Finanz. Auswirkungen in Euro |
Produktkonto |
ErgHH |
FinHH |
||
Einmalige Kosten: |
€ |
|
|||
Laufende Kosten: |
€ |
|
|||
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
||||
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt, die 11. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf vom 30.04.2020 in der sich aus der Anlage der Vorlage BV 2022 0345 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Akuter Personalmangel und krankheitsbedingte Personalausfälle in den städtischen Kindertagesstätten führten zu großem Unmut bei den Eltern, so dass vermehrt die Frage nach Gebührenreduzierungen aufkam. Die Gebührensatzung enthält zur Frage der Gebührenreduzierung folgende Regelung: „Notwendige vorübergehende Schließungen der Einrichtungen führen zu keiner Gebührenkürzung“. Zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff hat die Verwaltung im Juli 2021 folgende Auslegung für eine Gebührenermäßigung definiert. Die Regelung sieht eine Reduzierung der Betreuungsgebühr vor, wenn an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen eine Betreuungseinschränkung vorlag. Jeder Betreuungsausfall wurde von den Kindergärten der Fachabteilung gemeldet und in eine Excel-Liste eingetragen. In regelmäßigen Abständen wurden die Listen überprüft, der durchschnittliche Betreuungsausfall ermittelt und entsprechende Bescheide gefertigt. Diese Handhabung ist sehr zeitaufwendig, hinsichtlich der Berechnung zu wenig transparent und hat zu wiederholten Einschränkungen bei der Bewältigung anderer Arbeitsaufgaben der Kitaverwaltung geführt. Es wurde deshalb eine Lösung erarbeitet, die geprägt ist durch ein hohes Maß an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Eindeutigkeit für die betroffenen Eltern und gleichzeitig verwaltungsinterne Abläufe optimiert.
Lösungsvorschlag:
Die 10 Tagesfrist für den Monat soll beibehalten werden, aber nicht mehr als aufeinanderfolgende Tage. Die 10 Tage entsprechen in etwa der Hälfte der monatlichen Betreuungstage (19 bis 23 Tage). Eine stundengenaue Abrechnung soll nicht mehr erfolgen. Stattdessen wird eine pauschale Entschädigung von 40 % vorgeschlagen. Diese Prozentzahl wurde anhand der bisherigen Gebührenreduzierungen ermittelt. Die Gebührenerstattung soll auf Antrag durch die Eltern erfolgen. Der Antrag wird als Vordruck zur Verfügung gestellt und ist Anlage der Vorlage beigefügt. Die vorgeschlagene Regelung soll analog auch Anwendung für das Essengeld finden.
Wird die Betreuungseinschränkung durch Änderungen der Betreuungszeiten durch die Stadt Burgdorf veranlasst (vorhersehbare Einschränkungen), ist für die Gebührenerstattung kein Antrag erforderlich. Die Erstattung erfolgt dann automatisch durch die Stadt Burgdorf.
Mit der als Anlage 1 anliegenden 11. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagestätten der Stadt Burgdorf wird folgende Regelung für eine Gebührenermäßigung vorgeschlagen (geänderte Regelungen sind fett gekennzeichnet):
§ 3
Gebührenpflicht
(1) Die
Gebührenpflicht entsteht mit dem Tage der Aufnahme in einer Tageseinrichtung
für Kinder. Für Aufnahmen nach dem 15. des Monats ist die halbe Monatsgebühr zu
entrichten.
(2) Die
Gebühren sind bis zum 10. eines jeden laufenden Betreuungsmonats fällig. Bei
erstmaliger Aufnahme kann durch Bescheid ein abweichender Fälligkeitstermin
festgelegt werden.
(3) Rückständige
Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(4) Eine
Reduzierung der Betreuungsgebühr kann beantragt werden, wenn das Kind aufgrund
einer Erkrankung oder eines Kuraufenthalts von mehr als 4 Wochen die
Kindertagesstätte nicht besuchen kann.
Die Dauer der Erkrankung oder des
Kuraufenthalts ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die monatliche
Betreuungsgebühr wird in diesem Fall um die Hälfte ermäßigt.
(1) Bei unvorhersehbaren personell
bedingten Einschränkungen der Betreuungszeiten an mindestens 10 Tagen im Monat kann eine Reduzierung der
Betreuungsgebühr beantragt werden. In diesen Fällen erfolgt eine pauschale
Erstattung in Höhe von 40 % der monatlichen Betreuungsgebühr. Ein entsprechender
Vordruck für die Beantragung steht online zur Verfügung bzw. ist in den Einrichtungen sowie der Fachabteilung
erhältlich.
Für Betreuungseinschränkungen, die von der
Stadt Burgdorf durch Änderungen der Betreuungszeiten veranlasst werden
(vorhersehbare Einschränkungen), ist kein Antrag für die Gebührenerstattung
erforderlich. Hier erfolgt die Erstattung von Amtswegen durch die Stadt
Burgdorf.
(2) Gebühren
werden monatsweise nicht erhoben, wenn die Stadt Burgdorf durch
Allgemeinverfügungen der Region Hannover oder eine bundes- oder
landesrechtliche Regelung gehindert ist, die kommunalen Einrichtungen zu
betreiben. Dies gilt je Monat, in dem die Schließung nicht nur kurzfristig
vorgenommen wird.
(3) Scheidet
ein Kind nach fristgerechter Abmeldung aus, so endet die Gebührenpflicht mit
dem Ende des Austrittsmonats. Bei begründetem Austritt vor dem 15. eines Monats
wird die halbe Gebühr erhoben.
(Pollehn)