Betreff
Bildung des Verwaltungsausschusses
Vorlage
0008/06/16.WP
Aktenzeichen
10-022-170 Ro/kn
Art
Beschlussvorlage alt

Beschlussvorschläge:

 

zu a)    Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

 

zu b)            Entsprechend den Benennungen durch die Fraktionen/Gruppen stellt der Rat die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses wie folgt fest:

 

Mitglieder

- benannt durch Fraktion/Gruppe

Stellv. Mitglieder

- benannt durch Fraktion/Gruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 NGO kann der Rat in Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister 16 - 44 Ratsmitglieder haben, für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.

 

Über die Vorlage-Nr. 0007/06/16.WP wurde eine Erhöhung der Zahl der Beigeordneten um zwei auf acht vorbereitet.

 

In seiner ersten Sitzung bestimmt der Rat die Beigeordneten aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren (§ 56 Abs. 3 Satz 1 NGO).

 

Gem. § 56 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 51 Abs. 9 können Ausschüsse (auch der Verwaltungsausschuss) jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden mit der Folgewirkung, dass die Bestimmung der Beigeordneten nicht zwangsläufig eine Bestimmung für die gesamte Wahlperiode darstellt. Im Übrigen ist bei der Bildung des Verwaltungsausschusses § 51 Abs. 2, Abs. 3, 4, Sätze 1 und 2, Absatz 5 und 10 NGO anzuwenden (§ 56 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz).

 

Das bedeutet, dass die Zahl der Sitze nach dem Verfahren Hare-Niemeyer zu verteilen ist, sofern der Rat nicht (gem. § 51 Abs. 10 NGO) einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließt.

 

Nach Hare-Niemeyer werden die Ausschüsse (auch der Verwaltungsausschuss) in der Weise gebildet, dass die vom Rat festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen (Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, werden also in diese Berechnung nicht mit einbezogen) zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat (§ 51 Abs. 2 NGO).

 

Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte aller Ratsfrauen und -herren angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von der zuvor beschriebenen Systematik zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz (Vorausmandat) zugeteilt, bei der sich eine absolute Mehrheit bei dem zuvor geschilderten Verteilungsverfahren nicht widerspiegeln würde. In diesem Fall erhält die Fraktion/Gruppe mit der absoluten Ratsmehrheit vor der Verteilung von Sitzen nach Zahlenbruchteilen zunächst einen zusätzlichen Sitz (§ 51 Abs. 3 NGO).

 

Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherren, die/der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden (§ 56 Abs. 3 NGO).

 

Ratsfrauen oder Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind (§ 51 Abs. 4 Satz 3 NGO).

 

Die Fraktionen/Gruppen werden gebeten, in der konstituierenden Sitzung die Beigeordneten oder deren Vertreterinnen oder Vertreter namentlich zu benennen. Gleiches gilt für die zuvor genannten Grundmandate und deren Vertreterinnen oder Vertreter.

 

Die sich danach ergebende Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses hat der Rat gem. § 56 Abs. 3 i.V.m. mit § 51 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Sätze 1 und 2, Absatz 5 und 10 durch Beschluss festzustellen.

 

Zu Ihrer Orientierung habe ich als Anlage dieser Vorlage vier Berechnungsbeispiele zur Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss beigefügt.

 

 

Anlage

Vier Berechnungsbeispiele