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Beschlussvorschlag:
Die „Adolf-Michelssen-Straße“ wird gemäß § 6
des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) als Gemeindestraße für den öffentlichen
Straßenverkehr, wie in Anlage 1 dargestellt gewidmet.
Sachverhalt und Begründung:
Der Stichweg „Adolf-Michelssen-Straße“ (Gemarkung Sorgensen, Flur 2, Flurstück 333/2, Grundbuchblatt 8856) abgehend von der Straße „Vor dem Celler Tor“, soll gemäß § 6 Abs. 1 Nieders. Straßengesetz (NStrG) für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den der Gebrauch der Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NStrG, Gemeingebrauch).
Die Widmung soll in der Nutzung nicht beschränkt werden. Die Straße wurde bereits ausgebaut und soll daher für den öffentlichen Verkehr gemäß der baulichen Bestimmung gewidmet werden.
Der Lageplan der zu widmenden Fläche ist in der Anlage 1 beigefügt.
Mit dem förmlichen Widmungsbeschluss soll nunmehr die Eigenschaft als öffentliche Straße erklärt werden.
Die Stadt ist Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Abs. 2 NStrG sind somit erfüllt.
(Pollehn)