Betreff
Aktualisierung des Landschaftsplans
Vorlage
2009 0628
Aktenzeichen
31-Fre 61-03/1/3
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Verwaltung beabsichtigt, den Flächennutzungsplan (FNP) von 1980, der inzwischen ca. 50 Änderungen erfahren hat, neu aufzustellen. Der Landschaftsplan stellt dabei eine wesentliche Grundlage für die nach Baugesetzbuch (BauGB) bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Gemäß § 1 (6) Ziffer 7g BauGB sind bei der Aufstellung insbesondere die Darstellungen von Landschaftsplänen zu berücksichtigen. Der Landschaftsplan dient u. a. der Vorbereitung der Anwendung der Eingriffsregelung für die Flächennutzungsplanung und ist Planungsgrundlage für die Konzeption eines Ausgleichsflächenpools.

Darüber hinaus liefert der Landschaftsplan einen bedeutenden Beitrag zu anderen Fachplanungen in der Gemeinde (z. B. Erholungsplanung). Weiterhin ist er für die Gemeinde eine wichtige Hilfe bei Stellungnahmen zu Vorhaben und Eingriffen Dritter (z.B. Leitungsverlegungen, Windenergieanlagen, Straßenbau) oder zu Bauvorhaben im Außenbereich.

 

Neben dem BauGB ergibt sich die Erforderlichkeit zur Aufstellung eines Landschaftsplanes aus § 6 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG). Danach arbeiten Gemeinden Landschafts- und Grünordnungspläne u. a. zur Vorbereitung oder Ergänzung ihrer Bauleitplanung aus, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Davon kann bei der Neuaufstellung eines FNP i. d. R. ausgegangen werden. Gem. vorliegendem Entwurf zur Änderung des NNatG von 2007 ist die Erstellung des Landschaftsplans künftig obligatorisch und nicht mehr wie bisher von der Erforderlichkeit für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege abhängig.

 

Seit der Novellierung des BauGB im Jahr 2004 ist zur Aufstellung oder Fortschreibung eines FNP eine Umweltprüfung notwendig. Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen. Er bildet einen gesonderten Bestandteil der Begründung des FNP. Mit dem Landschaftsplan können zu wesentlichen Inhalten des Umweltberichts Beiträge geleistet werden. So sind gemäß § 2 (4) BauGB seine Bestandsaufnahme und seine Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen. Die Umweltprüfung wird üblicherweise nicht nachträglich zum bereits erstellten FNP vorgenommen, sondern prozessbegleitend mit der Erarbeitung des Planes erstellt.

 

Der Landschaftsplan der Stadt Burgdorf wurde bereits 1994 aufgestellt, sodass eine Aktualisierung erforderlich ist. So basiert z. B. die für den Landschaftsplan zugrunde liegende Biotoptypenkartierung noch auf einer Bestandsaufnahme örtlicher Naturschutzexperten aus den Jahren 1985 und 1986, die durch Auswertung von CIR-Luftbildern von 1989 stichprobenartig abgeglichen wurde.

 

Ein aktueller Landschaftsplan ist Voraussetzung für eine fachliche einwandfreie Neuaufstellung des FNP. Eine Pflicht zur Fortschreibung des Landschaftsplanes gibt es nach dem NNatG zzt. nicht. In der Fachliteratur wird ein Zeitraum von 10 bis 15 Jahren genannt. Eine Landschaftsplanung, die aktuell insbesondere den Zustand von Natur und Landschaft wiedergibt und sachgerechte Entwicklungsziele und Maßnahmen aufzeigt, leistet einen wesentlichen Beitrag dafür, dass eine darauf aufbauende Bauleitplanung ihre Abwägungsaufgabe optimal erfüllt. Ein aktueller Landschaftsplan erleichtert und optimiert somit die bauleitplanerischen Entscheidungen der Gemeinde.

 

Vorteil einer parallelen bzw. teilvorlaufenden Aktualisierung des Landschaftsplans ist z. B. die widerspruchsfreie Darstellung landschaftsplanerischer und städtebaulicher Ziele im FNP. So besteht nicht die Gefahr, dass später - z. B. bei der Biotoptypenkartierung – gewonnene neue Erkenntnisse im FNP nicht mehr adäquat berücksichtigt werden können.

 

In Niedersachsen ist der Landschaftsplan ein eigenständiger gutachtlicher Fachplan des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Rechtsverbindlichkeit erst durch Übernahme bzw. Integration seiner Inhalte in die räumliche Gesamtplanung oder andere Planungen (z. B. Bauleitpläne) entfaltet. Allerdings sind Abweichungen von den Zielen des Landschaftsplanes zu begründen.

 

Ein in digitaler Form aktualisierter Landschaftsplan würde zudem die Möglichkeit bieten, der Informationspflicht nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz (NUIG) nachzukommen. Danach sind Umweltinformationen, dazu gehören auch Landschaftspläne, aktiv für die Öffentlichkeit bereitzustellen. Hierzu sollen ausdrücklich auch elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Ein digitaler Landschaftsplan könnte der Öffentlichkeit z. B. über das Internet zur Verfügung gestellt wird.

 

Der benötigte Zeitrahmen für die Aktualisierung des Landschaftsplans ist u. a. abhängig vom notwendigen Ergänzungs- und Aktualisierungsaufwand der vorliegenden Daten (alter Landschaftsplan, Aktualität des Landschaftsrahmenplans). So wird der Landschaftsrahmenplan für die Region Hannover, der Grundlage für die Landschaftspläne der Städte und Gemeinden ist, zzt. fortgeschrieben[1]. Die Auswertung der Daten für das Gebiet der Stadt Burgdorf soll Ende 2010 vorliegen. Üblicherweise ist für die Erstellung eines Landschaftsplanes mit einem Zeitumfang von 1,5 bis 2 Jahren zu rechnen, wobei mindestens eine Erfassungsperiode für die erforderliche Kartierung im Gelände (z. B. Biotoptypenkartierung) einzuplanen ist. Schon allein aufgrund des nicht unerheblichen Zeitaufwandes ist diese Aufgabe nicht mit eigenem Personal zu bewältigten und müsste deshalb an ein Planungsbüro vergeben werden.

 

Das Honorar für die Erstellung landschaftsplanerische Leistungen wird nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet und errechnet sich aus Schwierigkeitsgrad (Honorarzone) und Größe des Plangebietes. Von der Fachabteilung wurden dafür Mittel in Höhe von insgesamt 93.000 € für den Haushaltsplanentwurf 2010 angemeldet, die sich auf die Haushaltsjahre 2010 (10.000 €), 2011 (56.000 €) und 2012 (27.000 €) verteilen. Dabei wurde der vorhandene (alte) Landschaftsplan als vorhandene Datengrundlage bewertet und mit einem Abzug von 6 % bedacht. Eine weitere Minderung des Honorars für die Grundleistungen kann in Betracht kommen, wenn ein aktueller Landschaftsrahmenplan vorliegt, der wesentliche übernahmefähige Teile der Bestandsaufnahme und Bewertung enthält oder dessen Darstellungen (teilweise) übernommen werden sollen, wenn Änderungen von Natur und Landschaft nicht eintreten oder nicht absehbar sind, weil dort keine Planungsabsichten bestehen. Nicht berücksichtigt wurden zu erbringende Besondere Leistungen, wie z. B. Biotoptypenkartierung und Strategische Umweltprüfung (SUP) mit Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, weil deren Umfang zzt. noch nicht bestimmt werden kann. Diese Leistungen werden gesondert nach Aufwand abgerechnet.

 

U. a. um Kosten zu reduzieren wird von der Verwaltung in Erwägung gezogen, den Landschaftsplan nicht komplett neu zu überarbeiten, sondern nur die für die FNP-Neuaufstellung relevanten Teilbereiche einer Aktualisierung in Form eines landschaftsplanerischen Fachbeitrags zum FNP zu unterziehen. Dabei ist allerdings die o. g. in Niedersachsen geltende Regelung eines eigenständigen Fachplans „Landschaftsplan“ zu beachten. Die Option nur einen Teil-Landschaftsplan neu aufzustellen soll in 2010 geklärt werden. Die Verwaltung strebt an, die Aufstellung des Landschaftsplans bzw. landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der zweiten Jahreshälfte 2010 zu beginnen.

 



[1] Liegt in der Fassung von 1990 vor und soll Ende 2011 in neuer Fassung erscheinen.