Beschlussvorschlag:
Die Funktion der/des stellvertretenden Ratsvorsitzenden
übernimmt/übernehmen:
- Frau/Herr/Funktion
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- Frau/Herr/Funktion
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- Frau/Herr/Funktion
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Die Rangfolge gilt entsprechend der oben aufgeführten Reihenfolge.
Sachverhalt und Begründung:
Der Rat beschließt
über die Vertretung der/des Ratsvorsitzenden (§ 61 Abs. 1 Satz 3
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG).
Auch die Anzahl
der Stellvertreter/innen sowie ihre Gleichrangigkeit oder Rangfolge der
Vertretung wird vom Rat bestimmt.
Vorschlags-
und wahlberechtigt sowie wählbar sind alle Ratsmitglieder. Es kann sowohl eine bestimmte Person berufen werden als auch der
jeweilige Inhaber einer Funktion wie z.B. die/der erste stellvertretende
Bürgermeister/in, die/der zweite stellvertretende Bürgermeister/in etc..
In der 18.
Wahlperiode wurden der erste stellvertretende Bürgermeister und die zweite
stellvertretende Bürgermeisterin zu den Vertretern der Ratsvorsitzenden
gewählt.
Gewählt wird
schriftlich. Ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand
widerspricht, durch Zuruf oder Handzeichen gewählt. Auf Verlangen eines
Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen (§ 67 NKomVG).
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Ratsvorsitzende zu ziehen hat.
In Vertretung
(Kugel)