Betreff
Burgdorfer Mehrgenerationenhaus; zweckgebundene Kofinanzierung des Mehrgenerationenhauses durch die Stadt Burgdorf
Vorlage
BV 2021 1544
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Burgdorf bindet das Burgdorfer Mehrgenerationenhaus

 

  1. in die kommunalen Aktivitäten zur Schaffung guter Entwicklungschancen und fairer Teilhabemöglichkeiten für alle Bürgerinnen und Bürger
    sowie
  2. weiterhin in die kommunalen Planungen bzw. Aktivitäten zur Gestaltung des demografischen Wandels und zur Sozialraumentwicklung im Wirkungsgebiet des Mehrgenerationenhauses ein.

 

Vor diesem Hintergrund gewährt die Stadt Burgdorf dem Burgdorfer Mehrgenerationenhaus im Förderzeitraum des Bundesprogrammes (Laufzeit 01.01.2021 bis 31.12.2028) einen jährlichen Zuschuss von 5.000 Euro als nichtrückzahlbare Zuwendung in Form einer Festbetragsfinanzierung.

 

       

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert im Bundesprogramm „Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ vom 01.01.2021 bis 31.12.2028 Mehrgenerationenhäuser. Das Bundesprogramm ist Bestandteil des gesamtdeutschen Fördersystems, mit dem der Bund gleichwertige Lebensverhältnisse – also gute Entwicklungsmöglichkeiten und faire Teilhabechancen – für alle Menschen in Deutschland, unabhängig von ihrem Wohnort, herstellen will.

 

Eine Voraussetzung für die Förderung eines Mehrgenerationenhauses im Bundesprogramm ist die Vorlage eines Beschlusses der Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaft in der das Wirkungsgebiet des Mehrgenerationenhauses liegt, bzw. die das Mehrgenerationenhaus kofinanziert.

 

Auf der Grundlage der Beschlussvorlage 2016 1193 hatte der Rat der Stadt Burgdorf in seiner Sitzung am 29.09.2016 einen erforderlichen Beschluss gefasst. Dieser Beschuss galt für das Förderprogramm des Bundes mit der Laufzeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2020. Nunmehr ist ein neuer Ratsbeschluss zu fassen, der die im Beschlussvorschlag enthaltenen Aussagen beinhalten muss.

 

    

 

(Pollehn)