Betreff
Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung
Vorlage
BV 2021 0056
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 14.12.2017 in der sich aus der Anlage der Vorlage BV 2021 0056 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage) beigefügten Fassung zu erlassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

 

Mit der vom Rat am 10.12.2020 beschlossenen und am 01.01.2021 in Kraft getretenen 3. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung wurden die Gebührensätze letztmalig geändert. Die Sätze wurden wie folgt festgesetzt:

 

Reinigungsklasse 1   nachrangiger Straßenwinterdienst                     0,58 €

 

Reinigungsklasse 2   14-tägliche Reinigung                                       1,02 €          

Reinigungsklasse 3   vorrangiger Winterdienst                                   1,45 €

                            

Reinigungsklasse 4    einmal wöchentliche Reinigung                         1,51 €

 

Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im Jahr 2020 weist eine Überdeckung in Höhe von insgesamt 94.634,41 € in der Summe der Hauptkostenstellen auf. Im Bereich Straßenreinigung (einschließlich Papierkorbentleerung) ist dabei in 2020 eine Unterdeckung in Höhe von 12.284,15 € und im Winterdienst eine Überdeckung in Höhe von 106.918,56 € entstanden. Die Über- bzw. Unterdeckungen in den Bereichen Straßenreinigung und Winterdienst sind entsprechend § 5 Abs. 2 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) innerhalb der auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen. Bezüglich der Ursachen der errechneten Über- bzw. Unterdeckungen verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der Betriebsabrechnung.

 

Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im Jahr 2020, die mit der entsprechenden Kalkulation der Gebühren ab 2022 (Seite 18 ff.) Grundlage dieser Vorlage ist, ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Nach § 5 Abs. 1 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Durch die Änderung der Kosten ist eine Änderung der Gebührensätze erforderlich. Die Kalkulation hat folgende Gebührenhöchstsätze ab 2022 ergeben:

 

Reinigungsklasse 1   nachrangiger Winterdienst                               0,00 €

 

Reinigungsklasse 2   14-tägliche Reinigung                                       1,02 €

                           

 

Reinigungsklasse 3   vorrangiger Winterdienst                                   0,00 €

                           

 

Reinigungsklasse 4    einmal wöchentliche Reinigung                         1,49 €

 

 

Aufgrund eines Urteils des OVG Lüneburg vom 03.05.2021 zum Az. 162/17 (Normenkontrollverfahren gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Göttingen) sowie durch Hinweise des Verwaltungsgerichtes Hannover wurden in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burgdorf einige Änderungen vorgenommen.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde in § 3 Abs. (3) das Wort „Übergang“ durch das Wort „Eigentumswechsel“ ersetzt.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde § 4 Abs. (2) Satz 4 wie folgt ergänzt:

 

; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde § 7 Abs. (2) Satz 2 gestrichen.

 

Weiterhin urteilte das OVG Lüneburg, dass es zu einer Unwirksamkeit der Gebührensätze führt, wenn die Kosten für das Streuen von nicht gefährlichen Fahrbahnstellen bzw. von gefährlichen Fahrbahnstellen sonstiger verkehrsbedeutender Fahrbahnen und Radwege nicht in dem gebotenen Umfang als einrichtungsfremde Kosten ausgesondert werden. Es wurde auf die Bestimmung in § 52 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) hingewiesen.

 

Das Schneeräumen nimmt in Burgdorf nur eine untergeordnete Rolle ein und es gibt praktisch keine Fahrbahnstellen, auf denen eine Pflicht zum Streuen vorgeschrieben wäre. Aus diesem Grund wurden in den Reinigungsklassen 1 und 3 Gebührensätze von 0,00 € kalkuliert. Ob es im nächsten Jahr zu einer Änderung der Straßenreinigungssatzung bzw. Verordnung kommen muss, wird dann in einer internen Arbeitsgruppe der an der Gebührenkalkulation beteiligten Abteilungen erörtert werden. Über das Ergebnis werden die politischen Gremien dann zeitnah informiert.

 

 

II.       Finanzielle Auswirkungen

 

In dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer 4. Satzung zur Änderung der Straßenrei-nigungsgebührensatzung vom 14.12.2017 sind die neu kalkulierten Gebührensätze be-rücksichtigt worden. Die vorgeschlagenen Gebührensätze führen im Vergleich zu den bisherigen Sätzen bei Berücksichtigung der aktuellen Veranlagungsmeter zu einer Minderung der Einnahmen in 2022 in Höhe von ca. 230.000 €.

 

 

Anlage 2

Entwurf einer 4. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 14.12.2017

 

(Pollehn)