Betreff
Stellungnahme der Stadt Burgdorf zur 6. Änderung des RROP
Vorlage
M 2023 0542
Art
M i t t e i l u n g

Die Stellungnahme der Stadt Burgdorf vom 07.06.2023 zur 6. Änderung des Regionales Raumordnungsprogrammes der Region Hannover (RROP) gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

Auf die Stellungnahmen/ Mitteilungsvorlagen zur 1. Änderung des Landesraumordnungsprogrammes wird an dieser Stelle verwiesen (M 2021 1491 und M 2021 0096).

 

 

 

 

 

(Pollehn)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachverhalt:

Die Region Hannover hat mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 16 vom
20. April 2023 (Seitenzahlen 243 bis 245) die allgemeinen Planungsabsichten zur
6. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover (RROP) zur Anpassung an das Landes-Raumordnungsprogramm 2022 (LROP 2022) veröffentlicht und damit das Verfahren offiziell eingeleitet.

 

Entsprechend der Gliederung dieser Veröffentlichung folgt zu den jeweiligen Abschnitten die entsprechende Stellungnahme der Stadt Burgdorf im Folgenden im kursiven Fettdruck:

1)   LROP Abschnitt 3.1.2: Ziffer 02 Natur und Landschaft, hier: Biotopverbund

„Die mit dem LROP 2017 eingeführten Festlegungen zum Biotopverbund wurden in der Zeichnerischen Darstellung des LROP 2022 überarbeitet. Die Region Hannover hat zu prüfen, ob eine Anpassung der mit der 1. Änderung des RROP 2016 übernommenen Festlegungen zum Biotopverbund erforderlich ist und hat diese ggfs. vorzunehmen.“

Keine Anmerkungen seitens der Stadt Burgdorf.

Dies begründet sich darin, dass - wenn ggf. erforderliche Änderungen/Anpassungen durch die Region erfolgen – die Stadt Burgdorf entsprechend erneut beteiligt wird.

2)   LROP Abschnitt 3.1.3 Natura 2000:

„Auf Ebene der Landesplanung erfolgte mit dem LROP 2022 eine Überarbeitung der Festlegungen zu Vorranggebieten Natura 2000. Analog zum Biotopverbund

(s. o.) hat die Region Hannover zu prüfen, ob eine Anpassung der übernommenen Festlegungen zu Natura 2000 erforderlich ist und hat diese ggfs. vorzunehmen.“

Keine Anmerkungen seitens der Stadt Burgdorf.

Dies begründet sich darin, dass - wenn ggf. erforderliche Änderungen/Anpassungen durch die Region erfolgen – die Stadt Burgdorf entsprechend erneut beteiligt wird.

3)   LROP Abschnitt 3.1.5 Ziffer 03 Kulturelles Sachgut, Kulturlandschaften

„Als neues Planelement auf Landesebene wurden mit Abschnitt 3.1.5 Vorranggebiete kulturelles Sachgut eingeführt. Die Festlegungen dienen zum Erhalt historischer Kulturlandschaften und Ortsbilder sowie Landschaften mit archäologischen Denkmälern. Für die Region Hannover wurden drei kulturelle Sachgüter von landesweiter Bedeutung in Form historischer Kulturlandschaften (HK) identifiziert:

• HK42 Leine- und Allerniederung: historische Flusslandschaft mit Acker und Grünland mit zahlreichen Weißdornhecken und Elementen der Niederung in Parklandschaft entlang der mäandernden Flüsse, Siedlungen mit historischen Bauten an den Rändern der Niederung

• HK114 Herrenhäuser Gärten in Hannover

• HK115 Schloss Marienburg 

Diese sollen von den Trägern der Regionalplanung in die Regionalen Raumordnungsprogramme übernommen und räumlich konkreter festgelegt werden.“

Keine Anmerkungen seitens der Stadt Burgdorf.

Dies begründet sich darin, dass - wenn ggf. erforderliche Änderungen/Anpassungen durch die Region erfolgen – die Stadt Burgdorf entsprechend erneut beteiligt wird.

4)   LROP Abschnitt 3.2.1 Ziffer 04 Wald

„Mit dem LROP 2022 wurde als neues Planelement Vorranggebiete Wald eingeführt. Diese sind auf Ebene der Landesplanung in der zeichnerischen Darstellung des LROP festgelegt und von den Trägern der Regionalplanung in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und räumlich näher festzulegen.“

Die Stadt Burgdorf begrüßt, dass dieses neue Planelement eingeführt wird.

Dies begründet sich u.a. darin, dass schon allein aus Klimaschutzgründen „Vorranggebiete Wald“ wichtig sind.

Natürlich werden die (ggf.) erforderlichen Änderungen/Anpassungen durch die Region erfolgen und die Stadt Burgdorf entsprechend erneut beteiligt.

5)   LROP Abschnitt 3.2.4 Ziffer 09 Vorranggebiete Trinkwassergewinnung

„Auf Ebene der Landesplanung erfolgte mit dem LROP 2022 eine Änderung der Festlegungen zu Vorranggebieten Trinkwassergewinnung. Analog zum Biotopverbund (s. o.) hat die Region Hannover zu prüfen, ob eine Anpassung der von der Region Hannover im RROP 2016 festgelegten Vorranggebiete Trinkwassergewinnung erforderlich ist und hat ggfs. eine Anpassung vorzunehmen.“

Die Stadt Burgdorf hat im Zuge der Beteiligung zur 1. Änderung des LROP am 11.03.2021 eine Stellungnahme abgegeben, deren Inhalt zu diesem Punkt noch relevant ist. Der Passus lautete:

Das neu festgelegte Vorranggebiet Trinkwassergewinnung (Trinkwassergewinnungsgebiet Nr. 106) in der Burgdorfer Kernstadt wird in weiten Teilen bereits durch die Siedlungsentwicklung in Anspruch genommen. In der Vergangenheit wurden bei Bauleitplanverfahren für Siedlungsentwicklungen in diesem Bereich die Belange des Trinkwasserschutzes in der Abwägung nach Rücksprache mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde der Region Hannover und dem Betreiber des Wasserwerks berücksichtigt.

Die Stadt geht davon aus, dass bei der geplanten Festlegung im LROP sowohl die zuständige Untere Wasserbehörde der Region Hannover als auch der zuständige Wasserversorger im Rahmen des LROP-Änderungsverfahren beteiligt wurden.“

Dies begründet sich darin, dass die damals abgegebene Stellungnahme auch für die Anpassung des RROP noch aktuell ist.

6)   LROP Abschnitt 4.1.2 Ziffer 05 Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecken und Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecken

„Auf Ebene der Landesplanung erfolgte mit dem LROP 2022 eine Änderung der Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecken und Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecken. Die Region Hannover hat zu prüfen, ob eine Anpassung der von der Region Hannover im RROP 2016 festgelegten Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecken und Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecken erforderlich ist und ggfs. eine Anpassung vorzunehmen.“

Keine Anmerkungen seitens der Stadt Burgdorf.

Dies begründet sich darin, dass - wenn ggf. erforderliche Änderungen/Anpassungen durch die Region erfolgen – die Stadt Burgdorf entsprechend erneut beteiligt wird.

7)   LROP Abschnitt 4.2.1 Ziffer 03 Freiflächenphotovoltaik

„Der bisherige strikte Ausschluss von Freiflächenphotovoltaik (FFPV) in Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft ist im LROP 2022 nur noch als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Damit ist dieser jetzt der Abwägung durch die nachgeordnete Ebene der Regionalplanung bzw. durch die Bauleitplanung der Städte und Gemeinden zugänglich. Der vorher im LROP als Ziel der Raumordnung gültige Ausschluss von FFPV auf Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft wurde bei der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms Region Hannover 2016 (RROP 2016) übernommen. Nach dem RROP 2016, Abschnitt 4.2.3, Ziffer 03, Satz 4 (Ziel der Raumordnung) dürfen als Standorte für raumbedeutsame Freiflächenphotovoltaik – neben Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft – des Weiteren folgende Gebiete nicht in Anspruch genommen werden:

- Vorranggebiete Natur und Landschaft,

- Vorbehaltsgebiete Wald,

- Vorranggebiete Rohstoffgewinnung,

- Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung,

- Vorranggebiete Hochwasserschutz und

- Vorranggebiete Windenergienutzung.

Im Zuge der Anpassung des RROP 2016 an das LROP 2022 ist beabsichtigt, diese strikte Ausschlussregelung zu überprüfen und Ausnahmeregelungen für die FFPV-Nutzungen in diesen Gebieten festzulegen.“

 

Die Stadt Burgdorf begrüßt diese Änderung. Allerdings ist die Aussage
„…ist beabsichtigt, diese strikte Ausschlussregelung zu überprüfen …“ im letzten Satz dieses Abschnitts aus Sicht der Stadt Burgdorf zu allgemein formuliert. Für die Stadt Burgdorf ist von Interesse, dass die geplante Anpassung möglichst schnell erfolgt. Dieses begründet sich darin, dass der Stadt Burgdorf zum Stand Mai 2023 bereits rund 10 Anfragen/Anträge zum Thema Freiflächenphotovoltaik (FFPV) vorliegen. Viele dieser Anfragen können aufgrund der bestehenden Regelung aus dem Abschnitt 4.2.3 derzeit nicht positiv beschieden werden.

Im Rahmen der zukünftigen Anpassung des RROP ist aus Sicht der Stadt Burgdorf eine ganze Reihe an Überprüfungen erforderlich, hierzu zählen:

 

-       Prüfung, ob nicht FFPV-Anlagen auch auf Flächen in Vorranggebieten oder Vorbehaltsgebieten der Rohstoffgewinnung errichtet werden dürfen, wenn der Zweck hierzu erfüllt wurde, weil z.B. der Kiesabbau bereits erfolgreich abgeschlossen ist und als Nächstes die Rekultivierung ansteht.

-       Prüfung, ob FFPV-Anlagen zukünftig nicht auch auf „Vorranggebieten Windenergienutzung“ gestattet werden sollten – sofern keine Behinderung der Windkraftnutzung (inkl. Repowering) erfolgt - um diese Flächen effektiver zu nutzen.

-       Prüfung, ob FFPV-Anlagen auf „Vorbehaltsgebieten zur Vergrößerung des Waldanteils“ grundsätzlich ausgeschlossen werden sollten und

-       Prüfung, ob regionseinheitlich - insbesondere für bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen - ein Anforderungskriterium bezüglich der max. Bodengüte aufgestellt werden kann, wenn dort FFPV-Anlagen errichtet werden sollen. Dies begründet sich darin, dass gute und sehr gute Böden weiterhin möglichst landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Damit soll vermieden werden, dass diese z.B. aufgrund von hohen Pachtversprechen von FFPV-Interessenten zukünftig nicht mehr für die Nahrungsmittelproduktion zur Verfügung stehen. Ausgenommen sind hiervon natürlich sogenannte Agri-PV-Freiflächenanlagen, die aber in der Praxis in Burgdorf noch sehr selten ein relevantes Thema sind.

Es ist festzustellen, dass der Druck auf die Flächen u.a. auch durch hohe Pachtversprechungen von potenziellen FFPV-Anlagenbetreibern erheblich zugenommen hat. Dieses hat natürlich auch Auswirkungen auf die zukünftigen Lebensmittelpreise bzw. die Produktionskosten für Nahrungsmittel - hier in der Region und bundesweit. Die Gefahr der Verdrängung von Nahrungsmittelproduzenten (insbesondere auch von Pächtern entsprechender Flächen) ist sehr real.

 

Die Stadt Burgdorf befürwortet deshalb sehr, dass die Region zusammen mit den (daran interessierten) Regionskommunen begonnen hat, einen möglichst einheitlichen Mindestkriterienkatalog für FFPV-Anlagen zu erarbeiten. Dessen wesentliche Regelungen sollten dann entsprechend möglichst bald in das RROP übernommen werden. Dieser Erarbeitungsprozess sollte möglichst schnell und damit vielleicht schon im Herbst dieses Jahres erfolgreich abgeschlossen werden.

Um Freiflächen-Photovoltaikanlagen auch in Burgdorf schneller auf dafür geeigneten Flächen zu ermöglichen, sollten möglichst bald die entsprechenden Änderungen vorbereitet und mit regionsweit einheitlichen Kriterien umgesetzt werden.

8)   LROP Abschnitt 4.2.2 Ziffer 04 Vorranggebiete Leitungstrasse und Vorranggebiete Kabeltrassenkorridore Gleichstrom

„Auf Ebene der Landesplanung erfolgte mit dem LROP 2022 eine Änderung der Festlegungen zu Vorranggebieten Leitungstrasse. Auch diesbezüglich hat die Region Hannover zu prüfen, ob eine Anpassung des RROP 2016 erforderlich ist. Außerdem ist das neue Planelement Vorranggebiet Kabeltrassenkorridore Gleichstrom, das die Region Hannover quert (SuedLink), in das RROP 2016 zu übernehmen“

Keine Anmerkungen seitens der Stadt Burgdorf.

Dies begründet sich darin, dass - wenn ggf. erforderliche Änderungen/Anpassungen durch die Region erfolgen – die Stadt Burgdorf entsprechend erneut beteiligt wird.

 

 

Anlage: Auszug aus dem Amtsblatt Nr. 16 für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover vom 20. April 2023 (S. 243 bis 245)