Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlass und Ziel

Die Stadt Burgdorf befindet sich derzeit in einem ganzheitlichen Planungsprozess zur Ausweisung von Flächen für die Windenergie auf der Grundlage einer neuen Potenzialflächenanalyse. Diese soll als räumliches Gesamtkonzept Flächen im Stadtgebiet identifizieren, die zukünftig im Rahmen eines Sachlichen Teilflächennutzungsplanes als Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie dargestellt werden.

 

Ein älteres Plankonzept der Stadt Burgdorf zum Thema Windenergie basiert auf dem Ratsbeschluss zur Aufstellung eines Sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind aus dem Jahr 2015 (BV 2015 0836) und mündete im Vorentwurf, der der Öffentlichkeit bekanntgemacht worden ist (M 2015 0920). Aufgrund der nachfolgend beschriebenen, ungeklärten regionalplanerischen Situation um das RROP ruhte bisher das weitere Planverfahren auf kommunaler Ebene.

 

Die rechtlichen Zusammenhänge (Stichwort: Urteil OVG Lüneburg vom 05.03.2019, Unwirksamkeit der Festlegungen der Vorranggebiete Windenergienutzung einschließlich Ausschlusswirkung für alle Außenbereichsflächen im RROP 2016 und infolgedessen 5. Änderung RROP), die derzeitige Planungs- und Beurteilungsgrundlage für Windenergieanlagen im Stadtgebiet (wirksamer FNP) und das weitere Vorgehen der Stadt wurden bereits in vorhergehenden Mitteilungsvorlagen (M 2020 1380 und M 2021 1531) erläutert. Die wichtigsten Zusammenhänge - insbesondere das aktuelle Planungserfordernis - werden nachfolgend noch einmal zusammengefasst:

 

Aufgrund der aktuellen Überarbeitung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) der Region Hannover (5. Änderung) kommt den regionsangehörigen Kommunen eine gestiegene Verantwortung im Bereich der Steuerung der Windenergienutzung zu.

 

Da zukünftig keine Konzentrationsflächenplanung mehr auf regionaler Planungsebene stattfindet, werden die im RROP dargestellten „Vorranggebiete Windenergienutzung“ zukünftig ohne Ausschlusswirkung dargestellt. Dies bedeutet, dass die Windenergienutzung innerhalb der dargestellten Gebiete Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen haben soll, außerhalb dieser Flächen aber im Außenbereich grundsätzlich ebenfalls zulässig ist, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Um einen dadurch möglichen „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen auf dem Burgdorfer Stadtgebiet zu vermeiden, beabsichtigt die Stadt Burgdorf mittels Aufstellung eines Sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind geordnet Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung auszuweisen. Dadurch können einerseits innerhalb dieser Flächen Windenergieanlagen gebündelt realisiert sowie außerhalb nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB das restliche Stadtgebiet von Windenergieanlagen freigehalten werden.

 

Die Ausweisung soll unter Berücksichtigung der Aspekte des Schutzes der Anwohner sowie des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes erfolgen, sodass eine raumverträgliche, landschafts- und ortsbildverträgliche Konzentration und Bündelung von Windenergieanlagen durch die Aufstellung eines Plankonzepts erreicht werden kann. Im Interesse einer ertragreichen Nutzung sollen die Flächen ebenfalls eine hohe Windhöffigkeit und einen geringen Erschließungsaufwand vorweisen.

 

Den v. g. Gesamtüberlegungen liegen klimapolitische Ziele des Bundes bzw. des Landes Niedersachsen zugrunde, die den Ausbau der erneuerbaren Energien im Bereich der Windenergie vorantreiben sollen. Gemäß aktueller Überarbeitung des Landes-Raumordnungsprogramms von 2019 (LROP 2019) soll bis zum Jahr 2030 die installierte Windkraft an Land auf 20 Gigawatt in Niedersachsen erhöht werden. Ab 2030 sollen 2,1 % der Landesfläche für eine Windenergienutzung zur Verfügung stehen.

 

 

 

 

Vorgehen

Die konzeptionelle Vorgehensweise orientiert sich an dem vergangenen Planungsprozess aus dem Jahr 2015 und beinhaltet folgende Prozessschritte:

a)    Potenzialflächenanalyse

b)    Durchführung der Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange

c)    Einleitung des Bauleitplanverfahrens zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Wind

a)    Potenzialflächenanalyse

 

Als gutachterliche Basis wurde im ersten Schritt ein Plankonzept inklusive Potenzialflächenanalyse erstellt, in dem die für die Windenergie potenziell geeigneten Flächen sowie der Prozess der Ermittlung dieser Flächen gemäß Rechtsprechung textlich und kartographisch erläutert sind.

Zur Erstellung dieses Gutachtens sowie für die später folgende Einleitung des Bauleitplanverfahrens wurde das Fachbüro planGIS aus Hannover beauftragt (M 2021 1531). Dieses war bereits für die Potenzialflächenanalyse samt Erstellung des Vorentwurfs aus dem Jahr 2015 verantwortlich.

In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Bau am 07.12.2021 präsentiert planGIS das Plankonzept inklusive der ermittelten Potenzialflächen. Außerdem ist eine digitale öffentliche Info-Veranstaltung geplant, bei der planGIS die Präsentation aus dem Sitzungstermin vom 07.12.21 der interessierten Öffentlichkeit hält. Aufgrund der andauernden pandemischen Situation wird diese digital stattfinden. Der genaue Termin wird noch bekanntgegeben.

 

Die Anforderungen zur Steuerung von Windenergiestandorten im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts[1], liegen in der Aufstellung eines schlüssigen Plankonzepts für den gesamten Außenbereich. Daraus muss nachvollziehbar hervorgehen, welche Erwägungen zu positiven Standortzuweisungen geführt haben und welche Gründe es rechtfertigen, das übrige Stadtgebiet von Windenergieanlagen frei zu halten. Zur Identifikation potenzieller Flächen wurde folglich das gesamte Gebiet der Stadt Burgdorf einem mehrstufigen Planungsprozess unterzogen. Mittels Aufstellung eines Katalogs an Kriterien, die sich aus verbindlichen raumordnerischen Kriterien der übergeordneten Planungsbehörden (RROP) sowie aus den gesetzlich vorgegebenen Schutzgebietskategorien und Abstandsvorschriften ergeben, wurden die Potenzialflächen ermittelt. Diese können kartographisch neben dem Kriterienkatalog aus der Anlage 1 dieser Vorlage entnommen werden.

 

b)    Artenschutzgutachten

 

Es ist davon auszugehen, dass die Artenschutzgutachten aus dem erwähnten Vorentwurf (Stand: 2015) nicht mehr der Aktualität entsprechen. Bevor mit dem Dokument der Potenzialflächenanalyse als gutachterliche Basis das Bauleitplanverfahren eingeleitet wird, sollen durch ein zeitnah separat beauftragtes Fachbüro die Belange des Artenschutzes auf den identifizierten Flächen ermittelt werden. Hier besteht von Seiten der Region Hannover durch die Zuwendungsrichtlinie Artenschutzgutachten die Möglichkeit der anteiligen finanziellen Unterstützung der entstehenden Kosten der Gutachtenerstellung nach Antragstellung der Stadt Burgdorf.

 

c)    Einleitung der Bauleitplanung

 

Nachdem die gutachterliche Phase (Schritte a + b) mit der Erstellung des Berichts über die Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange auf den Potenzialflächen abgeschlossen ist, beginnt die Einleitung des offiziellen Bauleitplanverfahrens gemäß Baugesetzbuch (BauGB). In diesem Schritt wird der erstellte Zwischenbericht zum Vorentwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind mit Begründung und ein Umweltbericht für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) weiterentwickelt. Dieser Schritt beinhaltet u. a. die Vorstellung der Ziele und Zwecke der Planung sowie deren Auswirkungen. Ebenfalls wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im Rahmen der Beteiligung gegeben.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der abgewogenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung erfolgt dann die Weiterentwicklung des Vorentwurfs zum Entwurf mit der sog. förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB). In diesem Schritt besteht dann erneut die Möglichkeit zur Beteiligung bei der Entwicklung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind.

Nach anschließender Auswertung der daraus eingereichten Stellungnahmen erfolgt vorbehaltlich einer eventuell erforderlichen, erneuten öffentlichen Auslegung die Erarbeitung der Unterlagen für den Feststellungsbeschluss des Sachlichen Teil-Flächennutzungsplans Wind gemäß § 5 Abs. 2b BauGB.

 

Hinweis:

Bei dem Dokument in Anlage 1 handelt es sich im Rahmen des beschriebenen Planungsvorhabens um die Potenzialflächenanalyse (Schritt a), die mit den Ergebnissen zunächst die gutachterliche Ausgangslage des Gesamtprozesses darstellt, in dem die zugrunde gelegten Planungskriterien sowie die auf dieser Grundlage ermittelten Potenzialflächen dargestellt sind.

 

In den weiteren Prozessschritten, wie zum Beispiel die nach der Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange, ist ggf. mit einer Reduzierung der potenziell für Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen zu rechnen.

 

 

Anlage

 

1        Potenzialflächenanalyse Windenergie - Fassung vom 24.11.2021

 



[1] BVerG, Urteil v. 17.12.02 – 4 C 15.01

 

 

 

 

 

 

(Pollehn)