Betreff
Einrichtung eines Ortsrates in Hülptingsen
Vorlage
BV 2020 1468
Aktenzeichen
10/Ra
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Ein Beschlussvorschlag wird in Abhängigkeit des Beratungsstandes formuliert.

 

 


Sachverhalt und Begründung:

 

Zur Einrichtung eines Ortsrates in Hülptingsen hat sich die Bürgerinitiative „Initiative für einen Ortsrat in Hülptingsen“ gebildet und am 11.07.2020 eine Bürgerversammlung stattfinden lassen. In dieser haben sich die Teilnehmenden nahezu vollzählig für die Einrichtung eines Ortsrates ausgesprochen. Dem gewonnenen Meinungsbild folgte der Antrag des Ortsvorstehers Hülptingsen vom 14.08.2020 auf Einrichtung eines Ortsrates. Der Antrag nebst dazu ergangenen Schreiben der Bürgerinitiative und dem Protokoll über die geführte Bürgerversammlung sind der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Vom Aufgabenumfang des Ortsvorstehers umfasst ist das gem. § 96 Absatz 1 Satz 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) bestehende Vorschlagsrecht. Über den Vorschlag hat das zuständige Gemeindeorgan zu entscheiden.

 

Nach § 90 Abs.1 Satz 2 NKomVG wird in der Hauptsatzung festgelegt, ob und für welche Ortschaften Ortsräte gebildet werden. Im Hinblick auf die Gleichzeitigkeit der Wahl von Ortsrat und Rat kommt die Einrichtung eines neuen Ortsrates nur zu Beginn einer Wahlperiode in Betracht.

 

Nach § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Burgdorf (HS) werden in Otze, Schillerslage und Ramlingen-Ehlershausen Ortsräte gewählt.

 

Zur Einrichtung eines Ortsrates muss zur rechtzeitigen Vorbereitung der Kommunalwahl 2021 bis zum 30.04.2021 eine Änderung der Hauptsatzung erfolgen.

 

Folgende Änderungen müssten, sofern dem Antrag gefolgt wird, beschlossen werden:

 

 

Hauptsatzung der Stadt Burgdorf

alt

Hauptsatzung der Stadt Burgdorf

Neufassung

 

§ 9

Ortsräte

 

(1)          

 

(2)           In den Ortschaften Otze, Schillerslage und Ramlingen-Ehlershausen werden Ortsräte gewählt. Die Ortsräte bestehen in den Ortschaften Otze und Schillerslage aus fünf und in der Ortschaft Ramlingen-Ehlershausen aus sieben Mitgliedern.

 

 

(3)          

 

 

§ 11

Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

 

Für die Ortschaften Beinhorn, Dachtmissen, Heeßel, Hülptingsen, Sorgensen und Wefer­lingsen werden vom Rat Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestimmt.

 

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Burgdorf vom 11.10.2007 außer Kraft.

 

 

§ 9

Ortsräte

 

(1)   

 

(2)           In den Ortschaften Hülptingsen, Otze, Schillerslage und Ramlingen-Ehlershausen werden Ortsräte gewählt. Die Ortsräte bestehen in den Ortschaften Hülptingsen, Otze und Schillerslage aus fünf und in der Ortschaft Ramlingen-Ehlershausen aus sieben Mitgliedern.

 

(3)          

 

 

§ 11

Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

 

Für die Ortschaften Beinhorn, Dachtmissen, Heeßel, Sorgensen und Weferlingsen werden vom Rat Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestimmt.

 

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Die 1. Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

 

Für die Änderung der Hauptsatzung ist der Rat zuständig. Nach § 90 Abs. 3 NKomVG ist hierfür eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich, da die Ortschaften in der Stadt Burgdorf aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages eingerichtet worden sind.

 

 

Zugleich soll mit der Änderung der Hauptsatzung eine Formulierungsänderung zu § 12 Absatz 3 und Absatz 5 (Bekanntmachungen) vorgenommen werden. Die Kommunalaufsicht der Region Hannover hat mit Rundschreiben allen regionsangehörigen Kommunen empfohlen, die „Lokalausgaben“ der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung oder Neuen Presse allgemeiner und damit auch bei einer Namensänderung rechtssicherer zu formulieren. Die Formulierung des zur Verfügung gestellten Mustertextes wurde in die nachfolgende Änderungsempfehlung übernommen.

 

 

Hauptsatzung der Stadt Burgdorf

alt

Hauptsatzung der Stadt Burgdorf

Neufassung

 

§ 12

Verkündungen / Bekanntmachungen

 

(1)       

 

(2)          

 

(3)        Sonstige Bekanntmachungen, insbesondere solche, bei denen die ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, auf der Internetseite der Stadt Burgdorf –www.burgdorf.de – bekannt gemacht. Auf die Tatsache einer im Internet erfolgten Bekanntmachung wird im „Anzeiger für Burgdorf und Lehrte“, Bezirksausgabe der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung und der Neuen Presse, nachrichtlich hingewiesen.

 

(4)       

 

(5)        Erscheint das „Gemeinsame Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover“ oder der „Anzeiger für Burgdorf und Lehrte“, Bezirksausgabe der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung und der Neuen Presse infolge eines Streiks, durch höhere Gewalt oder aus einem anderen Grund nicht, erfolgen die Verkündungen / Hinweise auf erfolgte Bekanntmachungen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Rathaus II, Vor dem Hannoverschen Tor 1. Nach Beendigung des Hindernisses ist Verkündung / der Hinweis unverzüglich nachzuholen.

 

 

§ 12

Verkündungen / Bekanntmachungen

 

(1)       

 

(3)          

 

(3)        Sonstige Bekanntmachungen, insbesondere solche, bei denen die ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, auf der Internetseite der Stadt Burgdorf –www.burgdorf.de – bekannt gemacht. Auf die Tatsache einer im Internet erfolgten Bekanntmachung wird in der örtlich zuständigen Ausgabe der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ und der „Neuen Presse“ oder Rechtsnachfolger nachrichtlich hingewiesen.

 

(4)       

 

(5)        Erscheint das „Gemeinsame Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover“ oder die örtlich zuständige Ausgabe der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ und der „Neuen Presse“ oder Rechtsnachfolger infolge eines Streiks, durch höhere Gewalt oder aus einem anderen Grund nicht, erfolgen die Verkündungen / Hinweise auf erfolgte Bekanntmachungen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Rathaus II, Vor dem Hannoverschen Tor 1. Nach Beendigung des Hindernisses ist die Verkündung / der Hinweis unverzüglich nachzuholen.

 

Oben genannte Änderungen wären durch eine Änderungssatzung zu beschließen. Der Entwurf einer 2. Änderungssatzung ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

(Pollehn)