Betreff
Antrag der FDP-Fraktion zur Aufstellung einer zusätzlichen Leuchte im Bereich der Querung zur Auffahrt auf die B443/Schillerslager Landstraße - Ergänzende Informationen
Vorlage
M 2022 0377/1
Aktenzeichen
66.013.000
Art
M i t t e i l u n g
Referenzvorlage

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

I. Anlass

 

Die FDP-Fraktion im Ortsrat Schillerslage stellte mit Schreiben vom 10.12.2022 einen Antrag zur Aufstellung einer zusätzlichen Leuchte im Bereich der Querung zur Auffahrt auf die B443/Schillerslager Landstraße (Vorlage A 2022 0377).

 

In seiner Sitzung am 02.02.2023 sprach sich der Ortsrat einstimmig für die Stellung einer weiteren Leuchte an der Querung aus. Weiterhin wurde angemerkt, dass die Prüfung einer vollständigen Beleuchtung der Brücke im Rahmen der Schulwegeplanung erneut aufgenommen werden soll.

 

In der Sitzung vom 14.02.2023 wurde der Antrag im Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Liegenschaften und Verkehr vorgestellt. Hier wurde entschieden, dass eine aktuelle Kostenaufstellung erfolgen soll, bevor weitere Schritte beschlossen werden.

 

 

II.  Ortstermin mit der NLStBV, Straßenmeisterei Burgdorf

 

Folgende Punkte wurden aus dem Ortstermin mit einem Vertreter der Niedersächsichen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) vom 04.12.2014 (siehe Mitteilungsvorlage 2014 0567) bezüglich der Beleuchtung auf der Brücke mitgenommen:

 

1.            Bund/Land beteiligen sich nicht an den Kosten für eine Beleuchtung.

 

2.            Am Brückenbauwerk dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

 

3.            Es muss sichergestellt sein, dass Fahrzeugführer auf der B188 nicht durch die Beleuchtung geblendet werden (Unfallschwerpunkt).

 

4.            Abschluss einer Gestattungs- und Unterhaltungsvereinbarung zu Lasten der Stadt.

 

5.            Die Beleuchtungsmasten sind mit einem ausreichend tiefem Betonfundament und einer Stütze zu versehen, so dass ein Abrutschen nicht möglich ist.

 

                Hierfür wird ein Bohrpfahl eingebaut, der mit Beton und Bewehrung ausgegossen wird. Des Weiteren wird eine Ankerplatte mit Schraubgewinde einbetoniert. Der Beleuchtungsmast muss mit einer Fußplatte zur Aufnahme in das Schraubgewinde ausgestattet sein.

 

6.            Für die Aufstellung der Masten ist eine Prüfstatik vorzulegen, die die Standfestigkeit belegt. Die Statik wird nach den Vorschriften der NLStBV mittlerweile bei jeder Ampelanlage und bei jedem Verkehrsschild gefordert.

 

                Da die Beleuchtungsmasten auf den Rampen auf unterschiedlichem Boden (teilweise gewachsen, teilweise aufgeschüttet) und unterschiedlichen Dammhöhen montiert werden müssen, ist für jede Mastposition eine statische Einzelberechnung zu erbringen.

 

7.            Die Beleuchtungskabel werden am Fuße der Böschung verlegt und müssen zu den einzelnen Mastpositionen geführt werden.

 

Aufgrund eines aktuellen Austauschs (06.03.2023) mit der Straßenmeisterei Burgdorf kann noch folgender Punkt ergänzt werden:

 

8.            Das Lichtraumprofil des Geh- und Radweges darf nicht weiter eingeschränkt werden. Somit wäre die Aufstellung einer Leuchte ausschließlich auf der aus Burgdorf kommend rechten Seite vor der Querung möglich. Durch die Aufstellung an dieser Stelle, ist mit einer Sichteinschränkung der Autofahrer zu rechnen. Dies würde zu einer höheren Gefährdung der Fußgänger und Radfahrer führen.

 

III. Stellungnahme der Verwaltung

 

1. Aussage: „Die bereits an der Querung vorhandene Leuchte wurde in den letzten Jahren immer wieder optimiert – allerdings ohne Erfolg“

 

Stellungname der Verwaltung: In der Ortsratssitzung vom 07.02.2019 wurde einstimmig die Ansicht vertreten, dass die Optimierung der Leuchte erfolgreich war und die Beleuchtung nun ausreichend ist. Seitdem wurden auch keine Beschwerden mehr an die Fachabteilung herangetragen.

 

2. Aussage: Die vorhandene Beleuchtung der Querung […] genügt nicht der Beleuchtungspflicht, da besondere Gefahrenquellen vorhanden sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung: Es besteht keine Beleuchtungspflicht. Es sind ausschließlich besondere Gefahrenstellen innerhalb einer Ortslage zu beleuchten. (weitere Ausführung siehe Punkt IV.).

 

3. Aussage: „Ein Verweis darauf, dass eine öffentliche Beleuchtung nicht erforderlich sei, weil die Nutzer im Rahmen des Gemeingebrauchs dafür Sorge zu tragen haben, dass sie mit ausreichenden Lichtquellen versorgt sind, ist in diesem Fall nicht zulässig.“

 

Stellungnahme der Verwaltung: § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt die Beleuchtung von Fahrrädern im Straßenverkehr. Somit haben aus verkehrsrechtlicher Sicht die Nutzer eine ausreichende Beleuchtung und Sichtbarkeit im Straßenverkehr eigenständig sicherzustellen. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist strittig, ob sich für Fußgänger eine Verpflichtung zur Beleuchtung ergeben kann. Sofern eine Pflicht zur Beleuchtung besteht, ist diese jedoch räumlich auf die geschlossene Ortslage beschränkt.  Auf Grundlage des Grundsatzes der ständigen Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht im Straßenverkehr ist von den Nutzern, auch Fußgängern, zu erwarten, dass eine ausreichende Sichtbarkeit und die Verhinderung einer Gefahr sichergestellt werden. Die Verkehrssicherheit ist in diesem Fall nicht von einer öffentlichen Straßenbeleuchtung als freiwillige Leistung der Stadt Burgdorf abhängig.

 

4. Aussage: „[…] ist die Beleuchtung der aus Burgdorf kommenden Radfahrer durch die Leitplanke entlang der B443 verdeckt.“

 

Stellungnahme der Verwaltung: Aus Burgdorf kommend endet die Leitplanke ca. 35 Meter vor der Einmündung nach Schillerslage. Ein abbiegendes Fahrzeug bremst ab, sodass dieser Abstand ausreichende Sicht gewährleistet. Von Schillerslage kommend ist aufgrund eines Stop-Schildes an der Querung zu halten. Dadurch hat der Fahrzeugführer ausreichend Zeit, um die Nutzer des Geh- und Radweges wahrzunehmen.

 

 

IV. Weitere Erläuterungen der Verwaltung

 

  • Für die Herstellung und Unterhaltung der Beleuchtungsanlagen – auch an klassifizierten Straßen innerhalb der Ortslage – sind die Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge verantwortlich. Das Nieders. Straßengesetz sieht keine allgemeine Beleuchtungspflicht vor. Vielmehr ist das Maß der Beleuchtungspflicht von den örtlichen Bedürfnissen und den sonstigen örtlichen Verhältnissen von der Bedeutung der Straße für den Verkehr, aber auch von der Größe der Gemeinde und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit abhängig. Bei der Beleuchtungspflicht ist in besonderem Maß auf die Ortsüblichkeit zu achten.

 

Außerhalb der geschlossenen Ortslage kann eine Beleuchtungspflicht in Betracht kommen, wenn sich stellenweise ein stärkerer und regelmäßiger Verkehr auch in der Dunkelheit abspielt und besondere Gefahrenquellen vorhanden sind. Das kann z. B. auf Brücken im Außenbereich der Fall sein, wenn ein Gehweg vorhanden ist. Gefahrenquellen sind z. B. Hindernisse, Querungen, gefährliche Kurven usw.

 

Besondere Gefahrenquellen, die einer Ausleuchtung bedürfen, sind auf dem Radweg entlang der B443 nicht ersichtlich. Der Radweg ist von der Fahrbahn durch einen schmalen Grünstreifen und eine durchgängige Leitplanke und ein Geländer deutlich abgetrennt. An der Böschungsseite befindet sich ebenfalls ein Geländer. Der Radweg befindet sich in einem sehr guten Zustand. Die einzige Gefahrenstelle – die Fahrbahnquerung – ist gut ausgeleuchtet.

 

·         Nach der Einschätzung durch die Fachabteilung ist die Querungsstelle den Verhältnissen entsprechend gut ausgeleuchtet. Dies konnte durch das Fachpersonal des Betriebsführers BS Energy bestätigt werden.

 

·         Für die Querung wurde eine lichttechnische Berechnung der aktuellen Leuchte durchgeführt. Diese zeigt ebenfalls, dass der Bereich der Straße, sowie einige Meter des Fuß- und Radweges gut ausgeleuchtet werden.

  • Im Zuge der Gleichbehandlung aller Ortsteile müssten weitere Radwege ausgeleuchtet werden (z. B. Burgdorf – Otze, Burgdorf – Sorgensen, Sorgensen – Dachtmissen, Heeßel – Beinhorn, Otze – Ramlingen, usw.). Dies ist mit hohen Kosten für die Herstellung und Unterhaltung verbunden.

 

  • Ein wichtiger Maßstab zur Beurteilung einer möglichen Beleuchtungspflicht (Niedersachsen hat keine allgemeine Beleuchtungspflicht) ist auch der Grundsatz der Zumutbarkeit. Hier sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde nicht außer Acht gelassen werden. In diesem Zusammenhang wird auf den Investitionsstau in der hiesigen Infrastruktur (Straßen, Kanäle, Kläranlage, städtische Gebäude, Schulen und Sportstätten, Spielplätze usw.) verwiesen.

 

  • Eine Steigerung der Lichtquellen hat außerdem umweltschädigende Einflüsse (CO2-Ausstoß, Lichtverschmutzung). Auch wenn in der Straßenbeleuchtung nur erneuerbare Energien verwendet werden, so steht dieser Strom anderen Verbrauchern nicht mehr zur Verfügung.

 

  • Die Lichtverschmutzung, insbesondere außerhalb der geschlossenen Ortschaften, hat großen Einfluss auf die Tier- und Pflanzenwelt, die nach Möglichkeit vermieden werden sollte. Insekten können aus bis zu 5 km Entfernung in naturnahen Gegenden angelockt werden. Daher soll gem. der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der neuen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen eine Immission durch künstliche Beleuchtung vermieden oder minimiert werden. Eine Aufstellung von weiterer Beleuchtung würde gegen diesen Grundsatz sprechen. Ein Ausnahmetatbestand konnte hier nicht festgestellt werden.

 

  • Die Blendung durch die dort montierte Leuchte konnte in mehreren Ortsterminen nicht bestätigt werden. Allerdings würde eine geringere Blendung mit einer geringeren Ausleuchtung einhergehen.

 

  • Die Anmerkung, dass gelbes Licht eine bessere Sichtbarkeit darstellen soll, kann nicht bestätigt werden. In der Vergangenheit wurden gelbe Leuchtmittel verwendet, da sie aus technischen Gründen diese Farbe wiedergegeben haben (Natriumdampfleuchten).

 

  • Es besteht die Möglichkeit ein noch helleres Leuchtmittel zu installieren. Dies widerspricht jedoch dem Argument des Immissions- und Naturschutzes, da die Erhöhung der Helligkeit einen höheren Eingriff in die Natur und Umwelt bedeutet. Daher gibt es aktuell kein geeigneteres Leuchtmittel, als das, welches aktuell verbaut ist.

 

  • Die Argumentation, dass die Querung ein Unfallschwerpunkt ist, kann so nicht bestätigt werden. Seit 2012 gab es ausschließlich 4 Unfälle (lt. Polizei), davon ein Unfall ohne Beteiligung eines PKW. Ausschließlich ein Unfall ist während der Dunkelheit passiert. Der Unfall wurde durch Missachtung des Stop-Schildes 2016 verursacht. Seitdem wurde die Ausleuchtung verbessert und es ist kein Unfall bei Dunkelheit mehr verzeichnet worden.

 

               

V. Kosten

 

Gemäß einer aktuellen Kostenschätzung würden sich die Kosten für eine Leuchte in dem Bereich auf ca. 23.000,00 € für einen Mast belaufen. Die Schätzung setzt sich zusammen aus der Prüfstatik einschließlich der statischen Berechnung entsprechend der Vorgabe der NLStBV, die Betonfundamente, sowie Mast, Leuchte, Kabelverlegung und Tiefbauarbeiten.

 

Weiterhin entstehen laufende Kosten für Strom, Wartung und bauliche Unterhaltung.

 

VI. Fazit

 

Seitens der Verwaltung wird die Aufstellung einer zusätzlichen Leuchte nicht befürwortet. Ein zusätzlicher Lichtpunkt würde nicht nur hohe Kosten verursachen, sondern an dieser Stelle auch in die Umwelt eingreifen. Dies steht dem Immissions- und Naturschutz hier entgegen. Ebenfalls ist die Ausleuchtung an der Querung den Bedingungen entsprechend gut, sodass die Notwendigkeit zur Erweiterung der Beleuchtung nicht gegeben ist.

Es wird somit empfohlen, die Beleuchtung an der Querung nicht zu erweitern. 

 

 

 

 

(Pollehn)