Betreff
Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen
Vorlage
2009 0474
Aktenzeichen
10-022-124.3 Ro/kn
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

0,00 €

 

Laufende Kosten:

0,00

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschläge

 

zu a)   Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

 

zu b)   1.   Der Rat beschließt die der Vorlage als Anlage beigefügte Ratsvorschrift zur ‚Annahme von unentgeltlichen Leistungen’.

 

         2.   In der Vergangenheit gewährte Zuwendungen im Sinne von § 4 der v.g. Ratsvorschrift werden genehmigt.

 

         3.   Die Ratsvorschrift gilt sinngemäß auch für die/den Bürgermeister/in.

Sachverhalt und Begründung:

 

Gem. § 331 Strafgesetzbuch (StGB) wird ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder Dritte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Amtsträger im Sinne dieser Regelung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und diejenigen Ratsmitglieder, die auf Beschluss des Rates eine Stelle in einem Gremium besetzen, das keine Volksvertretung ist (z.B. in einem Aufsichtsrat eines kommunalen Versorgungsunternehmens). Der Bundesgerichtshof begründet seinen Standpunkt damit, dass diese Mandatsträger (im Folgenden: Ratsangehörige Amtsträger) im Unterschied zu anderen Ratsmitgliedern konkrete Verwaltungsaufgaben auf kommunaler Ebene wahrnehmen, die nicht dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05).

 

Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass sich ratsangehörige Amtsträger strafbar machen können, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Mandatsausübung ohne rechtlichen begründeten Anspruch von Dritten eine Leistung annehmen, die sie materiell oder immateriell in ihrer wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt. Gerechtfertigt und damit straffrei ist die Annahme des Vorteils gem. § 331 Abs. 3 StGB nur dann, wenn der Rat als zuständige Behörde seine Zustimmung erteilt.

 

Mit der als Anlage 1 beigefügten Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen soll dieser Rechtslage Rechnung getragen werden. In Anlehnung an die Verwaltungsvorschriften des Landes zu § 78 Nds. Beamtengesetz (gem. Rd. Erl. d. MI, d. StK u.d. übrigen Minister vom 15.03.2005) und die städtische Dienstanweisung ‚Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Burgdorf’ (ADGA’ - Ziff. 2.14) (Anlage 2) bestimmt die Ratsvorschrift insbesondere, dass

 

-    die Annahme von unentgeltlichen Leistungen grundsätzlich der Zustimmung des Rates bedarf,

 

-    für die Erteilung der Zustimmung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen,

 

-    bestimmte Zuwendungen grundsätzlich nicht angenommen werden dürfen und

 

-    für einzelne Zuwendungen eine generelle Zustimmung gilt.

 

Um die Annahme von Zuwendungen für den Rat transparent zu machen und ihn in die Lage zu versetzen, die Praxis in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, sieht die Ratsvorschrift vor, dass der Ratsvorsitzende von den Zuwendungsempfängern jährlich eine Mitteilung über die angenommenen Leistungen erhält (§ 5).

 

Im Sinne einer Gleichbehandlung beim Umgang mit unentgeltlichen Leistungen soll die Ratsvorschrift für alle Ratsmitglieder Anwendung finden.

 

Mit dem Beschluss zu 2. soll für die Vergangenheit die Annahme der unentgeltlichen Leistungen genehmigt werden, sofern die Voraussetzungen für eine generelle Zustimmung im Sinne von § 4 der Ratsvorschrift über die Annahme von unentgeltlichen Leistungen erfüllt sind. Alle anderen Zuwendungen, die in der Vergangenheit angenommen worden sind, müssen die ratsangehörigen Amtsträger unverzüglich zur Vorlage an den Rat melden.

 

Der Beschlussvorschlag zu 3. soll regeln, dass für die/den Bürgermeister/in die Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen sinngemäß gilt. Für diese Anordnung ist der Rat in seiner Funktion als oberste Dienstbehörde zuständig. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung besteht bereits eine entsprechende Dienstanweisung (ADGA).

 

 

 

 

 

 

Anlage 1

Entwurf Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen

 

Anlage 2

Auszug aus der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Burgdorf ADGA)

Stand: November 2007