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Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt gem. § 128
Abs. 4 S. 4 NKomVG für die Jahre 2012 bis 2020 auf die Aufstellung eines
konsolidierten Gesamtabschlusses zu verzichten.
Sachverhalt und Begründung:
Neben
dem kommunalen Einzelabschluss sind die Kommunen in Niedersachsen gem. § 128
NKomVG verpflichtet, in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31.
Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung aufzustellen. Im Gesamtabschluss werden die Jahresabschlüsse der
öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Betriebe der Stadt zusammen
mit dem Jahresabschluss der städtischen Kernverwaltung konsolidiert. Ziel und
Zweck des Gesamtabschlusses ist es, einen Gesamtüberblick über die
wirtschaftliche Lage der Stadt zu gewinnen. Die Pflicht zur Aufstellung des
Gesamtabschlusses gilt erstmalig für das Haushaltsjahr 2012.
Gemäß § 128 Absatz 4 Satz 3 NKomVG brauchen die Aufgabenträger nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind. Zudem ist die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses gemäß § 128 Absatz 4 Satz 4 NKomVG nicht erforderlich, wenn die Abschlüsse der Aufgabenträger für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind.
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat im April 2020 neue Empfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses herausgegeben und hierbei auch konkretisiert, wann von einer untergeordneten Bedeutung ausgegangen werden kann.
Von untergeordneter Bedeutung können nach Auffassung des MI in der Kommune Aufgabenträger sein, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 30 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen. Die Summen der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung sollte 35 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen.
Konsolidierungskreis
Der Konsolidierungskreis der Stadt Burgdorf umfasst grundsätzlich die Kommune selbst sowie die wirtschaftlich und organisatorisch selbständigen Betriebe, die gem. § 128 Abs. 5 NKomVG in den Gesamtabschluss einbezogen werden müssen.
Hiernach sind die Jahresabschlüsse folgender Aufgabenträger
· der Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach § 139 NKomVG selbständig erfolgt,
· der Eigenbetriebe,
· der Eigengesellschaften,
· der Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform, an denen die Stadt beteiligt ist,
· der kommunalen Anstalten,
· der gemeinsamen kommunalen Anstalten, an denen die Stadt beteiligt ist,
· der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,
· der Zweckverbände, an denen die Stadt beteiligt ist,
· der Wasser- und Bodenverbände, bei denen die Stadt Mitglied ist, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen und
· der rechtlich unselbständigen Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen
zu konsolidieren.
Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten gem. § 128 Abs. 4 S. 2 NKomVG besondere Vorschriften, daher werden die Sparkassen nicht in die Konsolidierung mit einbezogen.
Die Bestimmung des Konsolidierungskreises ist abhängig vom Einfluss der Muttereinheit auf die einzubeziehende Tochtereinheit, was sich dann auch auf die Konsolidierungsmethode auswirkt.
Es wird hier zwischen
·
verbundenen,
·
assoziierten
und
·
sonstigen
Aufgabenträgern
unterschieden.
Verbundene Aufgabenträger
Verbundene Aufgabenträger sind diejenigen, bei denen die
Stadt Burgdorf einen beherrschenden Einfluss (§ 128 NKomVG, entsprechend § 290 HGB) ausübt.
Ein beherrschender Einfluss auf einen Aufgabenträger ist anzunehmen, wenn mindestens eines der drei folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Die Kommune ist allein stimmberechtigt oder besitzt die Mehrheit der Stimmen in den Organen des Aufgabenträgers,
- der Kommune steht als Anteilseigner das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
- dieser Einfluss steht vertraglich der Kommune zu
- auf Grund eines mit einem Leistungsbereich geschlossenen Beherrschungsvertrages oder
- auf Grund eines Gewinnabführungsvertrages oder
- auf Grund einer Satzungsbestimmung eines Leistungsbereichs.
In der Regel korrespondieren diese Kriterien mit einer Kapitalbeteiligung von über 50 %. Die Höhe der Kapitalbeteiligung stellt aber „nur“ eine Vermutungsregel dar, so dass ausnahmsweise eine andere Bewertung des Einflusses der Kommune auf ihren Aufgabenträger in Betracht kommen kann.
Es ist ausreichend, wenn der beherrschende Einfluss grundsätzlich möglich ist, tatsächlich ausgeübt werden muss er nicht.
Assoziierte Unternehmen
Als assoziierte Unternehmen
werden Unternehmen bezeichnet, bei denen die Stadt Burgdorf direkt oder
mittelbar einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Firmenpolitik
ausübt (in Bezug auf die Maßgeblichkeit wird von einer Anteilsquote zwischen 20
und 50 % ausgegangen).
Sonstige Aufgabenträger von
untergeordneter Bedeutung
Verbundene oder assoziierte
Aufgabenträger, die nur von untergeordneter Bedeutung für die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Kommune sind, brauchen in den konsolidierten
Gesamtabschluss nicht einbezogen werden.
Danach würde sich für die Stadt Burgdorf folgender
Konsolidierungskreis als Grundlage für den konsolidierten Gesamtabschluss
ergeben:
Ø
Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH (100%)
Ø
Stadtwerke Burgdorf GmbH (51%)
Ø
Stadtwerke Burgdorf Netz (51%)
Für die vorzunehmende Beurteilung, ob es die Abschlüsse der Wirtschaftsbetriebe, Stadtwerke und Stadtwerke Netz hinsichtlich der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind, wurden folgende Kennzahlen betrachtet:
zur Bewertung der Vermögenslage die Positionen
- Sachvermögen und immaterielles Vermögen,
- Nettoposition ohne Sonderposten und
- Bilanzsumme,
zur Bewertung der Ertragslage die Positionen
ordentliche Erträge und
ordentliche Aufwendungen und
zur Bewertung der Finanzlage
die Summe der Positionen zu den Schulden.
Der durchschnittliche Anteil (2012 bis 2020) der Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH (Anteil 100%) an den summierten Einzelabschlüssen aller Aufgabenträger beträgt bei der Bilanzsumme 2,2%, beim Sachvermögen und dem immateriellen Vermögen 1,1 %, der Nettoposition 2,3%, den Schulden und Rückstellungen 2,1%, den Erträgen 0,9% und den Aufwendungen 1,7%.
Der durchschnittliche Anteil (2012 bis 2020) der Stadtwerke Burgdorf GmbH (Anteil 51%) an den summierten Einzelabschlüssen aller Aufgabenträger beträgt bei der Bilanzsumme 3,9%, beim Sachvermögen und dem immateriellen Vermögen 1,9 %, der Nettoposition 1,3%, den Schulden und Rückstellungen 10,3%, den Erträgen 12,4% und den Aufwendungen 11,7%.
Der durchschnittliche Anteil (2012 bis 2020) der Stadtwerke Burgdorf Netz GmbH (Anteil 51%) an den summierten Einzelabschlüssen aller Aufgabenträger beträgt bei der Bilanzsumme 2,8%, beim Sachvermögen und dem immateriellen Vermögen 2,4 %, der Nettoposition 1,1%, den Schulden und Rückstellungen 5,7%, den Erträgen 6,2% und den Aufwendungen 5,8%.
Der durchschnittliche Anteil (2012 bis 2020) aller zu berücksichtigenden Aufgabenträger an den summierten Einzelabschlüssen aller Aufgabenträger beträgt bei der Bilanzsumme 8,8%, beim Sachvermögen und dem immateriellen Vermögen 5,3 %, der Nettoposition 4,8%, den Schulden und Rückstellungen 18,1%, den Erträgen 19,4% und den Aufwendungen 19,2%.
Anhand der aufgezeigten Werte lässt sich feststellen, dass es sich bei den Wirtschaftsbetrieben, den Stadtwerken und den Stadtwerken Netz um Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung handelt, da die Positionen in den Einzelabschlüssen deutlich unter 30 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen und auch die Summen der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger 35 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen.
Es besteht somit für die Stadt
Burgdorf keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.
Durch eine Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes können die Kommunen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG auch abgesehen von einer bestehenden Verpflichtung davon absehen, für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 NKomVG einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen.
Da die rückwirkende Aufstellung der Gesamtabschlüsse einen enormen Arbeitsaufwand bedeuten würde und durch die Gesamtabschlüsse aufgrund der geringen Abweichungen zu den (Einzel-)Jahresabschlüssen der Stadt kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, sollte aus meiner Sicht daher auf die Aufstellung der Gesamtabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2020 verzichtet werden.
Für die Folgejahre würde jährlich überprüft, ob sich an den Rahmendaten etwas geändert hat und ob die Aufstellung eines Gesamtabschlusses erforderlich ist.
Die Begründung, dass die maßgeblichen Aufgabenträger bei der Stadt Burgdorf für
die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses von untergeordneter
Bedeutung sind, wurde von der Fachabteilung in einem verwaltungsinternen
Vermerk dokumentiert und durch das zuständige Rechnungsprüfungsamt bestätigt.
Den Verzicht auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses hat die Kommune von der Vertretung beschließen zu lassen. Der Beschluss ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
(Pollehn)