Betreff
Neufassung der Satzung über die Entschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf sowie der Schiedspersonen der Stadt Burgdorf
Vorlage
BV 2023 0636
Aktenzeichen
37.010
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 29.540,00 €

12200.442100/ 12600.442100

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Neufassung der Satzung über die Entschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf sowie der Schiedspersonen der Stadt Burgdorf wird in der sich aus der Anlage 1 der Vorlage BV 2023 0636 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung erlassen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf sowie die Schiedspersonen der Stadt Burgdorf leisten ihre Tätigkeit für die Stadt Burgdorf grundsätzlich unentgeltlich. Aufwandsentschädigungen werden nur im Rahmen einer Satzung gezahlt.

 

Die Aufwandsentschädigungssätze wurden seit 2016 nicht angepasst bzw. fortgeschrieben.

Lediglich die Funktionen der Stadtkleiderwartin/ des Stadtkleiderwartes und der Stadtatemschutzbeauftragten/ des Stadtatemschutzbeauftragten wurden nachträglich in die Satzung aufgenommen.

 

Die Erhöhung und die Ergänzung dienen der Anerkennung und Wertschätzung des freiwilligen Dienstes für die Allgemeinheit und der Stärkung des Ehrenamtes. Die ehrenamtliche Mitwirkung ist für den Brand- und Katastrophenschutz von zentraler Bedeutung.

 

Mit der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Aufwandsentschädigungssatzung sollen die Entschädigungen unter Berücksichtigung des mit den Aufgaben gestiegenen Aufwandes erhöht und der Kreis der entschädigungsrelevanten Funktionen erweitert werden.

 

Die im einzelnen vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen sind der als Anlage 2 beigefügten Synopse zu entnehmen.

 

In einer Arbeitsgruppe wurden die Vorschläge für die Änderungen/Ergänzungen in einem gemeinsamen Arbeitskreis erarbeitet. Folgende Personen haben mitgewirkt:

 

  • Herr Stadtbrandmeister Heuer,
  • Frau Jost für die Schwerpunktfeuerwehr,
  • Herr Bertke für die Stützpunktfeuerwehren,
  • Herr Neitzel für die Ortsfeuerwehren mit Grundausstattung,
  • Herr Maschigefski für die Kinder- und Jugendfeuerwehren als Stadtjugendfeuerwehrwart sowie
  • für die Stadtverwaltung Frau Ernst sowie Herr Enderle.

 

 

Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger*innen:

Die derzeitigen Aufwandsentschädigungssätze der bereits berücksichtigten Funktionsträger*innen wurden  um den Faktor 0,5 erhöht.

 

Zusätzlich sind folgende Funktionsträger*innen in der Neufassung berücksichtigt worden:

 

  • Stadt- und Ortsschriftführer*in,
  • stellv. Gerätebeauftragte*r (in der Stützpunktwehr),
  • stellv. Atemschutzgerätebeauftragte*n (in der Stützpunktwehr),
  • Tauchgerätebeauftragte*r,
  • Stadtdigitalisierungsbeauftragte*r,
  • Ortssicherheitsbeauftragte*r,
  • Organisatorische*r Leiter*in der ELO (Einsatzleitung vor Ort),
  • Technische*r Leiter*in der ELO sowie
  • Taktische*r Führer*in der CSA-Träger*innengruppe.

 

Die Ortsfeuerwehren sollen insbesondere durch zusätzliche (stellv.) (Atemschutz-) Gerätebeauftragte gestärkt werden, da die Überwachungs- und Verwaltungstätigkeiten zunehmen und ein hohes Maß an Verantwortung beinhalten. Künftig sollen die Ortsfeuerwehren folgende Benennungen vornehmen können:

·    Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung: eine*n (Atemschutz-)Gerätebeauftragte*n,

·    Stützpunktfeuerwehr: eine*n (Atemschutz-)Gerätebeauftragte*n und eine Stellvertretung sowie

·    Schwerpunktfeuerwehr: zwei (Atemschutz-)Gerätebeauftragte.

 

 

Brandsicherheitswache:

Gem. § 26 NBrandSchG (Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr) dürfen Veranstaltungen und Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen im Fall eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären, nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden. Die Brandsicherheitswache ist von der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf zu stellen.

 

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf, die zum Brandsicherheitswachdienst herangezogen werden und für diese Zeit nicht nach § 12 NBrandSchG von der Arbeits- und Dienstleistung freigestellt wurden, erhalten für die Durchführung von Brandsicherheitswachen (vorbeugender Brandschutz) eine Aufwandsentschädigung/ ein Erfrischungsgeld. Nach der derzeit gültigen Fassung der o.g. Satzung erhalten die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 €.

 

Zukünftig sollen länger andauernde Brandsicherheitswachen (mehr als vier Zeitstunden) mit der doppelten Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 € pauschal honoriert werden.

 

Durchschnittlich fallen rd. 20 Brandsicherheitswachen an, von denen rd. zehn Brandsicherheitswachen einen Zeitraum von vier Zeitstunden überschreiten. In der Regel werden die Brandsicherheitswachen von drei Kameradinnen und Kameraden durchgeführt, sodass von geringfügigen Mehraufwendungen (ca. 450 €/jährlich) auszugehen ist.

 

 

Aufwandsentschädigung für überörtliche Ausbilder*innen der Stadt(jugend)feuer- wehr:

Um die Ausbildung auf Stadtebene attraktiver anbieten zu können, sollen die überörtlichen Ausbilder*innen der Stadt(jugend)feuerwehr eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Zukünftig soll je vier Unterrichtseinheiten (je 45 Minuten) ein Pauschalbetrag von 15,00 € gewährt werden. Aufgrund der neuen modularen Truppausbildung und der nicht zu benennenden Ausbildungsstunden kann derzeit keine Auskunft zu den Mehraufwendungen getroffen werden.

 

Als Ansatz für die Kettensägenausbildung sowie die (Feuerwehr-)Führerscheinausbildung werden die zeitlichen Erfahrungswerte des letzten Jahres zu Grunde gelegt, so dass sich hier Aufwendungen von rund 120 € für die Kettensägenausbildung und 200 € für die Fahrausbildung ergeben werden.

 

Die Ausbilder*innen der Stadtjugendfeuerwehr erhalten für die Vorbereitung des Erwerbs der Jugendflamme Stufe II und der Leistungsspange sowie der Teilnahme am Bundeswettbewerb bzw. CTIF pro Ausbildungs- bzw. Vorbereitungsphase eine einmalige Pauschale in Höhe von 30,00 €. Aufgrund fehlender Erfahrungswerte kann die Höhe der Aufwendungen derzeit nicht benannt werden.

 

 

Kinderbetreuungskosten/ Verdienstausfall:

Nach § 33 Abs. 2 NBrandSchG hat die Gemeinde einem Feuerwehrmitglied auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes (vor Vollendung des 10. Lebensjahres) zu ersetzen, soweit die Aufwendungen notwendig waren, weil das Mitglied wegen des Feuerwehrdienstes oder einer auf den Feuerwehrdienst zurückzuführenden Erkrankung die Betreuung nicht selbst im gewohnten Umfang wahrnehmen konnte. Die Höchstbeträge sind durch Satzung festzuhalten. Mit § 6 Abs. 2 der Satzung (n.F.) wurde eine dynamische Anpassung des Höchstbetrages, welche den geltenden Mindestlohn (Mindestlohngesetz-MiLoG in der jeweils gültigen Fassung) implementiert.

Der Mindestlohn beträgt derzeit 12,00 €, ab dem 01.01.2024 12,41 € und soll nach derzeitigen Stand ab dem 01.01.2025 auf 12,82 € angepasst werden. Zu berücksichtigen ist, dass in den letzten Jahren keine Ansprüche auf die Erstattung von Kinderbetreuungskosten geltend gemacht worden sind. Insofern ist nur von marginalen Mehraufwendungen auszugehen.

 

 

Ehrungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf:

Der Satzungsentwurf erhält erstmalig Anerkennungsbeträge für langjährige Mitgliedschaften und besondere Ehrungen in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf. Insbesondere langjährige und verdiente Mitglieder, die ihre (Frei-)Zeit ehrenamtlich zum Schutz der Einwohner*innen der Stadt Burgdorf eingesetzt haben, sollen eine kleine Anerkennung erhalten.

 

Bei der Verleihung des Niedersächsischen Feuerwehrehrenzeichens für langjährig erworbene Verdienste im Feuerlöschwesen (25-, 40- sowie 50-jährige Mitgliedschaft) wird als Dank der Stadt Burgdorf ein „Burgdorfer Geschenkgutschein“ ausgegeben. Dabei soll sich der Auszahlungsbetrag (Höhe des Gutscheines) an dem Jahreswert orientieren (z.B. Ehrung für 25-jährige Mitgliedschaft = „Burgdorfer Geschenkgutschein“ in Höhe von 25,00 €).

 

Als Anerkennung für den Erhalt einer Ehrung wird ein „Burgdorfer Geschenkgutschein“ ausgegeben. Folgende Ehrungen sollen dabei berücksichtigt werden:

 

·        Ehrennadeln des Feuerwehrverbandes Region Hannover,

·        Ehrennadeln des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen,

·        Abzeichen des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen für langjährige Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung bzw. Mitglieder in der Alters- und Ehrenabteilung,

·        Ehrenzeichen des Deutschen Feuerwehrverbandes,

·        Ehrenzeichen der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr,

·        Ehrenzeichen der Deutschen Jugendfeuerwehr und

·        Ehrenzeichen eines Bundeslandes oder des Bundes mit Feuerwehrbezug.

 

Die Ehrennadeln sollen mit einem Gutschein in Höhe von 50,00 € gewürdigt werden. Das Abzeichen des Landesfeuerwehrverbandes mit jeweils 25,00 €.

 

Als Anerkennung für den Erwerb eines der nachfolgenden Leistungsabzeichen in der Kinder- und Jugendfeuerwehr soll ein „Kinogutschein“ ausgegeben werden:

 

·        Kinderflämmchen (Kinderflamme Stufe 5) der Regionsjugendfeuerwehr Hannover (10,00 €),

·        Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr (15,00 €) und

·        Jugendflamme Stufe III der Deutschen Jugendfeuerwehr (15,00 €).

 

Die Mehraufwendungen können nicht konkret beziffert werden, da die Jubiläen und Ehrungen jährlich voneinander abweichen. Für den Erwerb von Burgdorfer Geschenkegutscheinen werden ca. 1.400 € und für den Erwerb von Kinogutscheinen ca. 250 € angenommen.

 

 

 

Schiedspersonen:

Zudem erhält der Satzungsentwurf eine Entschädigung von Schiedspersonen (§ 9). Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG) hat die Stadt Burgdorf zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten ein oder mehrere Schiedsämter einzurichten und diese zu unterhalten. Derzeit sind zwei ehrenamtliche Schiedspersonen eingesetzt, die bisher keine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten haben. Die ehrenamtliche Arbeit der Schiedspersonen soll mit einer Jahrespauschale in Höhe von 300 € (je Schiedsperson) anerkannt werden.

 

 

 

Mit der Erhöhung der Aufwandsentschädigungen sowie die Berücksichtigung der o.g. Funktionen werden Mehraufwendungen von voraussichtlich bis zu 29.540,00 € generiert. Diese Mehraufwendungen sind in den Anmeldungen für den Haushalt für das Jahr 2024 berücksichtigt worden. 

 

 

i.V.

 

 

 

(Kugel)

 

Anlagen:

Anlage 1              Satzung über die Entschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf sowie der Schiedspersonen der Stadt Burgdorf

Anlage 2              Gegenüberstellung des alten und neuen Satzungstextes (Synopse)