Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die 23. Satzung zur Änderung der
Entwässerungsabgabensatzung vom 07.07.1994 in der sich aus der Anlage der
Vorlage Nr. 2021 0058 ergebenden (und der Originalunterschrift als Anlage
beigefügten) Fassung zu erlassen.
Sachverhalt und Begründung
Mit der vom Rat am 14.12.1995 erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft getretenen 1. Änderung der Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich „Schmutzwasserbeseitigung“ und „Niederschlagswasserbeseitigung“ aufgeteilt und dementsprechend auch getrennte Gebühren für die Schmutzwasser- und für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt.
Im Rahmen einer Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2000 durch die Fa. Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn wurde die Anlagenbewertung vollständig erneuert und die Systematik der Gebührenkalkulation dem geltenden Recht angepasst. Die Gebührensätze betragen seit dem 01.01.2021 für die Schmutzwasserbeseitigung 1,81 €/m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,56 €/m² entwässerte Fläche.
Die in die selbstständigen öffentlichen Einrichtungen
- Schmutzwasserbeseitigung und
- Niederschlagswasserbeseitigung
aufgeteilte Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2020 weist bei der Schmutzwasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von 106.803,39 € und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von 96.102,42 € aus. Zu den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten, verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der Betriebsabrechnung Abwasserbeseitigung 2020.
Nach § 5 Abs. 1
des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenaufkommen die Kosten
der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer
nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder
Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die
Darstellungen auf Seite 65 der Gebührenkalkulation 2022 (Anhang 2 zur
Betriebsabrechnung 2020) wird insofern verwiesen.
Wie der
Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2022 zu entnehmen
ist, betragen die zur Kostendeckung erforderlichen Gebührensätze, unter
Berücksichtigung einer gleichmäßigen Gebührenerhebung auch für die
Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unterdeckungen), für die
Schmutzwasserbeseitigung 1,88 €/ m³ Abwasser und für die
Niederschlagswasserbeseitigung 0,60 €/m² entwässerte Fläche.
Insofern ist eine
Anpassung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung für 2022 erforderlich.
Aus Gründen der
Rechtssicherheit wurde § 15 Abs. (2) Satz 1 ergänzt.
Finanzielle Auswirkungen
In dem als Anlage beigefügten Entwurf einer 23. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom 7.7.1994 sind die neu kalkulierten Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlagenen Gebührensätze führen im Vergleich zu den bisherigen Gebührensätzen, unter Berücksichtigung der aktuell veranlagten Kubik- und Quadratmetern, zu einer Erhöhung der Erträge bei den Schmutzwasser- und bei den Niederschlagswassergebühren. Die Haushaltsansätze können somit auf insgesamt 2.820.000 € (Schmutzwasser) bzw. 695.000 € (Niederschlagswasser für private Haushalte) festgesetzt werden.
(Pollehn)