Die Stellungnahme der Stadt Burgdorf vom
07.06.2023 zur 6. Änderung des Regionales Raumordnungsprogrammes der Region
Hannover (RROP) gebe ich Ihnen zur Kenntnis.
Auf die Stellungnahmen/ Mitteilungsvorlagen
zur 1. Änderung des Landesraumordnungsprogrammes wird an dieser Stelle
verwiesen (M 2021 1491 und M 2021 0096).
(Pollehn)
Sachverhalt:
Die Region Hannover hat mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 16 vom
20. April 2023 (Seitenzahlen 243 bis 245) die allgemeinen Planungsabsichten zur
6. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover (RROP) zur
Anpassung an das Landes-Raumordnungsprogramm 2022 (LROP 2022) veröffentlicht
und damit das Verfahren offiziell eingeleitet.
Entsprechend der Gliederung dieser Veröffentlichung folgt zu den
jeweiligen Abschnitten die entsprechende Stellungnahme der Stadt Burgdorf im
Folgenden im kursiven Fettdruck:
1)
LROP Abschnitt 3.1.2: Ziffer 02 Natur und Landschaft, hier:
Biotopverbund
„Die mit dem LROP 2017 eingeführten Festlegungen zum Biotopverbund
wurden in der Zeichnerischen Darstellung des LROP 2022 überarbeitet. Die Region
Hannover hat zu prüfen, ob eine Anpassung der mit der 1. Änderung des RROP 2016
übernommenen Festlegungen zum Biotopverbund erforderlich ist und hat diese
ggfs. vorzunehmen.“
Keine Anmerkungen
seitens der Stadt Burgdorf.
Dies begründet sich darin, dass - wenn ggf.
erforderliche Änderungen/Anpassungen durch die Region erfolgen – die Stadt Burgdorf
entsprechend erneut beteiligt wird.
2)
LROP Abschnitt 3.1.3 Natura
2000:
„Auf Ebene der Landesplanung erfolgte mit
dem LROP 2022 eine Überarbeitung der Festlegungen zu Vorranggebieten Natura
2000. Analog zum Biotopverbund
(s. o.) hat die Region Hannover zu prüfen,
ob eine Anpassung der übernommenen Festlegungen zu Natura 2000 erforderlich ist
und hat diese ggfs. vorzunehmen.“
Keine Anmerkungen
seitens der Stadt Burgdorf.
Dies begründet sich darin, dass - wenn ggf.
erforderliche Änderungen/Anpassungen durch die Region erfolgen – die Stadt
Burgdorf entsprechend erneut beteiligt wird.
3)
LROP Abschnitt 3.1.5 Ziffer 03 Kulturelles Sachgut,
Kulturlandschaften
„Als neues Planelement auf Landesebene
wurden mit Abschnitt 3.1.5 Vorranggebiete kulturelles Sachgut eingeführt. Die
Festlegungen dienen zum Erhalt historischer Kulturlandschaften und Ortsbilder
sowie Landschaften mit archäologischen Denkmälern. Für die Region Hannover
wurden drei kulturelle Sachgüter von landesweiter Bedeutung in Form
historischer Kulturlandschaften (HK) identifiziert:
• HK42 Leine- und Allerniederung:
historische Flusslandschaft mit Acker und Grünland mit zahlreichen
Weißdornhecken und Elementen der Niederung in Parklandschaft entlang der
mäandernden Flüsse, Siedlungen mit historischen Bauten an den Rändern der
Niederung
• HK114 Herrenhäuser Gärten in Hannover
• HK115 Schloss Marienburg
Diese sollen von den Trägern der
Regionalplanung in die Regionalen Raumordnungsprogramme übernommen und räumlich
konkreter festgelegt werden.“
Keine Anmerkungen
seitens der Stadt Burgdorf.
Dies begründet sich darin, dass - wenn ggf.
erforderliche Änderungen/Anpassungen durch die Region erfolgen – die Stadt
Burgdorf entsprechend erneut beteiligt wird.
4)
LROP Abschnitt
3.2.1 Ziffer 04 Wald
„Mit dem LROP 2022 wurde als neues Planelement
Vorranggebiete Wald eingeführt. Diese sind auf Ebene der Landesplanung in der
zeichnerischen Darstellung des LROP festgelegt und von den Trägern der
Regionalplanung in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und räumlich
näher festzulegen.“
Die Stadt Burgdorf
begrüßt, dass dieses neue Planelement eingeführt wird.
Dies begründet sich u.a. darin, dass schon allein aus Klimaschutzgründen
„Vorranggebiete Wald“ wichtig sind.
Natürlich werden die (ggf.) erforderlichen Änderungen/Anpassungen durch
die Region erfolgen und die Stadt Burgdorf entsprechend erneut beteiligt.
5)
LROP Abschnitt
3.2.4 Ziffer 09 Vorranggebiete Trinkwassergewinnung
„Auf
Ebene der Landesplanung erfolgte mit dem LROP 2022 eine Änderung der
Festlegungen zu Vorranggebieten Trinkwassergewinnung. Analog zum Biotopverbund
(s. o.) hat die Region Hannover zu prüfen, ob eine Anpassung der von der Region
Hannover im RROP 2016 festgelegten Vorranggebiete Trinkwassergewinnung
erforderlich ist und hat ggfs. eine Anpassung vorzunehmen.“
Die
Stadt Burgdorf hat im Zuge der Beteiligung zur 1. Änderung des LROP am
11.03.2021 eine Stellungnahme
abgegeben, deren Inhalt zu diesem Punkt noch relevant ist. Der Passus lautete:
„Das neu festgelegte Vorranggebiet Trinkwassergewinnung
(Trinkwassergewinnungsgebiet Nr. 106) in der Burgdorfer
Kernstadt wird in weiten Teilen bereits durch die Siedlungsentwicklung in
Anspruch genommen. In der Vergangenheit wurden
bei Bauleitplanverfahren für Siedlungsentwicklungen in diesem Bereich die
Belange des Trinkwasserschutzes in der
Abwägung nach Rücksprache mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde der Region Hannover und dem Betreiber des Wasserwerks
berücksichtigt.
Die Stadt geht
davon aus, dass bei der geplanten Festlegung im LROP sowohl die zuständige
Untere Wasserbehörde der Region Hannover als
auch der zuständige Wasserversorger im Rahmen des LROP-Änderungsverfahren beteiligt wurden.“
Dies begründet sich darin, dass die damals
abgegebene Stellungnahme auch für die Anpassung des RROP noch aktuell ist.
6)
LROP Abschnitt 4.1.2 Ziffer 05
Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecken und Vorranggebiete sonstige
Eisenbahnstrecken
„Auf Ebene der Landesplanung
erfolgte mit dem LROP 2022 eine Änderung der Vorranggebiete
Haupteisenbahnstrecken und Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecken. Die
Region Hannover hat zu prüfen, ob eine Anpassung der von der Region Hannover im
RROP 2016 festgelegten Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecken und Vorranggebiete
sonstige Eisenbahnstrecken erforderlich ist und ggfs. eine Anpassung
vorzunehmen.“
Keine Anmerkungen
seitens der Stadt Burgdorf.
Dies begründet sich darin, dass - wenn ggf.
erforderliche Änderungen/Anpassungen durch die Region erfolgen – die Stadt
Burgdorf entsprechend erneut beteiligt wird.
7)
LROP Abschnitt 4.2.1 Ziffer 03 Freiflächenphotovoltaik
„Der bisherige strikte Ausschluss
von Freiflächenphotovoltaik (FFPV) in Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft ist im
LROP 2022 nur noch als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Damit ist dieser
jetzt der Abwägung durch die nachgeordnete Ebene der Regionalplanung bzw. durch
die Bauleitplanung der Städte und Gemeinden zugänglich. Der vorher im LROP als
Ziel der Raumordnung gültige Ausschluss von FFPV auf Vorbehaltsgebieten
Landwirtschaft wurde bei der Neuaufstellung des Regionalen
Raumordnungsprogramms Region Hannover 2016 (RROP 2016) übernommen. Nach dem
RROP 2016, Abschnitt 4.2.3, Ziffer 03, Satz 4 (Ziel der Raumordnung) dürfen als
Standorte für raumbedeutsame Freiflächenphotovoltaik – neben Vorbehaltsgebieten
Landwirtschaft – des Weiteren folgende Gebiete nicht in Anspruch genommen
werden:
- Vorranggebiete Natur und Landschaft,
- Vorbehaltsgebiete Wald,
- Vorranggebiete Rohstoffgewinnung,
- Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung,
- Vorranggebiete Hochwasserschutz und
- Vorranggebiete Windenergienutzung.
Im Zuge der Anpassung des RROP 2016 an das LROP 2022 ist beabsichtigt, diese strikte Ausschlussregelung zu überprüfen und Ausnahmeregelungen für die FFPV-Nutzungen in diesen Gebieten festzulegen.“
Die Stadt Burgdorf
begrüßt diese Änderung. Allerdings ist die Aussage
„…ist beabsichtigt, diese strikte Ausschlussregelung zu überprüfen …“ im
letzten Satz dieses Abschnitts aus Sicht der Stadt
Burgdorf zu allgemein formuliert. Für die Stadt Burgdorf ist von
Interesse, dass die geplante Anpassung möglichst schnell erfolgt. Dieses
begründet sich darin, dass der Stadt Burgdorf zum Stand Mai 2023 bereits rund
10 Anfragen/Anträge zum Thema Freiflächenphotovoltaik
(FFPV) vorliegen. Viele dieser Anfragen können
aufgrund der bestehenden Regelung aus dem Abschnitt 4.2.3 derzeit nicht positiv beschieden werden.
Im Rahmen der
zukünftigen Anpassung des RROP ist aus Sicht der Stadt Burgdorf eine ganze Reihe an Überprüfungen erforderlich, hierzu
zählen:
-
Prüfung, ob nicht
FFPV-Anlagen auch auf Flächen in Vorranggebieten oder Vorbehaltsgebieten der
Rohstoffgewinnung errichtet werden dürfen, wenn der Zweck hierzu erfüllt wurde,
weil z.B. der Kiesabbau bereits erfolgreich abgeschlossen ist und als Nächstes die
Rekultivierung ansteht.
-
Prüfung, ob
FFPV-Anlagen zukünftig nicht auch auf „Vorranggebieten Windenergienutzung“
gestattet werden sollten – sofern keine Behinderung der Windkraftnutzung (inkl.
Repowering) erfolgt - um diese Flächen effektiver zu nutzen.
-
Prüfung, ob
FFPV-Anlagen auf „Vorbehaltsgebieten zur Vergrößerung des Waldanteils“
grundsätzlich ausgeschlossen werden sollten und
-
Prüfung, ob
regionseinheitlich - insbesondere für bisher
landwirtschaftlich genutzte Flächen - ein
Anforderungskriterium bezüglich der max. Bodengüte aufgestellt werden kann,
wenn dort FFPV-Anlagen errichtet werden sollen. Dies begründet sich darin, dass
gute und sehr gute Böden weiterhin möglichst landwirtschaftlich genutzt werden
sollen. Damit soll vermieden werden, dass diese z.B. aufgrund von hohen
Pachtversprechen von FFPV-Interessenten
zukünftig nicht mehr für die Nahrungsmittelproduktion zur Verfügung stehen.
Ausgenommen sind hiervon natürlich sogenannte Agri-PV-Freiflächenanlagen, die
aber in der Praxis in Burgdorf noch sehr selten ein relevantes Thema sind.
Es ist
festzustellen, dass der Druck auf die Flächen u.a. auch durch hohe
Pachtversprechungen von potenziellen FFPV-Anlagenbetreibern erheblich
zugenommen hat. Dieses hat natürlich auch Auswirkungen auf die zukünftigen Lebensmittelpreise
bzw. die Produktionskosten für Nahrungsmittel - hier in der Region und
bundesweit. Die Gefahr der Verdrängung von Nahrungsmittelproduzenten
(insbesondere auch von Pächtern entsprechender Flächen) ist sehr real.
Die Stadt Burgdorf befürwortet deshalb sehr, dass die Region zusammen
mit den (daran interessierten) Regionskommunen begonnen hat, einen möglichst
einheitlichen Mindestkriterienkatalog für FFPV-Anlagen zu erarbeiten. Dessen
wesentliche Regelungen sollten dann entsprechend möglichst bald in das RROP übernommen werden. Dieser
Erarbeitungsprozess sollte möglichst schnell und damit vielleicht schon im
Herbst dieses Jahres erfolgreich abgeschlossen werden.
Um Freiflächen-Photovoltaikanlagen auch in Burgdorf
schneller auf dafür geeigneten Flächen zu ermöglichen, sollten möglichst bald
die entsprechenden Änderungen vorbereitet und mit regionsweit einheitlichen
Kriterien umgesetzt werden.
8)
LROP Abschnitt 4.2.2 Ziffer 04
Vorranggebiete Leitungstrasse und Vorranggebiete Kabeltrassenkorridore
Gleichstrom
„Auf Ebene der Landesplanung
erfolgte mit dem LROP 2022 eine Änderung der Festlegungen zu Vorranggebieten
Leitungstrasse. Auch diesbezüglich hat die Region Hannover zu prüfen, ob eine
Anpassung des RROP 2016 erforderlich ist. Außerdem ist das neue Planelement
Vorranggebiet Kabeltrassenkorridore Gleichstrom, das die Region Hannover quert
(SuedLink), in das RROP 2016 zu übernehmen“
Keine Anmerkungen
seitens der Stadt Burgdorf.
Dies begründet sich darin, dass - wenn ggf.
erforderliche Änderungen/Anpassungen durch die Region erfolgen – die Stadt
Burgdorf entsprechend erneut beteiligt wird.
Anlage: Auszug aus dem Amtsblatt Nr. 16 für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover vom 20. April 2023 (S. 243 bis 245)