Betreff
Aufhebung eines Ratsbeschlusses zur Teileinziehung der Straße "Am Brandende / Klaukengasse / Mittelstraße"
Vorlage
2012 0172
Aktenzeichen
151-13.5/Pi
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Ratsbeschluss vom 20.02.1992 zur „Teilentwidmung Am Brandende / Klaukengasse / Mittelstraße“ (Vorlage 57/1991) wird aufgehoben.

Sachverhalt und Begründung:

 

Momentan laufen die Planungen zum Ausbau der Straße „Am Brandende (zwischen Bahnhofstraße und Klaukengasse)“. Der Ausbau ist erforderlich, da der dort vorhandene Mischwasserkanal erhebliche Mängel aufweist (Vorlage 2010 0833, Ausbau von Stadtstraßen 2010). Das Ausbauprogramm wird zurzeit erarbeitet und soll im Winter 2012/2013 den Gremien zur Entscheidung vorgelegt werden. In diesen Planungen wird davon ausgegangen, dass die Straße „Am Brandende“ auch weiterhin uneingeschränkt als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet und eine befahrbare Anlage bleibt.

 

Der Ausbauplanung steht ein Ratsbeschluss vom 20.02.1992 entgegen, über den im Zuge der derzeitigen Planungen nunmehr neu beraten werden soll.

 

Die Ratsfraktion „Freie Burgdorfer“ stellte am 28.11.1989 den Antrag, den Stadtdirektor zu beauftragen, ein Konzept für die Verbesserung der Verkehrssituation in der „Klaukengasse“, der Straße „Am Brandende“ bis zur „Bahnhofstraße“ und der „Kleinen Bahnhofstraße“ zu erarbeiten. Ziel sollte sein, in der o.g. Zone dem fahrenden und ruhenden Verkehr bessere Bedingungen zu schaffen. In der Folge dieses Antrages wurden Planungen hinsichtlich eines Ausbaus zu einer verkehrsberuhigten Zone sowie einer Sperrung der „Klaukengasse“ zwischen „Am Brandende“ und „Mittelstraße“ entworfen und entsprechende Gespräche mit den Anwohnern geführt. Wegen der beabsichtigten Sperrung wurde von der Straßenverkehrsbehörde des ehemaligen Landkreises Hannover die Teileinziehung der betroffenen gewidmeten Straßenfläche gefordert. Die Stadt leitete daraufhin das Einziehungsverfahren ein. Bevor eine Straße (teil-)entzogen werden kann, ist nach § 8 Abs. 2 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) die Absicht einer derartigen Maßnahme drei Monate vorher öffentlich bekanntzumachen.

 

Über die Vorlage 57/1991 (Anlage 1) wurde letztendlich in der Ratssitzung am 20.02.1992 die Teileinziehung gem. § 8 NStrG der Straße „Am Brandende“ im Bereich zwischen der „Kleinen Bahnhofstraße“ und der „Mittelstraße“ beschlossen. Die uneingeschränkte Widmung dieses Bereichs ist auf die Benutzerkreise „Fußgänger und Radfahrer“ zu beschränken. Lt. Ratsprotokoll (Anlage 2) wurde der Beschluss wie folgt gefasst:

 

Die Teilentwidmung der Straße „Am Brandende“ zwischen „Kleine Bahnhofstraße“ und „Mittelstraße“ gem. § 8 NStrG wird beschlossen.

 

Die Widmung wird nach Abschluss der angestrebten baulichen Umgestaltung auf die Benutzerkreise / Benutzungsarten „Fußgänger / Radfahrer“ und „Anliegerverkehr“ beschränkt.

 

Bei einer Teilentziehung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung, welcher gem. § 8 Abs. 3 NStrG mit Angabe des Tages an dem die Eigenschaft als Straße endet, förmlich bekannt zu machen ist. Unterbleibt die Bekanntmachung ist der Beschluss nicht wirksam geworden. Weiterhin ist durch den Rat – bewusst – kein Tag beschlossen worden, an dem die Teileinziehung wirksam werden sollte. Zunächst sollte die angestrebte bauliche Umgestaltung des betroffenen Bereichs vollzogen werden.

 

Wegen der damaligen Widerstände aus den Kreisen der Anlieger sowie den Planungen zum Bau der B188 n und dem damit verbundenen Stadtstraßenumbau wurde der Beschluss in den vergangenen Jahren zurückgestellt.

 

Der Ratsbeschluss vom 20.02.1992 wurde somit bis heute nicht umgesetzt.

 

Sofern die Teileinziehung des o.g. Bereichs noch immer gewünscht wird, wäre –aufgrund des langen Zeitablaufs und den damit verbundenen Eigentümerwechseln in dem betroffenen Bereich - das Einziehungsverfahren mit der Ankündigung des Vorhabens erneut aufzunehmen. Die Absicht der Teileinziehung wäre öffentlich bekanntzumachen und drei Monate auszulegen. In diesem Verfahren wird innerhalb dieses Zeitraumes jedermann, der sich von der beabsichtigten Einziehung betroffen fühlt, Gelegenheit gegeben, Einwände zu äußern. Die Erörterung dieser Einwände in einem ihrer Bedeutung angemessenen Umfang gehört zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Nach der Auslegung wäre erneut über die Teileinziehung und den Tag der Einziehung zu beschließen und dieser Beschluss bekanntzumachen.

 

Aus heutiger Sicht ist jedoch fraglich, ob die Teileinziehung in dem betroffenen Bereich noch gewünscht ist. Während in früheren Jahren der Bereich gerade in der Hauptverkehrszeit gern als ‚Umfahrung der Marktstraße‘ genutzt wurde, hat sich durch den Bau der B188 n und den Stadtstraßenumbau das Verkehrsaufkommen im Innenstadtbereich und somit auch im Bereich „Am Brandende“ erheblich reduziert. Aus Sicht der Verwaltung wird daher empfohlen, den Ratsbeschluss vom 20.02.1992 aufzuheben.

 

Zur Aufhebung einer Rechtsnorm bedarf es derselben Form und desselben Ranges, so dass ein einmal ergangener Ratsbeschluss nur durch einen neuen Ratsbeschluss aufgehoben werden kann.

 

 

 

Anlage 1: Vorlage 57/91

Anlage 2: Protokollauszug der Ratssitzung vom 20.02.1992