Betreff
Delegation von Zuständigkeiten/Geschäfte der laufenden Verwaltung
Vorlage
2012 0124
Aktenzeichen
10-022-231/0
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Vorbehaltlich des Inkrafttretens der 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burgdorf vom 28.06.2012 werden die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:

 

1.     Die Ratsbeschlüsse hinsichtlich Delegation von Zuständigkeiten/Geschäften der laufenden Verwaltung vom 19.05.2005, 07.07.2005 und 13.12.2007 werden aufgehoben.

 

2.     Die Delegation von Zuständigkeiten des Rates auf den Verwaltungsausschuss bzw. den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) wird gemäß Ziffer A) der Anlage beschlossen.

 

Eine Richtlinie des Rates nach § 58 Abs. 1 NKomVG über Geschäfte der laufenden Verwaltung wird gemäß Ziffer B) der Anlage einschließlich des dazugehörenden Berichtswesens Ziffer C) beschlossen.

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit Ratsbeschlüssen vom 19.05.2005, 07.07.2005 und 13.12.2007 wurden zwecks Verwaltungsvereinfachung Zuständigkeitsverlagerungen vom Rat auf den Verwaltungsausschuss bzw. den Hauptverwaltungsbeamten vorgenommen.

Gleichzeitig wurde eine Richtlinie des Rates über Geschäfte der laufenden Verwaltung einschließlich des dazugehörenden Berichtswesens beschlossen.

 

In Anbetracht von erfolgten Rechtsänderungen (Einführung NKomVG, Änderung NBG, TVöD) und der notwendigen Entlastung von Gremien sowie der erhöhten Anforderung an Schnelligkeit und Effizienz von Verwaltungshandeln wurden die vorhandenen Regelungen überarbeitet und an heutige Erfordernisse angepasst.

 

Inhaltlich wurde die Delegation lediglich in einem Punkt erweitert: Grundstücke, die außerhalb von Neubaugebieten liegen, fallen künftig in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsausschusses, sofern nicht die Wertgrenze von 500.000,00 € gemäß Hauptsatzung erreicht wird. In diesen Fällen gilt weiterhin die Ratszuständigkeit.

 

Dieser Beschlussvorschlag wurde unter Berücksichtigung der beabsichtigten Änderung der Hauptsatzung (Vorlage 2012 0164) erarbeitet. Ohne Änderung der Hauptsatzung kann ein entsprechender Beschluss nicht gefasst werden.

 

Die Zuständigkeitsverlagerungen vom Rat auf den Verwaltungsausschuss bzw. den Bürgermeister sind in der Anlage unter Ziffer A) beschrieben, die Richtlinien des Rates über Geschäfte der laufenden Verwaltung einschließlich des dazugehörenden Berichtswesen unter Ziffer B) bzw. C).

 

Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind farbig kenntlich gemacht.

 

Dieser Beschluss wird wirksam mit dem Inkrafttreten der Hauptsatzung (Verkündung im Amtsblatt).

 

 

Anlage