Betreff
Neubau Bauhof - Kooperationsmöglichkeiten mit den Stadtwerken Burgdorf GmbH
Vorlage
M 2022 0101
Aktenzeichen
66.060.000-2021/000229
Art
M i t t e i l u n g

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Verwaltungsausschuss fasste in seiner Sitzung am 14.09.2021 den Beschluss zur Vorlage-Nr. 2021 1653 v. 30.06.2021, die Verbundlösung zur Bereitstellung des Energiebedarfs der Kläranlage und des neuen Bauhofes mittels neuem BHKW 100 und Holzhackgutkessel mit bestehendem Erdgaskessel (Variante 3.2) umzusetzen. Zu dieser Variante gehört eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von insgesamt 326 kWp, angeordnet auf den Dachflächen das Maschinengebäudes der Kläranlage und des neuen Bauhofgebäudes.

 

Alternativ zum Bau und Betrieb der Energieerzeugungsanlagen im Verbund durch die Stadt Burgdorf, wurde ein möglicher Bau und Betrieb durch die Stadtwerke Burgdorf geprüft.

 

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine direkte Beauftragung der Stadtwerke Burgdorf –ohne Ausschreibung- nicht möglich ist, da es sich hierbei nicht um ein sogenanntes „Inhouse-Geschäft“ handelt und dieses dadurch der Ausschreibungspflicht unterliegt. Herr Rechtsanwalt Dr. Borchert, als von Seiten der Stadt beauftragter Fachanwalt für Vergaberecht, hat sich in seiner E-Mail vom 27.12.2021 wie folgt dazu geäußert:

 

„Voraussetzung für eine direkte Beauftragung ist ein sog. Inhouse-Geschäft zwischen Stadt und Stadtwerke Burgdorf GmbH. Die Anforderungen an ein Inhouse-Geschäft sind in § 108 GWB geregelt:

 

(1)           Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn

1.              der öffentliche Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,

2.              mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, und

3.              an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

(2)           Die Ausübung einer Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 wird vermutet, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausübt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die von dem öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.

 

Bei der Stadtwerke Burgdorf GmbH haben wir mit allen diesen Kriterien Probleme. Erstens ist an der Stadtwerke Burgdorf GmbH die Avacon beteiligt. Damit liegt eine private Kapitalbeteiligung im Sinne des Nr. 3 vor. Auf Grund der privaten Beteiligung besteht auch keine ähnliche Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle gemäß Nr. 1. Und schließlich ist auch bei Stadtwerken fraglich, ob diese im Wesentlichen für die Stadt Burgdorf tätig sind, da sie einen wesentlichen Umsatz mit Privat- und Gewerbekunden im Bereich Strom und Gasvertrieb erzielen.“

 

 

Vor dem vorgenannten Hintergrund wären zur Berücksichtigung von Bau und Betrieb der Energieerzeugungsanlagen durch einen Dritten zwei Ausschreibungsverfahren gleichzeitig durchzuführen, woraus sich folgende Nachteile im weiteren Verfahren ergeben würden:

 

  • Eine technische und vertragliche Trennung der beiden jedoch aufeinander abzustimmenden Maßnahmen „Bauhof“ und „Energiekonzept“ ist vorzunehmen. Da die Planungs- und Bauleistungen dann ggf. von unterschiedlichen Beteiligten zu erbringen sind, sind technische und vertragliche Schnittstellenprobleme, die zu Mehrkosten führen können, zu erwarten.
  • Durch die Trennung der Maßnahmen mit Schaffung der zugehörigen Schnittstellen wird die Maßnahme „Bauhof“ für die Bieter unattraktiver bzw. komplizierter, wodurch höhere Gesamtkosten zu erwarten sind.

 

 

Weiterhin bleibt festzuhalten, dass die wirtschaftlichen Vorteile des Energieverbundes von Bauhof und Kläranlage auch aus der Eigenerzeugung mit gleichzeitigem Eigenverbrauch der Energie resultieren und diese bei Betrieb durch einen Dritten (Contracting Modell) somit nicht voll ausgeschöpft werden können. Ein Potential zur Kompensierung dieser entfallenden Vorteile sowie der zuvor genannten Nachteile bei Betrieb durch einen Dritten ist aktuell weder von Seiten der Stadt, noch von Seiten der Stadtwerke, erkennbar.

 

Aus den vorgenannten Gründen wird der Bau und Betrieb der Energieerzeugungsanlagen gem. Energiekonzept Variante 3.2 einschließlich Photovoltaikanlage mit 326 kWp durch die Stadtwerke Burgdorf nicht weiterverfolgt.

Zukünftig noch freie Dachflächen auf den Gebäuden des neuen Bauhofes sollen jedoch zu gegebener Zeit zur Nutzung angeboten werden. Zudem wird eine Aufstellung und der Betrieb von Stromladesäulen für die Mitarbeiter des Bauhofes durch die Stadtwerke Burgdorf favorisiert.

 

 

 

 

 

 

(Pollehn)