Betreff
Aufstellung eines Doppelhaushalts für die Haushaltsjahre 2023 und 2024
Vorlage
BV 2022 0106
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird ein Doppelhaushalt aufgestellt.   

 

 

 

 

  

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Aufgrund der Erfahrungen aus den Haushaltsjahren 2019 / 2020 und 2021 / 2022 wird vorgeschlagen, die kommende Haushaltsplanung erneut für zwei Haushaltsjahre durchzuführen.

 

Die Möglichkeit zur Aufstellung eines Doppelhaushaltes ergibt sich aus § 112 Abs. 3 Satz 2 NKomVG. Danach kann die Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. Dementsprechend ist in § 7 KomHKVO weitergehend ausgeführt, dass im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und die Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für jedes Haushaltsjahr getrennt veranschlagt werden, wenn in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen werden. Folglich sind sämtliche Haushaltsansätze auf ein Jahr zu beschränken, eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich. Da sämtliche Vorschriften für den Haushaltsausgleich, Kreditaufnahmen, Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen, Mittelübertragungen etc. für jedes Haushaltsjahr getrennt anzuwenden sind, besteht die Haushaltsplanung für zwei Jahre daher de facto aus zwei Haushaltsplänen, die für zwei aufeinander folgende Jahre zusammengefasst und nebeneinander dargestellt werden.

 

Durch die ersten vom Rat der Stadt Burgdorf beschlossenen Doppelhaushalte für die Haushaltsjahre 2019 / 2020 und 2021 / 2022 haben sich aus Sicht der Verwaltung insbesondere folgende Vorteile ergeben:

 

·         Die Verwaltung und auch die politischen Gremien wurden im zweiten Jahr vom aufwendigen Haushaltsplanaufstellungs- und -beratungsverfahren entlastet. Zwar hat sich der Planungsaufwand für die Erstellung des Doppelhaushaltes für die Verwaltung erhöht, jedoch blieb der Aufwand insgesamt geringer als bei der Aufstellung von zwei einzelnen Haushalten.

 

·         Es hat sich hierdurch eine längerfristige Planungssicherheit ergeben.

 

Die Verwaltung kannte die umzusetzenden Maßnahmen für die kommenden zwei Jahre; damit war ein wesentlich größerer Planungshorizont geschaffen, der einen besseren und wirtschaftlicheren Einsatz sachlicher und personeller Ressourcen ermöglichte.

 

·         Im zweiten Jahr entfiel die Phase der vorläufigen Haushaltsführung.

 

Da die Haushaltssatzung des Folgejahres bereits genehmigt und in Kraft war, kamen die einschränkenden Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung in den Haushaltsjahren 2020 bzw. 2022 nicht zur Anwendung. Dies erleichterte und beschleunigte den Haushaltsvollzug, da hierfür dann das volle Jahr zur Verfügung stand. Unter anderem brachte es Vorteile im Hoch- und Tiefbaubereich, da Ausschreibungen früher vorgenommen und Baumaßnahmen entsprechend früher begonnen werden konnten.

 

Sofern Veränderungen eine Korrektur von Haushaltsansätzen erforderten, kamen bei dem Doppelhaushalt generell die gleichen gesetzlichen Regelungen nach dem NKomVG und der KomHKVO zur Anwendung wie bei einem einjährigen Haushalt. Als Anpassungsinstrumente standen bzw. stehen danach Umsetzungen innerhalb der allgemeinen Deckungsregeln (z. B. innerhalb der Teilhaushalts-Budgets) und über- bzw. außerplanmäßige Mittelbereitstellungen zur Verfügung.

Die Beteiligungsrechte des Rates werden durch die Aufstellung eines Doppelhaushaltes nicht geschmälert, weil im Rahmen der Aufstellung von Nachtragshaushalten eine Anpassung möglich ist. Für das Haushaltsjahr 2024 wird die Aufstellung eines Nachtragshaushalts u. a. aufgrund der Anpassungen an die Auswirkungen der Steuerschätzung und des Finanzausgleichs aller Voraussicht nach ohnehin erforderlich sein. Die Nachträge sind jedoch deutlich weniger aufwendig, da gezielt nur die Budgets angepasst werden, bei denen es erforderlich ist oder ein politischer Wunsch besteht.    

 

(Pollehn)