Betreff
Vertretung der Stadt Burgdorf im Zweckverband „Wasserverband Nordhannover (WVN)“
Vorlage
BV 2021 0020
Aktenzeichen
10.024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Burgdorf wird in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Wasserverband Nordhannover(WVN)“ vertreten durch:

 

 

 

Mitglied

Vertreter/in

benannt durch

Fraktion/Gruppe

1

 

 

 

2

 

 

 

3

Bürgermeister Armin Pollehn

 

---

 

 

Die Stadt Burgdorf wird im Verbandsausschuss des Zweckverbandes „Wasserverband Nordhannover (WVN)“ vertreten durch:

 

 

 

Mitglied

Vertreter/in

benannt durch

Fraktion/Gruppe

1

 

1.

 

 

 

2.

 

 

 

In Vertretung

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Stadt Burgdorf gehört dem „Wasserverband Nordhannover (WVN)“ an. Aufgabe dieses Zweckverbandes ist es,

 

1.    Wasser selbst zu beschaffen und aufzubereiten oder als Großabnehmer für seine Verbandsmitglieder Wasser von anderen Wasserlieferern einzukaufen,

 

2.    auf Antrag der Verbandsmitglieder die Einwohner bestimmter Ortsteile mit Trink-, Brauch- und Feuerlöschwasser zu versorgen,

 

3.    Kanalisationen seiner Verbandsmitglieder zu reinigen,

 

4.    auf Antrag der Verbandsmitglieder deren Leistungsbescheide über Kanalbenutzungsgebühren nach dem Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken.

 

Aus der Stadt Burgdorf umfasst das Verbandsgebiet für die unter Punkt 2 genannte Aufgabe die Ortschaften Dachtmissen, Otze, Ramlingen-Ehlershausen, Sorgensen, Schillerslage, Beinhorn und Weferlingsen und für die unter Punkt 3 genannte Aufgabe dieselben Ortschaften, jedoch mit Ausnahme von Beinhorn und Weferlingsen.

 

Die Organe des Zweckverbandes sind:

 

·         die Verbandsversammlung,

·         der Verbandsausschuss,

·         der Verbandsgeschäftsführer.

 

 

Verbandsversammlung

 

Die Zahl der von der Stadt Burgdorf in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreterinnen/Vertreter richtet sich gemäß § 5 der Verbandsordnung nach der „Bemessungszahl“. Sie wird aus der Summe der vom Verband mit Wasser versorgten Einwohner/innen und 10 % der von der Kanalreinigung erfassten Einwohner/innen des jeweiligen Verbandsmitgliedes errechnet.

Die Stadt kann je angefangene 3.000 Einheiten der Bemessungszahl eine Vertreterin/einen Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden.

 

Für die Stadt Burgdorf ergibt sich eine Bemessungszahl von 8.180, so dass drei Vertreterinnen/Vertreter für die Verbandsversammlung zu benennen sind. Neben dem Bürgermeister sind Vertreterinnen/Vertreter zu benennen, die für den Rat der Stadt Burgdorf wählbar sein müssen (§ 5 Abs. 1 Verbandsordnung). Dabei soll darauf Bedacht genommen werden, dass diese ihren Wohnsitz in den betreuten Ortschaften haben.

 

Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.

Die Vertreterinnen/Vertreter können sich durch Ersatzpersonen vertreten lassen (§ 5 Abs. 7 Satz 3 der Verbandsordnung).

 

Die Verteilung der zu besetzenden Sitze ist nach dem Verfahren nach d’Hondt vorzunehmen (§ 71 Abs. 2 NKomVG), sofern nicht der Rat einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließt (§ 71 Abs. 10 NKomVG).

 

Bei der Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens werden die Sitze in der Verbandsversammlung auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch die Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Über die Zuteilung übrigbleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los (§ 71 Abs. 2 Satz 3 NKomVG).

 

Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der in der Verbandsversammlung insgesamt zu vergebenden Sitze zu. Wird diese Mehrheit unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens nicht erreicht, erhält die Fraktion oder Gruppe einen Sitz vorab zugeteilt (Vorausmandat). Für die danach noch zu vergebenden Sitze wird das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren angewandt.

 

Der Bürgermeister kann an seiner Stelle eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten vorschlagen. Von den Fraktionen und Gruppen sind mithin noch zwei Vertreterinnen/Vertreter zu benennen.

 

 

Verbandsausschuss

 

Der Verbandsausschuss besteht u. a. aus 11 Beisitzern, die die Verbandsversammlung in ihrer ersten Sitzung zu Beginn der Kommunalwahlperiode aus ihrer Mitte bestimmt (§ 8 der Verbandsordnung).

 

Die Zahl der Beisitzer wird auf die Vorschläge der Verbandsmitglieder entsprechend dem Verhältnis der Bemessungszahl der einzelnen Verbandsmitglieder zur Bemessungszahl aller Verbandsmitglieder verteilt.

 

Nach diesem Berechnungsmodus steht der Stadt Burgdorf ein Sitz im Verbandsausschuss zu. Auch für jedes Verbandsausschussmitglied ist eine Ersatzperson zu bestimmen (§ 8 Abs. 10 in V. m. § 5 Abs. 7 Satz 3 der Verbandsordnung).

 

Ist ein Verbandsmitglied nur durch einen Vertreter im Ausschuss vertreten, so kann von ihm eine zweite Ersatzperson bestimmt werden (§ 8 Abs. 4 Satz 5 Verbandsordnung).

 

Für die Benennung der Vertreter/innen (Beisitzer) findet das Verfahren nach d’Hondt Anwendung (§ 71 Abs. 2 NKomVG), sofern nicht der Rat einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließt (§ 71 Abs. 10 NKomVG).

 

Da die Beisitzer aus der Mitte der Verbandsversammlung bestimmt werden, sollten die beiden Vertreterinnen/Vertreter ebenfalls aus den in die Verbandsversammlung entsandten Mitgliedern bzw. deren Vertretungen benannt werden.

 

 

 

 

Anlage

 

Musterberechnung

 

(Kugel)