Bezugsvorlagen 2013 0378 (Probeweise Schließung Bolzplatz Zilleweg), 2013 0366 (Bebauungsplan Nr. 0-87 "Nördlich Zilleweg 1. Abschnitt", Vorentwurf)
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Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt zur Lösung des Konfliktes um den Bolzplatz Zilleweg die Lösungsalternative E (südlich Geschwister-Scholl-Weg) weiter zu verfolgen. Die erforderlichen Haushaltsmittel sollen über den Haushaltsplan 2014 bereitgestellt werden.
Sachverhalt und Begründung:
1. Schallgutachten
Mit dem Bebauungsplan Nr. 0-87 „Nördlich Zilleweg 1. Abschnitt“ sollen nördlich des bestehenden Bolzplatzes Zilleweg (s. Anlage 1) Wohngebiete ausgewiesen werden (vgl. Beschlussvorlage 2013 0366 ‘Bebauungsplan Nr. 0-87 „Nördlich Zilleweg 1. Abschnitt“ Vorentwurf‘). Da die schallenergetischen Einflüsse des Bolzplatzes bis in das Plangebiet des Bebauungsplans 0-87 hineinreichen, wurde ein schalltechnisches Gutachten eingeholt. Ergänzend zu den Auswirkungen auf das Plangebiet wurden in dem Gutachten aufgrund aktueller Beschwerden aus der Nachbarschaft die Auswirkungen auf die östlich des Platzes vorhandene Bebauung betrachtet. Zu dem bestehenden Konflikt um die Nutzungszeiten des Bolzplatzes s. Beschlussvorlage 2013 0378 ‘Probeweise Schließung Bolzplatz Zilleweg‘.
Zielsetzung des Schallgutachtens war es zu ermitteln, wie hoch eine Lärmschutzwand sein muss, damit sowohl die künftigen Wohngebiete nördlich des Bolzplatzes wie auch die vorhandene Wohnbebauung östlich des Platzes ausreichend geschützt sind.
Als Ausgangsgrößen für die schalltechnische Berechnung wurden die im Folgenden aufgelisteten Werte nach Rücksprache mit dem Schallgutachter angesetzt. Im Hinblick auf den bestehenden Konflikt um die Nutzungszeiten wurde dabei von einer sehr umfangreichen Nutzungsdauer ausgegangen.
·
Schalleistungspegel LWA = 103 dB(A),
dies entspricht einer Nutzung durch rund 25 Personen und berücksichtigt einen Pegelzuschlag
für auffällige Geräusche, wie z.B. das Auftreffen des Balls auf den Fangzaun.
·
durchgängige Nutzung von 10:00 – 22:00 Uhr,
damit wird auch die schalltechnisch ungünstigste Situation einer Nutzung
während der gemäß Freizeitlärmrichtlinie zu beachtenden Ruhezeiten (werktags
06:00 – 07:00 Uhr und 20:00 – 22:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertagen zusätzlich
13:00-15:00 Uhr) berücksichtigt.
· der Betrieb von elektroakustischen Anlagen und ein „Herumfahren“ mit Mofas oder Mopeds wurde nicht berücksichtigt, weil derartige Geräusche nicht dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Bolzplatzes entsprechen.
Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen sind in Form von Lärmkarten dargestellt worden. Als Anlagen liegen der Vorlage die folgenden Immissionskarten bei:
· Anlage 2: freie Schallausbreitung zu Immissionsorten im 1. Obergeschoss (OG),
· Anlage 3: durch Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 3 m abgeschirmte Schallausbreitung zu Immissionsorten im EG.
· Anlage 4: durch Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 3 m abgeschirmte Schallausbreitung zu Immissionsorten im 1. OG.
· Anlage 5: durch Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 3,5 m abgeschirmte Schallausbreitung zu Immissionsorten im OG.
Beurteilt werden die schalltechnischen Berechnungen durch den Schallgutachter wie folgt:
„Nach den vorliegenden Rechenergebnissen ist festzustellen, dass durch die Nutzung des vorhandenen Bolzplatzes im oben beschriebenen Umfang der für Allgemeine Wohngebiete (WA gem. BauNVO) maßgebliche IMMISSIONSRICHTWERT „tags“ bei „freier Schallausbreitung sowohl in den am stärksten betroffenen Teilflächen des Plangebiets als auch im Bereich der östlich benachbarten Wohngrundstücke um bis zu rd. 5 dB(A) überschritten werden kann (vgl. [… Anlage 2]).
Unter der Voraussetzung, dass an der Nordseite bzw. Ostseite des Spielfeldes eine Lärmschutzmaßnahme (LS-Wand ggf. Wall-Wand-Kombination) mit den in Anlage [… 3 und 4] dargestellten Abmessungen und einer maßgeblichen Schirmkante von: HW = 3,0 m errichtet wird, kann die Einhaltung des WA- IMMISSIONSRICHTWERTS von: WA-Gebiet: IRWtags = 55 dB(A) im Erdgeschoss der benachbarten, schutzwürdigen Wohnbauflächen nachgewiesen werden (vgl. Anlage [… Anlage 3]). Für das 1. Obergeschoss bzw. ausgebaute Dachgeschoss einer 1½-geschossigen Wohnbebauung errechnet sich demgegenüber weiterhin eine Überschreitung des für WA-Gebiete maßgeblichen Bezugspegels. Dabei wird der WA-IMMISSIONSRICHTWERT im 1. OG der vorhandenen Wohnhäuser am Zilleweg um bis zu rd. 1 dB(A) überschritten. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nördlich Zilleweg“ ist eine Teilfläche in einem Abstand bis zu rd. 15 m zur Südgrenze des Plangebiets von einer Richtwertüberschreitung betroffen (vgl. [… Anlage 4]).
Für den Fall, dass die betrachtete Lärmschutzmaßnahme um 0,5 m erhöht wird, kann die Einhaltung des WA-Bezugspegels auch im 1. OG der vorhandenen Wohnhäuser am Zilleweg nachgewiesen werden. Für die westlich anschließenden überbaubaren Flächen ergibt sich in dieser Stockwerkshöhe weiterhin eine Überschreitung des maßgeblichen IMMISSIONSRICHTWERTS in einem Abstand bis zu 14 m zur westlichen Grundstücksgrenze (vgl. [… Anlage 5]).
Bei Errichtung einer Lärmschutzmaßnahme mit einer maßgeblichen Schirmkantenhöhe von: HW = 4,0 m ist im Bereich dieser Grundstücke im 1. Obergeschoss noch eine Teilfläche bis zu rd. 10 m von einer Überschreitung des WA-Bezugspegels betroffen. Im Plangebiet beschränkt sich die Überschreitung auf einen rd. 5 m breiten Streifen an der Südgrenze des Geltungsbereichs (vgl. [… liegt hier nicht an]).
Unter Beachtung der
festgestellten Überschreitung des für Allgemeine Wohngebiete maßgeblichen
Bezugspegels im Plangebiet sollte auf die Ausweisung schutzwürdiger Bauflächen
auf den von einer Richtwertüberschreitung betroffenen Teilflächen des Plangebiets
verzichtet werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass durch die
Errichtung einer aktiven Lärmschutzmaßnahme mit einer Schirmkantenhöhe von HW = 3,0 m die Einhaltung des WA-IMMISSIONSRICHTWERTS bereits im Bereich
schutzwürdiger Freiflächen (Terrassen etc.) bzw. dem Erdgeschoss nachgewiesen
werden kann. Da sich in diesem Fall weiterhin im 1. OG eine Überschreitung für
eine Teilfläche des Plangebiets ergibt, wäre zu prüfen, ob in diesem
Teilbereich die Geschossigkeit auf ein Stockwerk – nur Erdgeschoss - beschränkt
werden kann.“
2. Vergleich verschiedener
Lösungsmöglichkeiten
In der als Anlage 6 beiliegenden großen Tabelle sind die sechs Alternativen zur Lösung der Lärmkonflikte im Bereich des Bolzplatzes Zilleweg im Vergleich ausführlich erläutert. Die folgende Kurzübersicht gibt einen Überblick über die Kosten und möglichen Einnahmen aus der Umwandlung des derzeitigen Bolzplatzes Zilleweg in Wohnbauland.
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Gesamtkosten |
mögliche
Einnahmen |
A: Zilleweg
Lärmschutzwand |
ca. 105.000 € |
– |
B: Zilleweg
Lärmschutzwall/-wandkombination |
ca. 65.000 € |
|
C: westlich
Ahrbergenweg auf Höhe Zilleweg |
ca. 91.000 € |
Bolzplatz
Zilleweg zu Wohnbauland |
D: westlich
Ahrbergenweg auf Höhe Langeoogstr.
Kombination Sickerbecken |
ca. 79.000 € |
|
E: südlich
Geschwister-Scholl-Weg |
ca. 32.500 € |
|
F: ersatzlose
Schließung des Bolzplatzes Zilleweg |
ca. 10.000 € |
Die Lage der Alternativen A bis E im Stadtgebiet ist in der folgenden Abbildung, die auf der Grundlage des im Jahr 2010 beschlossenen ISEK erstellt wurde, dargestellt. Detailliertere Abbildungen zu den einzelnen Alternativen liegen als Anlage 7 an.
Genaue Kenntnisse zur Herkunft der Nutzergruppen auf den Bolzplätzen liegen nicht vor. Grundsätzlich ist für den Bolzplatz Zilleweg davon auszugehen, dass die Nutzer hauptsächlich aus dem südlichen Bereich der Weststadt und Heeßel kommen. Die Fuß-/ Radwegentfernungen zur Ortsmitte Heeßel sowie zur südöstlichen Weststadt (Astrid-Lindgren-Grundschule) und zwischen den Bolzplätzen können der anliegenden Tabelle (Anlage 6) entnommen werden.
Lage der Alternativen
A bis E und der vorhandene Bolzplätze
Bei einer Schließung des Bolzplatzes Zilleweg ohne Ersatzstandort (Alternative F) wäre der Bolzplatz Moorstraße einziger Standort westlich der B 443. In Heeßel gibt es keinen Bolzplatz. Von der Ortsmitte Heeßel (Feuerwehrhaus) zum dann nächstliegenden Bolzplatz Moorstraße wäre ein Fuß-/Radweg von ca. 1.300 m zurückzulegen. Von der südöstlichen Weststadt (Astrid-Lindgren-Grundschule) wären es zum Standort Moorstraße ebenfalls ca. 1.300 m Fuß-/Radweg.
Nicht in Frage kommt aus Sicht der Verwaltung die Alternative Nutzung des Schulgeländes der Astrid-Lindgren-Grundschule. Der vorhandene Sportplatz kann am Nachmittag nicht als Bolzplatz freigegeben werden. Zum einen wird er vom Heeßeler SV genutzt und zum anderen sind Nutzungskonflikte mit dem Schulsport zu erwarten.
Die Alternativen A und B gehen von dem Bestand des Bolzplatzes Zilleweg aus und stehen in Bezug zu den oben dargestellten Ergebnissen der schallgutachterlichen Beurteilung. Im Hinblick auf eine Kosten sparende Lösung wurde nicht von der schalltechnisch optimaleren Variante einer 3,5 m hohen Lärmschutzwand, sondern nur von einer 3 m hohe Lärmschutzwand ausgegangen (Kostenunterschied bei 350 €/m² Lärmschutzwand und 60 m Länge: 10.500 €). Dieser Ansatz erscheint gerechtfertigt, wenn man berücksichtigt,
a) dass den Berechnungen des Schallgutachtens ein sehr umfangreicher Nutzungsumfang zugrunde lag (durchgängige Nutzung von 10:00 – 22:00 Uhr durch rund 25 Personen) und die tatsächliche Nutzung des Bolzplatzes viel geringer sein wird.
b)
dass bereits mit einer 3 m hohen
Lärmschutzwand der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche Immissionsrichtwert
von tags 55 dB(A) auf der Erdgeschossebene der östlich vorhandenen
Wohnbebauung einschließlich der ebenfalls schutzbedürftigen Terrassen am Haus
und größerer Teile der Gärten eingehalten werden kann (s. Anlage 3) sowie
eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte - im Umfang von bis zu 1 dB(A)
- lediglich für die nach Westen gerichteten Fassaden von zwei Wohngebäuden
ermittelt wurde (s. Anlage 4) und der Unterschied zwischen 55 dB(A) und
56 dB(A) kaum wahrnehmbar ist[1].
Mit dem Verbleib des Bolzplatzes am bisherigen Standort Zilleweg ist es evtl. verbunden, dass die Anwohner des Zilleweges weiter auf eine Einhaltung der im Jahr 1997 von der Stadt zugesagten Nutzungszeiten bestehen. Nach Auffassung der Verwaltung ist durch das Schallgutachten aber nachgewiesen, dass mit der Errichtung der Lärmschutzeinrichtungen die heute anzuwendenden Kriterien der Freizeitlärmrichtline eingehalten werden, auch wenn in den Ruhezeiten auf dem Bolzplatz gespielt wird.
Die Alternativen C, D und E gehen von einer Verlagerung des Bolzplatzes an einen neuen Standort aus. Für die Fläche des bestehenden Bolzplatzes Zilleweg besteht damit die Möglichkeit, mit einer Bebauungsplanänderung ein kleines Wohngebiet von ca. 2.100 - 2.400 m² Größe für z.B. zwei Doppelhäuser oder vier Einfamilienhäuser auszuweisen und die Flächen zu veräußern. Für die verkehrliche Erschließung wäre der Ahrbergenweg ausreichend ausgebaut. Die Widmung für den allgemeinen Verkehr müsste bis zum Bolzplatz/Baugebiet erweitert werden. Die Anbindung an das Abwasserkanalnetz könnte über den verlängerten Ahrbergenweg nach Süden erfolgen. Die möglichen Einnahmen lägen bei ca. 300.000 – 350.000 €.
Die Alternative C (westlich Ahrbergenweg auf Höhe Zilleweg) würde eine Verlagerung des Bolzplatzes um nur ca. 50 m darstellen. Der Lagevorteil des Standortes Zilleweg, der in einer etwa gleichmäßigen Entfernung sowohl zur Ortsmitte Heeßel (ca. 500 m) wie auch zur südöstlichen Weststadt (ca. 700 m) und zum nächstliegenden Bolzplatz Moorstraße (ca. 800 m) zu sehen ist, bliebe daher bei der Lösung C erhalten. Auch die Alternative D (westlich Ahrbergenweg auf Höhe Langeoogstraße) befindet sich in einer etwa gleichmäßigen Entfernung sowohl zur Ortsmitte Heeßel (ca. 450 m) wie auch zur südöstlichen Weststadt (ca. 750 m), rückt aber näher an den Bolzplatz Moorstraße (ca. 500 m).
Die Alternative E (südlich Geschwister-Scholl-Weg) liegt von der Ortsmitte Heeßel weit entfernt (ca. 1.200 m), aber der Weg ist den Kindern aus Heeßel durch die benachbarte Grundschule bekannt.
Bezüglich der weiteren Vergleichsmerkmale der Alternativen A
bis F wird auf die Tabelle (Anlage 6) verwiesen.
3. Empfehlung
Insbesondere vor dem Hintergrund der Bilanz der Gesamtkosten
und möglicher Einnahmen (s. tabellarische Übersicht oben) empfiehlt die
Verwaltung die Alternative E (südlich Geschwister-Scholl-Weg)
weiterzuverfolgen.
Anlagen
Anlage 1: Bolzplatz Zilleweg und Umgebung, Luftbild 2010 und ALK.
Anlage 2: freie Schallausbreitung zu Immissionsorten im 1. Obergeschoss (OG),
Anlage 3: durch Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 3 m abgeschirmte Schallausbreitung zu Immissionsorten im EG.
Anlage 4: durch Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 3 m abgeschirmte Schallausbreitung zu Immissionsorten im 1. OG,
Anlage 5: durch Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 3,5 m abgeschirmte Schallausbreitung zu Immissionsorten im OG.
Anlage 6: Tabellarischer Vergleich alternativer
Lösungsmöglichkeiten mit Kosteneinschätzung
Anlage 7: Luftbilder mit Planungsskizze zu den Alternativen A bis E
[1] Allgemein wird davon ausgegangen, dass Schallpegelunterschiede für den Menschen erst ab 2 dB(A) wahrnehmbar sind.