Betreff
Pflichtenbelehrung gem. § 28 NGO und Verpflichtung gem. § 42 NGO eines neuen Ratsmitgliedes
Vorlage
2009 0664
Aktenzeichen
10-022-21 Ro/en
Art
Informationsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- O H N E -

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der Vorlage 2009 0663 habe ich Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Burgdorf durch die Wohnsitzverlegung von Frau Prof. Dr. Dr. Wunn endet.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 NKWG geht der „freiwerdende“ Sitz auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem die Ausgeschiedene gewählt worden ist.

 

Der nächste Ersatzbewerber, Herr Siegward Lück, hat mit Schreiben vom 25.11.2009 auf den ihm im Rat der Stadt Burgdorf angebotenen Sitz verzichtet.

 

Der weitere Ersatzbewerber, Herr Christoph Hundt, hat mit Datum vom 15.06.2007 seinen Hauptwohnsitz nach Hannover verlegt und ist lediglich noch in Burgdorf mit seiner Nebenwohnung gemeldet.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 NGO (Nds. Gemeindeordnung) hat dieser Ersatzbewerber seine Wählbarkeit für den Rat der Stadt Burgdorf verloren und kommt damit als Ersatzbewerber nicht in Frage.

 

Als Gemeindewahlleiter habe ich gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 Nds. Kommunalwahlgesetz (NKWG) festgestellt, dass der Sitz aufgrund des vom Wahlausschuss festgestellten Wahlergebnisses auf

 

Herrn Erwin Brennecke, Rotdornstraße 32, 31303 Burgdorf,

 

übergeht.

 

Mit Schreiben vom 27.11.2009 ist Herr Brennecke gemäß § 44 Abs. 1 NKWG i.V.m. § 38 Abs. 2 NKWG i.V.m. § 77 Abs. 1 Nr. 4 NKWO benachrichtigt und aufgefordert worden, binnen einer Woche zu erklären, ob er bereit ist, den freiwerdenden Sitz anzunehmen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass das Mandat als angenommen gilt, falls nach Ablauf der Wochenfrist keine Erklärung vorliegt.

 

Herr Brennecke hat mit Schreiben vom 30.11.2009 erklärt, dass er das Mandat annimmt. Er wird zur nächsten Ratssitzung (10. Dezember 2009) eingeladen werden.

 

Nach dem über die Vorlage 2009 0663 vorbereiteten Feststellungsbeschluss des Rates ist er nach § 28 NGO durch den Bürgermeister auf die ihm nach dem § 25 - 27 NGO obliegenden Pflichten hinzuweisen.

 

Darüber hinaus ist er nach § 42 NGO förmlich zu verpflichten, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.