In der Zeit vom 13.11. bis zum 26.11.2013
hat die überörtliche Prüfung des Nieders. Landesrechnungshofs bei der Stadt
Burgdorf stattgefunden. Geprüft wurde die Erhebung von Erschließungs- und
Straßenausbaubeiträgen im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zur jeweiligen
Durchführung der örtlichen Erhebung. In diesem Zeitraum (2010-2013) wurden bei
der Stadt Burgdorf rund 214 Abrechnungen durchgeführt, davon allein 199 Abrechnungen
von Straßenausbaubeiträgen für Straßenbeleuchtungsanlagen.
Über die Prüfung hat die Stadt Burgdorf
mit Datum vom 07.08.2014 eine Prüfungsmitteilung erhalten. Diese muss dem Rat als
Hauptorgan der Stadt Burgdorf gemäß § 5 Abs. 1 des Nds.
Kommunalprüfungsgesetzes (NKPG) bekanntgegeben werden. Die Prüfungsmitteilung
ist der Mitteilungsvorlage als Anlage 1
beigefügt.
Im Anschluss an die Bekanntgabe erfolgt
eine öffentliche Auslegung für die Dauer von 7 Werktagen. Die Auslegung ist
ortsüblich bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2 NKPG). Die öffentliche Bekanntmachung
ist für den 18.10.2014 vorgesehen. Im Anschluss erfolgt die Auslegung vom
20.10. bis 28.10.2014 in der Tiefbauverwaltungsabteilung.
Die Stadt Burgdorf hat zu der vorläufigen
Prüfungsmitteilung mit Datum vom 24.06.2014 Stellung genommen (Anlage 2). Die Prüfungsmitteilung wurde
um die wesentlichen Inhalte der Stellungnahme ergänzt.
Es fand zudem vor Abgabe der Stellungnahme
ein Erörterungsgespräch zwischen Prüfern des Landesrechnungshofs und der Stadt
Burgdorf statt. In dem Gespräch wurde deutlich gemacht, dass der
Landesrechnungshof mit der Abrechnungspraxis bei der Stadt Burgdorf grundlegend
zufrieden ist.
Folgende Prüfungsergebnisse wurden in der
Prüfungsmitteilung angesprochen, zu denen ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
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Die Stadt passte
die Anliegeranteile in ihrer Straßenausbaubeitragssatzung nicht konsequent an
die geänderte Rechtsprechung an (Tz. 7 und Tz 8).
Es besteht die Möglichkeit in begründeten
Ausnahmefällen höhere Anliegeranteile zu beschließen, um dem Vorteilsprinzip zu
entsprechen. Die bisherigen Anliegeranteile richten sich nach der Mustersatzung
des MI.
Grundsätzlich sollte eine eigene
Vorteilsbemessung vorgenommen werden. Darin ist zu prüfen, ob der festgelegte
Anliegeranteil zur abzurechnenden Anlage (Straße) passt. Sofern dies nur in
Einzelfällen nicht zutrifft, wäre eine Sondersatzung für die Abrechnung aufzustellen.
Im Zuge der nächsten Änderung der
Straßenausbaubeitragssatzung ist daher zu prüfen, ob die Straßen im Stadtgebiet
Burgdorf noch in die Straßentypen „Anliegerstraße“, „Straße mit starkem
innerörtlichen Verkehr“ und „Durchgangsstraße“ eingestuft werden können oder ob
hier eine weitere Abstufung möglich ist (z. B. „reine“ Anliegerstraße bei
„Sackgassen“).
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Die Stadt
berücksichtigte die Vorteilssituation bei atypischen Straßen nicht ausreichend
(Tz. 8).
Die Straßenausbaubeitragssatzung sieht je nach Straßentyp
unterschiedliche Anliegeranteile für die öffentlichen Einrichtungen vor. Für
Fußgängerzonen ist ein Anliegeranteil von 70 % festgelegt. Bei öffentlichen
Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr ist für die Beleuchtung und
Einrichtungen der Oberflächenentwässerung ein Anliegeranteil von 50 %
vorgesehen. Auch hier richtet sich die Stadt Burgdorf nach der Mustersatzung
des MI.
Im Abschnitt 3.9 weist der Landesrechnungshof darauf hin, dass z. B.
bei einer Fußgängerzone ein Anliegeranteil von 75 % nicht zu beanstanden ist,
da diese überwiegend dem Anliegerverkehr dient.
Daher sollte geprüft werden, ob die
Anliegeranteile in der Straßenausbaubeitragssatzung noch ausreichend den
Vorteilsgedanken berücksichtigen. Dies sollte im Zuge der nächsten Änderung der
Straßenausbaubeitragssatzung geprüft werden.
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Die
Dokumentation des Abrechnungsverfahrens und die Begründung der Beitragsbescheide
sind verbesserungsbedürftig (Abschnitt 4.2).
Einige Anregungen zur Dokumentation wurden bereits umgesetzt. Um die
Einstufung der abzurechnenden Straße nachvollziehbarer zu begründen, wurde ein Laufzettel
angelegt. Darin werden die Prüfungsmerkmale festgehalten, die zur entsprechenden
Einstufung der Straße geführt haben.
Um den Abrechnungsvorgang besser zu dokumentieren, wurde zudem ein
Vorblatt für die Akte angelegt. Damit können die einzelnen Schritte des
Abrechnungsverfahrens besser nachvollzogen werden.
Bisher wurde der Eintritt der sachlichen Beitragspflicht lediglich in
der Abrechnungsakte dokumentiert. Nunmehr wird auch im Beitragsbescheid darauf
hingewiesen. Des weiteren wurde eine ausführliche Begründung aufgenommen, warum
die Baumaßnahme beitragsfähig ist.
Im Rahmen der nächsten Abrechnungen wird weiterhin auf die
Dokumentation und Begründung geachtet, damit diese für die Beitragsschuldner
möglichst noch besser nachvollziehbar werden.
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Die Stadt kam
ihrer Anhörungsverpflichtung nicht immer nach (Tz. 12).
Bei den derzeit laufenden Abrechnungen und geplanten Maßnahmen wird eine
entsprechende Anhörung durchgeführt.
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Durch den
fehlerhaften Abzug einer fiktiven Ersparnis berücksichtigte die Stadt den beitragsfähigen
Aufwand um 45.309,92 € zu niedrig. Die Festsetzungsverjährung ist noch nicht
eingetreten (Tz. 13).
Die beiden fehlerhaften Abrechnungen wurden bereits aufgearbeitet. Eine
Nacherhebung der Beiträge ist kurzfristig zu veranlassen.
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Erschließungsbeiträge
auf Planungskosten löste die Stadt Burgdorf erst ab dem 01.07.2011 ab (Tz. 14).
Eigene Planungskosten müssen berücksichtigt werden, sofern
diese einer Maßnahme konkret zugeordnet werden können. Ende 2010/Anfang 2011
wurde ein entsprechender Stundennachweis entwickelt. Dieser wurde auf
Fortbildungsveranstaltungen mit Referenten und auch Teilnehmern besprochen. Bei
den Fortbildungen wurde deutlich, dass sich die Ermittlung der konkreten
eigenen Planungskosten bei vielen Kommunen schwierig gestaltet, da es keine
Vorgabe gibt, wie umfangreich der Nachweis gestaltet werden muss. Der
vorgelegte Entwurf der Stadt Burgdorf wurde als ausreichend bezeichnet. Erst
mit diesem Stundennachweis konnte die konkrete Zuordnung zu einer Maßnahme
erfolgen. Seitdem werden auch eigene Planungskosten berücksichtigt.
Aufgrund fehlender Stundennachweise war es vorher nicht
möglich, eigene Planungskosten konkret zu ermitteln.
Erschließungsbeiträge werden seit einiger Zeit grundsätzlich
abgelöst. Es wurden keine Beiträge erhoben, wo konkrete (nachweisbare) Planungskosten
angefallen sind. Somit ist keine Nacherhebung durchzuführen.
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Die Stadt erhob
mit einer Ausnahme bei den geprüften Ausbaumaßnahmen keine Vorausleistungen.
Sie nutzte damit nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Refinanzierung (Abschnitt
4.4.2).
Es ist bekannt, dass die Erhebung von Vorausleistungen im
Ermessen der Stadt Burgdorf steht. Im Falle der Beleuchtungsabrechnungen wurde
von der Erhebung einer Vorausleistung auf Grund der Vielzahl der Fälle bewusst
abgesehen. Gerade bei der Abrechnung von Beleuchtungsabrechnungen wurden in der
Regel lediglich zweistellige Beträge festgesetzt. Für den Bürger wäre es
unverständlich, warum er in einem kurzem Abstand zwei Bescheide von geringer
Höhe erhält. Weiterhin ist der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, der bei
der Erhebung von Vorausleistungen und später der Endabrechnung entsteht. Dies
steht in keinem Verhältnis zu den teilweise geringen Beträgen.
Im Rahmen des Stadtstraßenumbaus war die Erhebung einer
Vorausleistung geplant. Bei der Baumaßnahme „Bahnhofstraße“ wurde diese auch in
Höhe von 80 % festgesetzt. Allerdings gab es bei den Anlagen „Marktstraße,
Poststraße, Braunschweiger Straße“ durch die personellen Änderungen in der
Tiefbauverwaltungsabteilung auch Verzögerungen bei den Abrechnungsabläufen.
Somit wurde die Erhebung einer Vorausleistung verschoben. Als der Eingang der
Schlussrechnung abzusehen war, wurde von der Erhebung einer Vorausleistung für
diese Anlagen abgesehen.
In dem Erörterungsgespräch wurde auf die zu verbessernde
Dokumentation diesbezüglich nochmals hingewiesen. Da gerade bei den
Beleuchtungsabrechnungen bewusst auf die Erhebung von Vorausleistungen
verzichtet wurde, ist dies auch schriftlich festzuhalten.
Für die Zukunft wird eine bessere Dokumentation in Bezug auf
die Vorausleistung vorgenommen. Die Erhebung einer Vorausleistung und deren
Höhe bzw. der Verzicht auf die Erhebung ist in einem entsprechenden Vermerk
festzuhalten.
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Die Stadt nutzte
das Vorfinanzierungsinstrument Ablösung nur im Erschließungsrecht (Abschnitt
4.4.3).
Bisher erfolgt die Ablösung von Beiträgen nur im Bereich der
Erschließungs- und Abwasserbeiträge, meist im Rahmen der
Grundstückskaufverträge. Bei Straßenausbaumaßnahmen wurde hiervon bisher kein
Gebrauch gemacht.
Für
die Zukunft wird auch bei Straßenausbaubeitragsmaßnahmen die Variante der
Ablösung geprüft werden und entsprechend schriftlich dokumentiert. Es ist
jedoch zu berücksichtigen, dass eine Ablösung nur für die gesamte öffentliche
Einrichtung erfolgen kann. Somit kommt die Variante nicht bei der Abrechnung
der Beleuchtungseinrichtung in Betracht, da hier lediglich eine Teileinrichtung
erneuert oder verbessert wurde. Eine Ablösung der Beiträge muss allen Anliegern
angeboten werden. Diese sind aber nicht verpflichtet, die Ablösung anzunehmen.
Eine Endabrechnung ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
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Die Stadt hat
Fremdfinanzierungskosten nicht als beitragsfähige Kosten bzw. Aufwand
berücksichtigt (Abschnitt 4.5).
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Jahren 2009, 2011
und 2012 Kredite in Anspruch genommen wurden. Demnach sind zu berücksichtigende
Fremdfinanzierungszinsen angefallen. Da diese Maßnahmen noch nicht verjährt
sind, muss eine Beitragsnacherhebung vorgenommen werden. Nur unter den
gesetzlichen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) kann von einer
Beitragsnacherhebung abgesehen werden.
Es wurde diesbezüglich Kontakt mit der Finanzabteilung
aufgenommen. Es ist nunmehr zu prüfen, inwiefern die Kreditaufnahmen den
Maßnahmen zugeordnet werden können. Anhand der Höhe muss dann entschieden
werden, ob eine Nacherhebung zu erfolgen hat oder ob hiervon im Rahmen der AO
abgesehen werden kann.