegeranteil von 50 % vorgesehen. Auch hier richtet sich die Stadt Burgdorf nach der Mustersatzung des MI.

Im Abschnitt 3.9 weist der Landesrechnungshof darauf hin, dass z. B. bei einer Fußgängerzone ein Anliegeranteil von 75 % nicht zu beanstanden ist, da diese überwiegend dem Anliegerverkehr dient.

 

Daher sollte geprüft werden, ob die Anliegeranteile in der Straßenausbaubeitragssatzung noch ausreichend den Vorteilsgedanken berücksichtigen. Dies sollte im Zuge der nächsten Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung geprüft werden.

 

 

-      Die Dokumentation des Abrechnungsverfahrens und die Begründung der Beitragsbescheide sind verbesserungsbedürftig (Abschnitt 4.2).

 

Einige Anregungen zur Dokumentation wurden bereits umgesetzt. Um die Einstufung der abzurechnenden Straße nachvollziehbarer zu begründen, wurde ein Laufzettel angelegt. Darin werden die Prüfungsmerkmale festgehalten, die zur entsprechenden Einstufung der Straße geführt haben.

Um den Abrechnungsvorgang besser zu dokumentieren, wurde zudem ein Vorblatt für die Akte angelegt. Damit können die einzelnen Schritte des Abrechnungsverfahrens besser nachvollzogen werden.

 

Bisher wurde der Eintritt der sachlichen Beitragspflicht lediglich in der Abrechnungsakte dokumentiert. Nunmehr wird auch im Beitragsbescheid darauf hingewiesen. Des weiteren wurde eine ausführliche Begründung aufgenommen, warum die Baumaßnahme beitragsfähig ist.

 

Im Rahmen der nächsten Abrechnungen wird weiterhin auf die Dokumentation und Begründung geachtet, damit diese für die Beitragsschuldner möglichst noch besser nachvollziehbar werden.

 

 

-      Die Stadt kam ihrer Anhörungsverpflichtung nicht immer nach (Tz. 12).

 

Bei den derzeit laufenden Abrechnungen und geplanten Maßnahmen wird eine entsprechende Anhörung durchgeführt.

 

 

-      Durch den fehlerhaften Abzug einer fiktiven Ersparnis berücksichtigte die Stadt den beitragsfähigen Aufwand um 45.309,92 € zu niedrig. Die Festsetzungsverjährung ist noch nicht eingetreten (Tz. 13).

 

Die beiden fehlerhaften Abrechnungen wurden bereits aufgearbeitet. Eine Nacherhebung der Beiträge ist kurzfristig zu veranlassen.

 

 

-      Erschließungsbeiträge auf Planungskosten löste die Stadt Burgdorf erst ab dem 01.07.2011 ab (Tz. 14).

 

Eigene Planungskosten müssen berücksichtigt werden, sofern diese einer Maßnahme konkret zugeordnet werden können. Ende 2010/Anfang 2011 wurde ein entsprechender Stundennachweis entwickelt. Dieser wurde auf Fortbildungsveranstaltungen mit Referenten und auch Teilnehmern besprochen. Bei den Fortbildungen wurde deutlich, dass sich die Ermittlung der konkreten eigenen Planungskosten bei vielen Kommunen schwierig gestaltet, da es keine Vorgabe gibt, wie umfangreich der Nachweis gestaltet werden muss. Der vorgelegte Entwurf der Stadt Burgdorf wurde als ausreichend bezeichnet. Erst mit diesem Stundennachweis konnte die konkrete Zuordnung zu einer Maßnahme erfolgen. Seitdem werden auch eigene Planungskosten berücksichtigt.

Aufgrund fehlender Stundennachweise war es vorher nicht möglich, eigene Planungskosten konkret zu ermitteln.

 

Erschließungsbeiträge werden seit einiger Zeit grundsätzlich abgelöst. Es wurden keine Beiträge erhoben, wo konkrete (nachweisbare) Planungskosten angefallen sind. Somit ist keine Nacherhebung durchzuführen.

 

 

-      Die Stadt erhob mit einer Ausnahme bei den geprüften Ausbaumaßnahmen keine Vorausleistungen. Sie nutzte damit nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Refinanzierung (Abschnitt 4.4.2).

 

Es ist bekannt, dass die Erhebung von Vorausleistungen im Ermessen der Stadt Burgdorf steht. Im Falle der Beleuchtungsabrechnungen wurde von der Erhebung einer Vorausleistung auf Grund der Vielzahl der Fälle bewusst abgesehen. Gerade bei der Abrechnung von Beleuchtungsabrechnungen wurden in der Regel lediglich zweistellige Beträge festgesetzt. Für den Bürger wäre es unverständlich, warum er in einem kurzem Abstand zwei Bescheide von geringer Höhe erhält. Weiterhin ist der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, der bei der Erhebung von Vorausleistungen und später der Endabrechnung entsteht. Dies steht in keinem Verhältnis zu den teilweise geringen Beträgen.

 

Im Rahmen des Stadtstraßenumbaus war die Erhebung einer Vorausleistung geplant. Bei der Baumaßnahme „Bahnhofstraße“ wurde diese auch in Höhe von 80 % festgesetzt. Allerdings gab es bei den Anlagen „Marktstraße, Poststraße, Braunschweiger Straße“ durch die personellen Änderungen in der Tiefbauverwaltungsabteilung auch Verzögerungen bei den Abrechnungsabläufen. Somit wurde die Erhebung einer Vorausleistung verschoben. Als der Eingang der Schlussrechnung abzusehen war, wurde von der Erhebung einer Vorausleistung für diese Anlagen abgesehen.

 

In dem Erörterungsgespräch wurde auf die zu verbessernde Dokumentation diesbezüglich nochmals hingewiesen. Da gerade bei den Beleuchtungsabrechnungen bewusst auf die Erhebung von Vorausleistungen verzichtet wurde, ist dies auch schriftlich festzuhalten.

 

Für die Zukunft wird eine bessere Dokumentation in Bezug auf die Vorausleistung vorgenommen. Die Erhebung einer Vorausleistung und deren Höhe bzw. der Verzicht auf die Erhebung ist in einem entsprechenden Vermerk festzuhalten.

 

 

-      Die Stadt nutzte das Vorfinanzierungsinstrument Ablösung nur im Erschließungsrecht (Abschnitt 4.4.3).

 

Bisher erfolgt die Ablösung von Beiträgen nur im Bereich der Erschließungs- und Abwasserbeiträge, meist im Rahmen der Grundstückskaufverträge. Bei Straßenausbaumaßnahmen wurde hiervon bisher kein Gebrauch gemacht.

 

Für die Zukunft wird auch bei Straßenausbaubeitragsmaßnahmen die Variante der Ablösung geprüft werden und entsprechend schriftlich dokumentiert. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Ablösung nur für die gesamte öffentliche Einrichtung erfolgen kann. Somit kommt die Variante nicht bei der Abrechnung der Beleuchtungseinrichtung in Betracht, da hier lediglich eine Teileinrichtung erneuert oder verbessert wurde. Eine Ablösung der Beiträge muss allen Anliegern angeboten werden. Diese sind aber nicht verpflichtet, die Ablösung anzunehmen. Eine Endabrechnung ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

 

 

-      Die Stadt hat Fremdfinanzierungskosten nicht als beitragsfähige Kosten bzw. Aufwand berücksichtigt (Abschnitt 4.5).

 

Es wird darauf hingewiesen, dass in den Jahren 2009, 2011 und 2012 Kredite in Anspruch genommen wurden. Demnach sind zu berücksichtigende Fremdfinanzierungszinsen angefallen. Da diese Maßnahmen noch nicht verjährt sind, muss eine Beitragsnacherhebung vorgenommen werden. Nur unter den gesetzlichen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) kann von einer Beitragsnacherhebung abgesehen werden.

 

Es wurde diesbezüglich Kontakt mit der Finanzabteilung aufgenommen. Es ist nunmehr zu prüfen, inwiefern die Kreditaufnahmen den Maßnahmen zugeordnet werden können. Anhand der Höhe muss dann entschieden werden, ob eine Nacherhebung zu erfolgen hat oder ob hiervon im Rahmen der AO abgesehen werden kann.