Betreff
Wahl von Vertrauenspersonen für die Auswahl der Schöffen
Vorlage
BV 2023 0473
Aktenzeichen
30.090.001
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf wählt als Vertrauenspersonen für die Mitgliedschaft im Schöffenwahlausschuss

 

  • Frau Beate Neitzel,
  • Frau Andrea Buhndorf,
  • Frau Simone Heller sowie
  • Herrn Helmut Wolynski.

 

 

      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

In diesem Jahr sind die Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 neu zu wählen, da die Amtszeit der bisherigen Schöffen mit Ablauf des 31.12.2023 endet. Zu diesem Zweck tritt beim Amtsgericht Burgdorf ein Ausschuss zusammen, der aus den Vorschlagslisten der Stadt Burgdorf und der Gemeinde Uetze die Schöffen auswählt. Dieser Ausschuss besteht aus einer Richterin oder einem Richter des Amtsgerichtes als Vorsitzende/m, dem Bürgermeister sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer (§ 40 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-). Die Stadt Burgdorf als untere Verwaltungsbehörde ist für die Wahl der Vertrauenspersonen zuständig.

Nach Mitteilung des Niedersächsischen Innenministeriums haben die Vertretungen der Stadt Burgdorf 4 Personen und der Gemeinde Uetze 3 Personen aus den Einwohnern ihres Verwaltungsbezirkes als Vertrauenspersonen mit jeweils zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl zu wählen.

 

In Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens (§ 71 Abs. 6 und Abs. 2 NKomVG) zur Ermittlung der von den jeweiligen Fraktionen vorzuschlagenden Personenzahl ergibt sich, dass von der Gruppe SPD - Bündnis 90/Die Grünen drei Personen und von der Fraktion CDU eine Person zu benennen sind.

 

Folgende Personen wurden vorgeschlagen:

 

  • Frau Beate Neitzel,
  • Frau Andrea Buhndorf,
  • Frau Simone Heller sowie
  • Herrn Helmut Wolynski.

 

Gemäß dem Gemeinsamen Runderlass des MJ und des MI vom 01.11.2022 (Nds. MBl. Nr. 45/2022) sind die Vertrauenspersonen bis zum 01.07.2023 dem Amtsgericht Burgdorf zu benennen.

 

Gem. § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG ist es nunmehr erforderlich, dass der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl die Vertrauenspersonen wählt.    

 

(Pollehn)