Betreff
Bildung der Ratsausschüsse
Vorlage
0009/06/16.WP
Aktenzeichen
10-022-160 Ro/kn
Art
Beschlussvorlage alt

Beschlussvorschlag:

 

zu a)       Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

 

zu b)              entfällt.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

 

Gem. § 51 Abs. 1 NGO kann der Rat aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren beratende Ausschüsse bilden.

 

Daneben gibt es sogenannte ‚Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften’ (§ 53 NGO), deren Bildung gesetzlich vorgeschrieben ist und die über gesonderte Vorlagen vorbereitet wird.

 

§ 21 der bisherigen Geschäftsordnung enthält eine Aufzählung der in der 15. Wahlperiode gebildeten Ratsausschüsse; im Einzelnen handelt es sich um den

 

1.    Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen,

2.       Bauausschuss,

3.    Ausschuss für Soziales und die ausländischen Mitbürger,

4.    Kultur- und Sportausschuss,

5.       Feuerwehrausschuss,

6.       Verkehrsausschuss,

7.       Umweltausschuss.

 

Gem. § 21.2 der Geschäftsordnung gehörten dem Feuerwehrausschuss sieben und allen anderen Ratsausschüssen neun Ratsmitglieder an. Nach § 51 Abs. 9 NGO können Ausschüsse vom Rat jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden.

 

Sollte der Rat für die 16. Wahlperiode andere als die zuvor genannten Ausschüsse bilden oder auch deren Bezeichnung oder Mitgliederzahl verändern wollen, müsste dies bereits bei dem Beschluss über die Geschäftsordnung berücksichtigt werden.

 

Gem. § 56 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 51 Abs. 9 können Ausschüsse jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden mit der Folge, dass die Beschlussfassung des Rates nicht zwangsläufig eine Bestimmung für die gesamte Wahlperiode darstellt. Im Übrigen sind bei der Bildung der Ausschüsse § 51 Abs. 2, Absätze 3, 4, Sätze 1 und 1, Abs. 5 und 10 NGO anzuwenden (§ 56. Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz).

 

Das bedeutet, dass die Zahl der Sitze nach dem Verfahren Hare-Niemeyer zu verteilen ist, sofern der Rat nicht (gem. § 51. Abs. 10 NGO) einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließt.

 

Nach Hare-Niemeyer werden die Ausschüsse siehe auch Vorlage-Nr. 0008/06/16 WP. in der Weise gebildet, dass die vom Rat festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennung der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen (Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, werden also in diese Berechnung nicht mit einbezogen!) zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach dem zuvor Gesagten ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat (§ 51 Abs. 2 NGO).

 

Erhält bei der Verteilung der Sitze eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte aller Ratsfrauen und -herren angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von der zuvor beschriebenen Systematik zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz (Vorausmandat) zugeteilt, bei der sich eine absolute Mehrheit bei dem zuvor geschilderten Verteilungsverfahren nicht widerspiegeln würde. In diesem Fall erhält die Fraktion/Gruppe mit der absoluten Ratsmehrheit vor der Verteilung von Sitzen nach Zahlenbruchteilen zunächst einen zusätzlichen Sitz (§ 51 Abs. 3 NGO).

 

Die sich danach ergebende Sitzverteilung bei den Ratsausschüssen mit neun und sieben Ratsmitgliedern ist - an 4 Konstellationsbeispielen in der Anlage dargestellt.

 

Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind gem. § 51 Abs. 4 NGO berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden (sogenanntes Grundmandat/ohne Stimmrecht).

 

Die Erklärung, dass ein Grundmandat in Anspruch genommen wird, ist von der Fraktion/Gruppe im unmittelbaren Anschluss an die Feststellung der Sitzverteilung gegenüber dem Ratsvorsitzenden abzugeben, damit der Rat die Ausschussbesetzung gem. § 51 Abs. 5 NGO feststellen kann.

 

Ratsfrauen oder Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

 

Gem. § 22 Abs. 1 der Geschäftsordnung ist für jedes Mitglied in einem Ausschuss eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen. Diese Regelung gilt auch für die Grundmandatare. Kann auch die Vertreterin oder der Vertreter an der Sitzung nicht teilnehmen, so kann die Fraktion oder Gruppe ein anderes Ratsmitglied als weitere Vertreterin oder als weiteren Vertreter in die Sitzung entsenden (§ 22 Abs. 1 Geschäftsordnung (GO).

 

Gem. § 51 Abs. 7 NGO kann der Rat neben Ratsfrauen und Ratsherren andere Personen, jedoch nicht Gemeindebedienstete, zu Mitgliedern seiner Ausschüsse berufen. § 51 Absätze 2, 3, 5 und 10 NGO sind entsprechend anzuwenden. Mindestens 2/3 der Ausschussmitglieder sollen Ratsfrauen oder Ratsherren sein. Die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

Die mit Ratsfrauen und Ratsherren zu besetzenden Sitze und die Gruppe der mit ratsfremden Personen zu besetzenden Sitze sind gesondert voneinander nach den Regeln des § 51 Abs. 2 und 3 NGO zu verteilen. Aufgrund eines einstimmigen Ratsbeschlusses nach § 51 Abs. 10 NGO kann jedoch ein anderes Besetzungsverfahren gewählt werden. Dabei ist der Rat bei seiner Entscheidung frei, ob er ein Abweichen von der ‚Grundregel’ der Absätze 2/3 des § 51 NGO für den gesamten Ausschuss für den mit Ratsmitgliedern zu besetzenden oder für den mit Nichtratsmitgliedern zu besetzenden Ausschussteil beschließt.

 

Die Fraktionen/Gruppen werden gebeten, die ratsangehörigen Ausschussmitglieder in der konstituierenden Sitzung zu benennen.

 

Die Ergänzung der Ausschüsse des Rates und Mitglieder nach § 51 Abs. 7 NGO (ratsfremde Personen) wird unter einer gesonderten Vorlage vorbereitet, die unter einem separaten Tagesordnungspunkt zu behandeln sein wird.