Betreff
Bildung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf;
hier: Ergänzung der Beschlussvorschläge
Vorlage
0023/06/16.WP/1
Aktenzeichen
10 -894-12 Ro/kn
Art
Beschlussvorlage alt

Beschlussvorschlag:            (geändert)

 

zu b)    1.     Der Rat beschließt, die Mitglieder und die stellv. Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf auf der Grundlage eines einheitlichen - zwischen den Fraktionen/Gruppen/Ratsmitgliedern abgestimmten - Wahlvorschlages zu wählen.

 

                 (Einen entsprechenden Wahlvorschlag müssten die Fraktionen/Gruppen/Ratsmitglieder bis zur konstituierenden Sitzung miteinander erarbeiten).

 

            2.     Der Rat beschließt, einstimmig den einheitlichen - zwischen den Fraktionen/Gruppen/Ratsmitgliedern abgestimmten - und der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügten Wahlvorschlag anzunehmen.

 

                 Auf der Grundlage dieses Wahlvorschlages setzt sich der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf wie folgt zusammen:

 

                   Die Zusammensetzung wird in der Sitzungsniederschrift festgehalten.

 

 

 

 

 

                   A l t e r n a t i v:

 

            3.     Entsprechend den Benennungen durch die Fraktionen/Gruppen stellt der Rat die Mitglieder und die stellv. Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf wie folgt fest:

                  

Mitglieder

benannt durch Fraktion/Gruppe

1.         Bürgermeister Alfred Baxmann gem. § 12 Abs. 1

            1. Halbsatz NSpG     - o d e r -

 

----

alternativ:

1 a)      Herr/Frau                                            

            gem. § 12 Abs. 1

            2. Halbsatz NSpG

 

2.

 

3.

 

4.

 

5.

 

6.

 

                   *

 

                   7.     bei Alternative 1 a)

                        Bürgermeister Alfred Baxmann

                        gem. § 12 Abs. 4 NSpG mit

                        beratender Stimme

 

                   *           Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats darf der Vertretung des Trägers (hier Rat der Stadt Burgdorf) angehören (§ 13 Abs. 2 Satz 3 NSpG).

 

 

            4.     Der Rat bestätigt gem. § 110 NPersVG i.V.m. §§ 36/37 WO-EwZ die nachfolgend aufgeführten Mitglieder des Verwaltungsrats als Vertreter der Beschäftigten sowie die Ersatzmitglieder, die durch Wahl nach dem Nds. Personalvertretungsgesetz (NPersVG) gewählt wurden:

 

 

                 Innerbetriebliche Vertreter:

 

                   1.     Pockrandt, Hans-Helmut

                   2.     Lehmberg, Uwe

 

 

                 Ersatzmitglieder*

 

                   1.     Dittmann, Ralf

                   ** 2/3.      Hoppe, Rolf

                   ** 2/3.     Sievert, Jens

                   4.       Gruchenberg, Florian

                   5.       Frieling, Dirk

 

                         (** Die Ersatzmitglieder Hoppe und Sievert erreichten bei der Wahl der innerbetrieblichen Vertreter eine gleich hohe Stimmenanzahl der Beschäftigten!)

 

                 Sonstige Vertreter

 

                 Hartmann, Olaf

 

                 Ersatzmitglied*

 

                 Schmidt, Peter

 

                         * Beachtet werden muss hierbei, dass nach § 110 Abs. 3 NPerVG für jeden der zu besetzenden Sitze mindestens die doppelte Anzahl der Personen zu wählen war. Im Übrigen gilbt § 4 Abs. 1 (neu: § 7 Abs. 1 Nr. 3) der Satzung der Stadtsparkasse Burgdorf i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 2 NPersVG und § 11 Abs. 1 Nr. 3 NSpG v. 16.12.2004 sowie der §§ 36, 37 und 38 WO-EwZ).

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Nach den Vorschriften des Nds. Sparkassengesetzes vom 16.12.2004 werden für die Mitglieder des Verwaltungsrats keine Vertreter mehr gewählt. Bei Abfassung der Vorlage wurde gleichlautend auch von den innerbetrieblichen Vertretern/den sonstigen Vertretern des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse ausgegangen.

In der Beschlussempfehlung wurde daher auch auf eine Bestätigung der Ersatzmitglieder, der innerbetrieblichen Vertreter bzw. der sonstigen Vertreter verzichtet.

 

Gem. § 38 WO-EwZ gibt die Sparkasse die Namen der nach §§ 36 (innerbetriebliche Vertreter/Mitglieder) und 37 (sonstige Vertreter) bestätigten Vertreter(innen) sowie der Ersatzmitglieder bekannt.

 

Es ist daher nach § 38 WO-EwZ notwendig, neben den innerbetrieblichen Vertretern/Mitgliedern und den sonstigen Vertretern auch die jeweiligen Ersatzmitglieder durch den Träger der Sparkasse (hier dem Rat der Stadt Burgdorf) zu bestätigen.

 

Der Ihnen jetzt vorgelegte Beschlussvorschlag berücksichtigt diesen Sachverhalt. Ich bitte dementsprechend zu beschließen.

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