Beschlussvorschlag:
Zur/zum Ratsvorsitzenden wird Frau/Herr ______________________ gewählt.
Sachverhalt und Begründung:
Nach der Verpflichtung der Abgeordneten wählt der Rat aus seiner
Mitte die oder den Ratsvorsitzende/n für die Dauer der Wahlperiode (§ 61 Abs. 1
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG).
Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten
Mitglied geleitet.
Jedes Ratsmitglied, auch der Bürgermeister, ist vorschlags- und
wahlberechtigt.
Gewählt wird schriftlich. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch
Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen
eines Mitglieds des Rates ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die
die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (mindestens 18) gestimmt
hat (§ 67 NKomVG).
In Gemeinden mit 30.001 bis
40.000 Einwohnern beträgt die Anzahl der Abgeordneten grundsätzlich 38 (§ 46
Abs. 1 NKomVG). Mit Beschluss vom 21.04.2021 hat der Rat der Stadt Burgdorf von
seinem Recht Gebrauch gemacht und die Anzahl der Abgeordneten für die Dauer der
19. Wahlperiode von 38 auf 34 reduziert. Für die Wahl sind im ersten Wahlgang
mithin 18 Stimmen erforderlich.
Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet
ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die
meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das Los zieht das älteste anwesende
und dazu bereite Ratsmitglied.
Zu den Aufgaben der/des Vorsitzenden gehören insbesondere:
- die Beteiligung an der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung,
- die Aufrechterhaltung der Ordnung und
- die Ausübung des Hausrechts im Sitzungssaal.
Im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters vertritt sie/er diesen bei der Einberufung des Rates einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
(Pollehn)