Betreff
Baumfällungen - Antragspflicht bei der Region Hannover
Vorlage
M 2023 0454
Art
M i t t e i l u n g

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

Eine Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NABGNatSchG – neu ab 22.09.22: NNatSchG) hat unmittelbar Auswirkungen auf den Umgang mit Baumfällungen und Gehölzschnitt sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Grundstücken.

Da Verstöße gegen diese Regelung auch bei Unkenntnis strafbar sein können, gebe ich Ihnen die nachfolgenden Informationen zur Kenntnis.

 

Durch eine Änderung des „Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz“ gilt seit dem 1. Januar 2021 die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für viele Vorhaben, die ansonsten keiner Genehmigung nach Baurecht oder anderen Rechtsvorschriften bedürfen. Damit muss für solche Vorhaben, welche die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und dessen Schutzgüter (Boden, Oberflächen- und Grundwasser, Klima, Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren) und/oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, eine Genehmigung bei der Naturschutzbehörde eingeholt werden.

 

Grundsätzlich prüft die Naturschutzbehörde der Region Hannover in jedem Einzelfall, ob die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild durch das geplante Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden.

Zu diesen Vorhaben gehört unter anderem auch die Fällung oder ein erheblicher Rückschnitt von Gehölzen (auch im bebauten Bereich). Dies betrifft z. B

-      Alleen,

-      Baumreihen,

-      Einzelgehölze,

-      naturnahe Feldgehölze,

-      Feldhecken,

-      Obstbaumwiesen bis 2.500 m² (darüber greift i.d.R. gesetzlicher Biotopschutz).

 

Gärten und Hofstellen

Im Spätsommer 2022 wies die Region Hannover darauf hin, dass darüber hinaus auch die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen in Gärten oder auf Höfen einen solchen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen kann.

Für die Fällung eines Einzelbaums ab einem Stammumfang von über 1,00 m (entspricht ca. 32 cm Durchmesser) gemessen in 1,00 m Höhe und für die Fällung von Baumgruppen (ab 2 Gehölzen), auch mit geringeren Stammumfängen, muss daher bei der unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden.

Ob die geplante Maßnahme einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt und damit nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz genehmigungspflichtig ist und ob sie genehmigt wird, ist vom Einzelfall abhängig und vor Beginn der Maßnahme durch die untere Naturschutzbehörde zu prüfen.

 

Freie Landschaft

Da in der freien Landschaft insbesondere das Landschaftsbild und der Biotopverbund bei der Beurteilung durch die untere Naturschutzbehörde mitberücksichtigt werden, müssen für alle geplanten Fällungen und über die Verkehrssicherung hinausgehende, starke Rückschnitte von Einzelbäumen, Alleebäumen, Feldhecken und Feldgehölzen unabhängig von Stammumfang und Anzahl bei der unteren Naturschutzbehörde Anträge auf Genehmigung gestellt werden.

 

Antragstellung / Genehmigung / Maßnahmen /Ausnahme

Die Region Hannover stellt dafür auf Ihrer Internetseite ein entsprechendes Antragsformular0 und Erläuterungen bereit (Anlagen 1 und 2). Alternativ können die Informationen auch formlos eingereicht werden.

Zur Prüfung ist der ausgefüllte Antrag mindestens vier Wochen vor der geplanten Maßnahme per e-mail (an naturschutz@region-hannover.de) oder schriftlich einzureichen. (Region Hannover, Fachbereich Umwelt, Untere Naturschutzbehörde, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover).

Mit der Fällung darf erst begonnen werden, wenn eine positive Antwort der unteren Naturschutzbehörde vorliegt. Sofern nach Ablauf von vier Wochen keine Mitteilung erfolgt, darf die Fällung genehmigungsfrei ausgeführt werden.

Dient die Fällung des Baumes der Beseitigung einer unmittelbaren, erheblichen Gefahr (z.B. für Leib und Leben), kann die Maßnahme sofort vollzogen werden; in diesem Fall ist die Naturschutzbehörde unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten.

In der Regel wird bei Genehmigung eines Eingriffes eine Ausgleichsmaßnahme (Kompensation) festgesetzt. Diese kann durch entsprechende Ersatzanpflanzung/en oder Ersatzgeldzahlung erfolgen. Listen mit geeigneten heimischen Pflanzenarten und Obstbaumsorten können bei Antragstellung zur Verfügung gestellt werden.

 

Allgemeiner Artenschutz

Bei jeder Maßnahme, bei der Gehölze beschnitten oder entfernt werden sind die Bestimmungen des Artenschutzes zu beachten. Insbesondere das Vorhandensein bewohnter oder wiederkehrend genutzter Nester und/oder Höhlen sind vor Beginn einer Maßnahme auszuschließen, die gesetzlich vorgegebenen Schnittzeiten sind einzuhalten (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).

 

Fundstellen im Internet

Auf der Homepage der Stadt Burgdorf findet sich ein Link zu der Antragsseite der Region Hannover unter (oder über die Suchfunktion mit dem Stichwort „Baumfällung“):

https://www.burgdorf.de/buergerservice/dienstleistungen/baumfaellgenehmigung-900000021-0.html?myMedium=1&auswahl=0

 

Hier findet sich auch den Link zu den entsprechenden Informationen auf der Seite der Region Hannover:

https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Umwelt-Nachhaltigkeit/Naturschutz/Aufgaben-Projekte/Genehmigung-von-Geh%C3%B6lzf%C3%A4llungen-in-der-Region-Hannover

 

 

Anlagen:

1 – Antrag auf Baumfällung

2 – Erläuterungen zum Antrag

 

 

 

 

 

 

(Pollehn)