Betreff
Lärmkonflikt Bolzplatz Zilleweg, Vergleich verschiedener Lösungen
Bezugsvorlagen 2013 0378 (Probeweise Schließung Bolzplatz Zilleweg), 2013 0366 (Bebauungsplan Nr. 0-87 "Nördlich Zilleweg 1. Abschnitt", Vorentwurf)
Vorlage
2013 0396
Aktenzeichen
61 26 - 00 87
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

s. Vorlagentext

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt zur Lösung des Konfliktes um den Bolzplatz Zilleweg die Lösungsalternative E (südlich Geschwister-Scholl-Weg) weiter zu verfolgen. Die erforderlichen Haushaltsmittel sollen über den Haushaltsplan 2014 bereitgestellt werden.

 

 

Sachverhalt und Begründung:


1. Schallgutachten

Mit dem Bebauungsplan Nr. 0-87 „Nördlich Zilleweg 1. Abschnitt“ sollen nördlich des bestehen­den Bolzplatzes Zilleweg (s. Anlage 1) Wohngebiete ausgewiesen werden (vgl. Beschluss­vor­lage 2013 0366 ‘Bebauungsplan Nr. 0-87 „Nördlich Zilleweg 1. Abschnitt“ Vorentwurf‘). Da die schallenergetischen Einflüsse des Bolzplatzes bis in das Plangebiet des Bebauungs­plans 0-87 hineinreichen, wurde ein schalltechnisches Gutachten eingeholt. Ergänzend zu den Auswir­kungen auf das Plangebiet wurden in dem Gutachten aufgrund aktueller Beschwerden aus der Nachbarschaft die Auswirkungen auf die östlich des Platzes vorhandene Bebauung betrachtet. Zu dem bestehenden Konflikt um die Nutzungs­zei­ten des Bolzplatzes s. Beschluss­vorlage 2013 0378 ‘Probeweise Schließung Bolzplatz Zilleweg‘.

Zielsetzung des Schallgutachtens war es zu ermitteln, wie hoch eine Lärmschutzwand sein muss, damit sowohl die künftigen Wohngebiete nördlich des Bolzplatzes wie auch die vor­han­dene Wohn­be­bauung östlich des Platzes ausreichend geschützt sind.

Als Ausgangsgrößen für die schalltechnische Berechnung wurden die im Folgenden aufge­liste­ten Werte nach Rücksprache mit dem Schallgutachter angesetzt. Im Hinblick auf den bestehenden Konflikt um die Nutzungs­zeiten wurde dabei von einer sehr umfangreichen Nutzungsdauer ausgegangen.

·         Schalleistungspegel LWA = 103 dB(A),        
dies entspricht einer Nutzung durch rund 25 Personen und berücksichtigt einen Pegel­zu­schlag für auffällige Geräusche, wie z.B. das Auftreffen des Balls auf den Fangzaun.

·         durchgängige Nutzung von 10:00 – 22:00 Uhr,     
damit wird auch die schalltechnisch ungünstigste Situation einer Nutzung während der gemäß Freizeitlärmrichtlinie zu beachtenden Ruhezeiten (werktags 06:00 – 07:00 Uhr und 20:00 – 22:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertagen zusätzlich 13:00-15:00 Uhr) be­rück­sichtigt.

·         der Betrieb von elektroakustischen Anlagen und ein „Herumfahren“ mit Mofas oder Mopeds wurde nicht berücksichtigt, weil derartige Geräusche nicht dem bestimmungs­gemäßen Betrieb eines Bolzplatzes entsprechen.

Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen sind in Form von Lärmkarten dargestellt worden. Als Anlagen liegen der Vorlage die folgenden Immissionskarten bei:

·         Anlage 2: freie Schallausbreitung zu Immissionsorten im 1. Obergeschoss (OG),

·         Anlage 3: durch Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 3 m abgeschirmte Schall­aus­breitung zu Immissionsorten im EG.

·         Anlage 4: durch Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 3 m abgeschirmte Schall­aus­breitung zu Immissionsorten im 1. OG.

·         Anlage 5: durch Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 3,5 m abgeschirmte Schall­aus­breitung zu Immissionsorten im OG.

Beurteilt werden die schalltechnischen Berechnungen durch den Schallgutachter wie folgt:

„Nach den vorliegenden Rechenergebnissen ist festzustellen, dass durch die Nutzung des vorhandenen Bolzplatzes im oben beschriebenen Umfang der für Allgemeine Wohngebiete (WA gem. BauNVO) maßgebliche IMMISSIONSRICHTWERT „tags“ bei „freier Schall­aus­brei­tung sowohl in den am stärksten betroffenen Teilflächen des Plangebiets als auch im Bereich der östlich benachbarten Wohngrundstücke um bis zu rd. 5 dB(A) überschritten werden kann (vgl. [… Anlage 2]).

Unter der Voraussetzung, dass an der Nordseite bzw. Ostseite des Spielfeldes eine Lärmschutzmaßnahme (LS-Wand ggf. Wall-Wand-Kombination) mit den in Anlage [… 3 und 4] dargestellten Abmessungen und einer maßgeblichen Schirmkante von: HW = 3,0 m errichtet wird, kann die Einhaltung des WA- IMMISSIONSRICHTWERTS von: WA-Gebiet: IRWtags = 55 dB(A) im Erdgeschoss der benachbarten, schutzwürdigen Wohnbauflächen nachgewiesen werden (vgl. Anlage [… Anlage 3]). Für das 1. Obergeschoss bzw. ausge­baute Dachgeschoss einer 1½-geschossigen Wohnbebauung errechnet sich dem­ge­gen­über weiterhin eine Überschreitung des für WA-Gebiete maßgeblichen Bezugspegels. Dabei wird der WA-IMMISSIONSRICHTWERT im 1. OG der vorhandenen Wohnhäuser am Zilleweg um bis zu rd. 1 dB(A) überschritten. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nörd­lich Zilleweg“ ist eine Teilfläche in einem Abstand bis zu rd. 15 m zur Südgrenze des Plangebiets von einer Richtwertüberschreitung betroffen (vgl. [… Anlage 4]).

Für den Fall, dass die betrachtete Lärmschutzmaßnahme um 0,5 m erhöht wird, kann die Einhaltung des WA-Bezugspegels auch im 1. OG der vorhandenen Wohnhäuser am Zilleweg nachgewiesen werden. Für die westlich anschließenden überbaubaren Flächen ergibt sich in dieser Stockwerkshöhe weiterhin eine Überschreitung des maßgeblichen IMMISSIONS­RICHT­WERTS in einem Abstand bis zu 14 m zur westlichen Grundstücksgrenze (vgl. [… Anlage 5]).

Bei Errichtung einer Lärmschutzmaßnahme mit einer maßgeblichen Schirmkantenhöhe von: HW = 4,0 m ist im Bereich dieser Grundstücke im 1. Obergeschoss noch eine Teilfläche bis zu rd. 10 m von einer Überschreitung des WA-Bezugspegels betroffen. Im Plangebiet beschränkt sich die Überschreitung auf einen rd. 5 m breiten Streifen an der Südgrenze des Geltungsbereichs (vgl. [… liegt hier nicht an]).

Unter Beachtung der festgestellten Überschreitung des für Allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Bezugspegels im Plangebiet sollte auf die Ausweisung schutzwürdiger Bauflächen auf den von einer Richtwertüberschreitung betroffenen Teilflächen des Plangebiets verzichtet werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass durch die Errichtung einer aktiven Lärmschutzmaßnahme mit einer Schirmkantenhöhe von HW = 3,0 m die Einhaltung des WA-IMMISSIONSRICHTWERTS bereits im Bereich schutzwürdiger Freiflächen (Terrassen etc.) bzw. dem Erdgeschoss nachgewiesen werden kann. Da sich in diesem Fall weiterhin im 1. OG eine Überschreitung für eine Teilfläche des Plangebiets ergibt, wäre zu prüfen, ob in diesem Teilbereich die Geschossigkeit auf ein Stockwerk – nur Erdgeschoss - beschränkt werden kann.“     

2. Vergleich verschiedener Lösungsmöglichkeiten

In der als Anlage 6 beiliegenden großen Tabelle sind die sechs Alternativen zur Lösung der Lärmkonflikte im Bereich des Bolzplatzes Zilleweg im Vergleich ausführlich erläutert. Die folgende Kurz­über­sicht gibt einen Überblick über die Kosten und möglichen Einnahmen aus der Umwandlung des derzeitigen Bolzplatzes Zilleweg in Wohnbauland.

 

Gesamtkosten

mögliche Einnahmen

A: Zilleweg Lärmschutzwand

ca. 105.000 €

B: Zilleweg Lärmschutz­wall/-wandkombination

ca.   65.000 €

C: westlich Ahrber­gen­weg auf Höhe Zilleweg

ca.   91.000 €

Bolzplatz Zilleweg zu Wohnbauland
ca. 300.000 –
              350.000 €

D: westlich Ahrbergenweg auf Höhe Lange­oogstr.            Kombination Sickerbecken

ca.   79.000 €

E: südlich Geschwister-Scholl-Weg

ca.   32.500 €

F: ersatzlose Schließung des Bolzplatzes Zilleweg

ca.   10.000 €

Die Lage der Alternativen A bis E im Stadtgebiet ist in der folgenden Abbildung, die auf der Grundlage des im Jahr 2010 beschlossenen ISEK erstellt wurde, dargestellt. Detailliertere Abbildungen zu den einzelnen Alternativen liegen als Anlage 7 an.

Genaue Kenntnisse zur Herkunft der Nutzergruppen auf den Bolzplätzen liegen nicht vor. Grundsätzlich ist für den Bolzplatz Zilleweg davon auszugehen, dass die Nutzer hauptsächlich aus dem südlichen Bereich der Weststadt und Heeßel kommen. Die Fuß-/ Rad­weg­ent­fernungen zur Ortsmitte Heeßel sowie zur südöstlichen Weststadt (Astrid-Lindgren-Grundschule) und zwischen den Bolzplätzen können der anliegenden Tabelle (Anlage 6) entnommen werden.

Lage der Alternativen A bis E und der vorhandene Bolzplätze         

Bei einer Schließung des Bolzplatzes Zilleweg ohne Ersatzstandort (Alternative F) wäre der Bolzplatz Moorstraße einziger Standort westlich der B 443. In Heeßel gibt es keinen Bolzplatz. Von der Ortsmitte Heeßel (Feuerwehrhaus) zum dann nächstliegenden Bolzplatz Moorstraße wäre ein Fuß-/Radweg von ca. 1.300 m zurückzulegen. Von der südöstlichen Weststadt (Astrid-Lindgren-Grundschule) wären es zum Standort Moorstraße ebenfalls ca. 1.300 m Fuß-/Radweg.

Nicht in Frage kommt aus Sicht der Verwaltung die Alternative Nutzung des Schulgeländes der Astrid-Lindgren-Grundschule. Der vorhandene Sportplatz kann am Nachmittag nicht als Bolzplatz freigegeben werden. Zum einen wird er vom Heeßeler SV genutzt und zum anderen sind Nutzungskonflikte mit dem Schulsport zu erwarten.

Die Alternativen A und B gehen von dem Bestand des Bolzplatzes Zilleweg aus und stehen in Bezug zu den oben dargestellten Ergebnissen der schallgut­achterlichen Beurteilung. Im Hinblick auf eine Kosten sparende Lösung wurde nicht von der schalltechnisch optimaleren Variante einer 3,5 m hohen Lärmschutzwand, sondern nur von einer 3 m hohe Lärm­schutz­wand ausgegangen (Kostenunterschied bei 350 €/m² Lärmschutz­wand und 60 m Länge: 10.500 €). Dieser Ansatz erscheint gerechtfertigt, wenn man berück­sich­tigt,

a)    dass den Berechnungen des Schallgutachtens ein sehr umfangreicher Nutzungsumfang zugrunde lag (durchgängige Nutzung von 10:00 – 22:00 Uhr durch rund 25 Personen) und die tatsächliche Nutzung des Bolzplatzes viel geringer sein wird.

b)    dass bereits mit einer 3 m hohen Lärmschutzwand der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche Immissionsrichtwert von tags 55 dB(A) auf der Erdgeschossebene der östlich vorhandenen Wohnbebauung einschließlich der ebenfalls schutzbedürftigen Terrassen am Haus und größerer Teile der Gärten eingehalten werden kann (s. Anlage 3) sowie   
eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte - im Umfang von bis zu 1 dB(A) - lediglich für die nach Westen gerichteten Fassaden von zwei Wohngebäuden ermittelt wurde (s. Anlage 4) und der Unterschied zwischen 55 dB(A) und 56 dB(A) kaum wahrnehmbar ist[1].

Mit dem Verbleib des Bolzplatzes am bisherigen Standort Zilleweg ist es evtl. verbunden, dass die Anwohner des Zilleweges weiter auf eine Einhaltung der im Jahr 1997 von der Stadt zuge­sagten Nutzungszeiten bestehen. Nach Auffassung der Verwaltung ist durch das Schall­gut­achten aber nachgewiesen, dass mit der Errichtung der Lärmschutzeinrichtungen die heute anzuwendenden Kriterien der Freizeitlärmrichtline eingehalten werden, auch wenn in den Ruhe­zeiten auf dem Bolzplatz gespielt wird.

Die Alternativen C, D und E gehen von einer Verlagerung des Bolzplatzes an einen neuen Standort aus. Für die Fläche des bestehenden Bolzplatzes Zilleweg besteht damit die Möglich­keit, mit einer Bebauungsplanänderung ein kleines Wohngebiet von ca. 2.100 - 2.400 m² Größe für z.B. zwei Doppelhäuser oder vier Einfamilienhäuser auszuweisen und die Flächen zu veräußern. Für die verkehrliche Erschließung wäre der Ahrbergenweg ausreichend ausgebaut. Die Widmung für den allgemeinen Verkehr müsste bis zum Bolzplatz/Baugebiet erweitert werden. Die Anbin­dung an das Abwasser­kanal­netz könnte über den verlängerten Ahrbergenweg nach Süden erfolgen. Die möglichen Einnahmen lägen bei ca. 300.000 – 350.000 €.

Die Alternative C (westlich Ahrber­gen­weg auf Höhe Zilleweg) würde eine Ver­lagerung des Bolzplatzes um nur ca. 50 m darstellen. Der Lage­vorteil des Standortes Zilleweg, der in einer etwa gleich­mäßigen Entfernung sowohl zur Ortsmitte Heeßel (ca. 500 m) wie auch zur süd­östlichen Weststadt (ca. 700 m) und zum nächstliegenden Bolzplatz Moorstraße (ca. 800 m) zu sehen ist, bliebe daher bei der Lösung C erhalten. Auch die Alternative D (westlich Ahrbergen­weg auf Höhe Langeoogstraße) befindet sich in einer etwa gleichmäßigen Entfernung sowohl zur Orts­mitte Heeßel (ca. 450 m) wie auch zur südöstlichen Weststadt (ca. 750 m), rückt aber näher an den Bolzplatz Moorstraße (ca. 500 m).

Die Alternative E (südlich Ge­schwis­ter-Scholl-Weg) liegt von der Ortsmitte Heeßel weit entfernt (ca. 1.200 m), aber der Weg ist den Kindern aus Heeßel durch die benachbarte Grundschule bekannt.

Bezüglich der weiteren Vergleichsmerkmale der Alternativen A bis F wird auf die Tabelle (Anlage 6) verwiesen.         

3. Empfehlung

Insbesondere vor dem Hintergrund der Bilanz der Gesamtkosten und möglicher Einnahmen (s. tabellarische Übersicht oben) empfiehlt die Verwaltung die Alternative E (südlich Ge­schwis­ter-Scholl-Weg) weiterzuverfolgen.          

 

Anlagen

Anlage 1:   Bolzplatz Zilleweg und Umgebung, Luftbild 2010 und ALK.

Anlage 2:   freie Schallausbreitung zu Immissionsorten im 1. Obergeschoss (OG),

Anlage 3:   durch Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 3 m abgeschirmte Schallausbrei­tung zu Immissionsorten im EG.

Anlage 4:   durch Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 3 m abgeschirmte Schallausbrei­tung zu Immissionsorten im 1. OG,

Anlage 5:   durch Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 3,5 m abgeschirmte Schallausbrei­tung zu Immissionsorten im OG.

Anlage 6:   Tabellarischer Vergleich alternativer Lösungsmöglichkeiten mit Kosteneinschätzung

Anlage 7:   Luftbilder mit Planungsskizze zu den Alternativen A bis E

 



[1] Allgemein wird davon ausgegangen, dass Schallpegelunterschiede für den Menschen erst ab 2 dB(A) wahrnehmbar sind.