Betreff
Freistellung von Personalratsmitgliedern
Vorlage
M 2024 0754
Art
M i t t e i l u n g

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

 

 

Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) sind Mitglieder des Personalrats auf Antrag von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Freistellung bedeutet, dass Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit für den Personalrat von ihren dienstlichen Aufgaben auf Dauer entbunden sind. Es gilt die gesetzliche Vorgabe des § 39 Abs. 3 Satz 3 NPersVG über „Regel-Freistellungen“.

 

Hiernach sind in der Regel freizustellen in Dienststellen mit regelmäßig

 

250 – 550 Beschäftigten ein Mitglied,

551 - 900 Beschäftigten zwei Mitglieder,

901 – 1.500 Beschäftigten drei Mitglieder u. s. w.

 

In der Stadt Burgdorf sind derzeit 580 Mitarbeitende beschäftigt. Damit gilt die Regelfreistellung von zwei Mitgliedern. Eine Unterschreitung der „Regel-Freistellung“ ist nur zulässig, wenn nach Umfang und Art der Dienststelle offenkundig ist, dass diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben nicht notwendig ist. Offenkundige Gründe, die für eine Unterschreitung der „Regel-Freistellung“ sprechen, liegen nicht vor.

 

Die Wahlperiode des gegenwärtigen Personalrats endet zum 30.04.2024. Seit 04.10.2022 waren 1,5 Beschäftigte freigestellt (bei einer damaligen Beschäftigtenzahl von 556). Der Personalrat hat angekündigt, für die neue Wahlperiode die Befreiung für 2,0 Stellen zu beantragen. 

 

 

 

 

 

 

(Pollehn)