Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss nimmt von dem Inhalt der Vorlage Kenntnis.
Der Rat
a) bildet gem. 3 Abs. 1 der Nds. Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) in der Fassung vom 24.05.2005 einen
Umlegungsausschuss,
b) stellt die Besetzung des Umlegungsausschusses mit (stellvertretenden) Ratsmitgliedern, dem (stellvertretenden) Vorsitzenden sowie mit (stellvertretenden) Fachmitgliedern gem. § 51 Abs. 4 NGO – wie in der Vorlage gem. der Vorschlagsliste zu b) und c) dargestellt – fest.
Sachverhalt und Begründung:
Im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplanes 0-78 (Gewerbepark Nordwest) wird ein Verfahren der vereinfachten Umlegung gem. den §§ 80 bis 84 BauGB erforderlich.
Die Geschäftsstelle bei der GLL (Katasteramt) in Hannover ist mit der vereinfachten Umlegung zu beauftragen. Gleichzeitig sind die Mitglieder des Umlegungsausschusses zu benennen.
Der Umlegungsausschuss ist ein Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 53 NGO.
Gem. § 3 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) in der Fassung vom 24. Mai 2005 bilden die Gemeinden für die Durchführung der Umlegung sog. „Umlegungsausschüsse“.
Nach § 4 Abs. 1 besteht der Umlegungsausschuss aus
a) der oder dem vorsitzenden Mitglied
b) drei Fachmitgliedern
c) drei weiteren Mitgliedern, die dem Rat der Gemeinde angehören
Gemäß § 4 Der DVO-BauGB sind für alle Mitglieder stellvertretende Mitglieder zu bestellen, welche die gleichen Voraussetzungen wie das zu vertretende Mitglied erfüllen müssen.
Geforderte Qualifikation der oder des Vorsitzenden sowie für deren Vertreterin oder dessen Vertreter ist die Befähigung zum Richteramt gem. § 4 Abs. 2 DVO-BauGB.
Von den Fachmitgliedern muss ein Mitglied die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung „Vermessungs- und Liegenschaftswesen“ haben. Ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung „Hochbau“ oder „Städtebau“ oder einer der Fachrichtungen „Bauingenieurwesen“ haben. Ein Fachmitglied muss in der Grundstückswertermittlung sachverständig sein (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 – 3 DV0–BauGB).
Ferner dürfen das vorsitzende Mitglied und die Fachmitglieder gem. § 4 Abs. 3 DVO-BauGB weder dem Rat noch der Verwaltung der Gemeinde angehören. Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung kommunaler Grundstücke bei der Gemeinde oder bei einer Körperschaft, der die Gemeinde angehört, beschäftigt sein.
Die (drei) ratsangehörigen Umlegungsausschussmitglieder sind nach dem in § 53 NGO in Verbindung mit § 51 Abs. 2 NGO beschriebenen (Hare-Niemeyer-) Verfahren zu ermitteln, oder einstimmig im Sinne des § 51 Abs. 10 NGO ein anderes Verfahren zu beschließen. § 51 Abs. 4 NGO (Grundmandat) findet keine Anwendung. Danach benennt die Mehrheitsfraktion zwei Mitglieder und die CDU-Fraktion 1 Mitglied.
Gem. § 5 DVO-BauGB werden das vorsitzende Mitglied und die drei Fachmitglieder des Umlegungsausschusses vom Rat der Gemeinde durch Einzelwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.
Die weiteren Mitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis der neue Rat über ihre Nachfolge bestimmt hat (vgl. § 5 Abs. 2 DVO-BauGB).
Der Rat der Stadt Burgdorf hat zuletzt in seiner konstituierenden Sitzung am 07.11.1996 einen Umlegungsausschuss gebildet.
Die Amtszeit der Fachmitglieder des bisherigen Umlegungsausschusses endete am 07.11.2001.
Durch den Rat der Stadt Burgdorf wurde im Rahmen der Sitzung des Rates am 08.11.2001 beschlossen, dass die Notwendigkeit zur Bildung eines Umlegungsausschusses gegenwärtig nicht gegeben sei. Die Verwaltung sei aufgefordert, die Bildung eines Umlegungsausschusses zu organisieren, sobald sich hierzu Anhaltspunkte ergeben.
Zur erneuten Durchführung von Umlegungsverfahren sind die Fachmitglieder vom Rat der Stadt Burgdorf nunmehr neu zu wählen. Da die bisherigen Fachmitglieder nicht mehr zur Verfügung stehen, hat das GLL folgende Personen zur Besetzung vorgeschlagen, die auch bereit wären, im Umlegungsausschuss mitzuarbeiten.
Den Vorsitz im neuen Umlegungsausschuss als vors. Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt würde Herr Jürgen Peters (ehemals beim Nds. Finanzministerium- Landesliegenschaftsfonds), die Funktion der stellvertretenden Vorsitzenden würde Frau Susanne Müller (Region Hannover) übernehmen.
Als Mitglied mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung „Vermessungs- und Liegenschaftswesen“ stehen Herr Dipl-Ing. Bernd Leonhard (GLL Hannover – Katasteramt) sowie als stellv. Fachmitglied Frau Dipl.- Ing. Doreen Eckert (GLL Hannover – Katasteramt) zur Verfügung. Als Mitglied mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung „Hochbau“ oder „Städtebau“ oder einer der Fachrichtungen „Bauingenieurwesen“ würde Frau Dipl.-Ing. Martina Zang (Region Hannover) und als deren Stellvertreterin Frau Dipl.-Ing. Cornelia Klimach (Region Hannover) zur Verfügung stehen. Als Sachverständige im Bereich der Grundstückswertermittlung steht Frau Dipl.-Ing. Karin Wolters (GLL Hannover – Katasteramt) sowie als deren Stellvertreter Herr Dipl.-Ing. Fritz Wassermann (GLL Hannover – Katasteramt) zur Verfügung.
Vorschlagsliste zu
b)
Nachstehend
aufgeführte Personen gehören als (stellv.) vorsitzendes Mitglied und
(stellvertretendes) Fachmitglied dem Umlegungsausschuss an:
Vorsitzender stellv. Vorsitzende
Herr Jürgen Peters Frau Susanne Müller
Fachmitglieder stellv. Fachmitglieder
Vermessungstechn. Sachverständiger
Herr Dipl.-Ing. Bernd Leonhard Frau Dipl.-Ing. Doreen Eckert
Bautechnischer Sachverständiger
Frau Dipl.-Ing. Martina Zang Frau Dipl.-Ing. Cornelia Klimach
Bewertungssachverständiger
Frau Dipl.-Ing. Karin Wolters Herr Dipl.-Ing. Fritz Wassermann
Vorschlagsliste zu c)
Den Benennungen durch die Fraktionen/Gruppen entsprechend stellt der Rat die Besetzung des Umlegungsausschusses mit Ratsmitgliedern wie folgt fest:
Mitglieder – benannt durch Frakt./Gruppe stellv. Mitglieder–benannt durch Frak./Gruppe
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