Beschlussvorschlag:
Der Rat erteilt dem
Bürgermeister gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 129 Abs. 1 NKomVG für das
Haushaltsjahr 2019 die Entlastung.
In Vertretung
Sachverhalt und Begründung:
Im Zusammenhang mit dem Beschluss zum Jahresabschluss sieht § 129 Abs. 1 NKomVG vor, über die Entlastung des Bürgermeisters zu beschließen. Da der Bürgermeister bei der Beschlussfassung über die Entlastung einem Mitwirkungsverbot nach § 87 Abs. 4 i. V. m. § 41 NKomVG unterliegt, ist eine getrennte Beschlussfassung erforderlich.
Hinsichtlich des Jahresabschlusses wird auf die Vorlage BV 2021 0085 verwiesen.
Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 der Stadt Burgdorf wurde vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Burgdorf wie folgt zusammengefasst:
„Der Jahresabschluss
zum 31.12.2019, der Rechenschaftsbericht und die Buchführung der Stadt
entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften.
Die Haushaltsführung
erfolgt ordnungsgemäß.
Die Entwicklung der
Finanz- und Vermögenslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu
Beanstandungen keinen Anlass.
Bei den Erträgen und
Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen wurde nach der
gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren.
Gegen die Erteilung der Entlastung bestehen keine Bedenken.“
(Kugel)