Betreff
62. Änderung des Flächennutzungsplans - Feststellungsbeschluss
Bezugsvorlagen: BV 2019 1009, BV 2019 1009/1, BV 2020 1158
Vorlage
BV 2020 1267
Aktenzeichen
61.020-2019/002143
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Von den Ergebnissen der in der Begründung in Kapitel V.2 wiedergegebenen Beteiligungsverfahren
    • Der in der Zeit vom 28.10. bis 11.11.2019 durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB,
    • Der mit Schreiben vom 02.10.2019 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB,
    • Der in der Zeit vom 02.03. bis 03.04.2020 durchgeführten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie
    • Der mit Schreiben vom 21.02.2020 durchgeführten Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

wird Kenntnis genommen. Die in der Begründung in Kapitel V.2 beschriebenen Abwägungsvorgänge werden beschlossen.

 

und

 

  1. Feststellungsbeschluss: Die 62. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 15.05.2020 sowie beiliegende Begründung werden nach Prüfung der Bedenken und Anregungen beschlossen.   

 

 

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Der Verwaltungsausschuss hat am 18.02.2020 dem Entwurf der 62. Änderung des Flächennutzungsplans (Feuerwehr Schillerslage) zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die 62. Änderung des FNP sowie die Begründung inkl. Umweltbericht lagen in der Zeit vom 02.03. bis 03.04.2020 öffentlich aus. Die Behörden wurden mit Schreiben vom 21.02.2020 um Stellungnahme gebeten.

Die Stellungnahmen sind in der Begründung in Kapitel V.2.3 und V.2.4 mit den entsprechenden Abwägungsvorgängen dargestellt. Änderungen der Planung haben sich aus den Anregungen und Hinweisen nicht ergeben. Alle redaktionellen Änderungen sind im Planteil und in der Begründung grau hinterlegt. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Formulierungsänderungen zum besseren Verständnis oder zur Klarstellung eines Sachverhalts.

 

Hinweis zur aktuellen Corona-Situation in Bezug auf die öffentliche Auslegung:

Wie oben beschrieben, fand die öffentliche Auslegung zum Entwurf der 62. FNP-Änderung zur Feuerwehr Schillerslage in der Zeit vom 02.03. bis 03.04.2020 statt. Mit Schließung der Rathäuser vom 16.03. bis heute (Stand: 26.05.2020) konnte diese öffentliche Auslegung ab dem 16.03.2020 nur noch eingeschränkt durchgeführt werden. Die Stadtverwaltung hat dazu die Bauleitpläne am Haupteingang des Rathauses IV platziert, so dass sie von außen einsehbar waren. Es wurde außerdem ein Hinweis angebracht, dass eine Einsicht in die Auslegungsunterlagen (Planentwurf und Begründung) nach telefonischer Anmeldung möglich ist. Auch auf die verfügbaren Unterlagen im Internet wurde hingewiesen.

 

Dieses Vorgehen entspricht jedoch nicht den rechtlichen Vorgaben, die der Gesetzgeber an eine öffentliche Auslegung knüpft. Dazu muss eine Einsichtnahme in die Auslegungsunterlagen ohne Hürden und in anonymer Form möglich sein. Eine ausschließlich digitale Auslegung im Internet ist nach bisheriger Gesetzesinterpretation nicht rechtskonform.

 

Die Vorgehensweise der Stadt stellte in dieser Situation, die für die Verwaltungen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene bisher beispiellos ist, die einzig sinnvolle Vorgehensweise dar, um die öffentliche Auslegung unter Wahrung der größtmöglichen Transparenz und Beteiligungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Anfragen für Einsichtnahmen sind im Auslegungszeitraum nicht eingegangen. Auch Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zu der Auslegung wurden nicht abgegeben.

 

Parallel zur öffentlichen Auslegung wurde auf kommunaler Ebene sowie auf Regions- und Landesebene nach Informationen gesucht, wie laufende Auslegungen rechtssicher durchgeführt werden können. Die Hauptverwaltungsbeamten in der Region Hannover einigten sich zwischenzeitlich in einer Telefonkonferenz am 31.03.2020 darauf, die Verfahren weiterzuführen und nicht zu wiederholen.

 

Um der v. g. Rechtsunsicherheit zu begegnen, stimmte nun der Bundesrat am 15.05.2020 einem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie zu, dem sog. „Planungssicherstellungsgesetz“ (PlanSiG). Es ist zu erwarten, dass das Gesetz in Kürze bekanntgemacht wird und damit in Kraft tritt.

 

Das PlanSiG gilt u.a. für Bauleitplanverfahren und ermöglicht Verfahrensalternativen für Kommunen, die eine öffentliche Auslegung unter den derzeit geltenden Voraussetzungen nicht gewährleisten können, z. B. in Form einer Auslegung der Unterlagen in einem separaten, frei zugänglichen Raum. Das Gesetz ermöglicht es, dass die betroffenen Kommunen ihre Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzen können (§ 3 Abs. 1 PlanSiG). Daneben soll ein zusätzliches Informationsangebot (bspw. für Interessierte ohne Internetzugang) geschaffen werden, soweit dies der Kommune den Umständen nach möglich ist (Soll-Vorschrift). Es ist zwingend in der Bekanntmachung zur Auslegung auf das PlanSiG zu verweisen, sofern diese Verfahrenserleichterungen in Anspruch genommen werden.

 

Das PlanSiG kann gemäß § 6 „Übergangsregelung“ auch auf Verfahren angewendet werden, die bereits vor dem Inkrafttreten des PlanSiG begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind. Verfahrensschritte, die bereits begonnen wurden, sind jedoch zu wiederholen, wenn die Verfahrenserleichterungen in Anspruch genommen werden sollen (§ 6 Abs. 1 PlanSiG). Das Gesetz gilt also nicht nur für neu zu beginnende Verfahren.

 

Die Verwaltung kommt nach Abstimmung mit Vertretern der Region Hannover (Dezernat Umwelt, Planung und Bauen) zu der Einschätzung, dass eine Wiederholung von Verfahrensschritten nach dem neuen Gesetz im Einzelfall zu entscheiden ist: Insbesondere bei komplexen Verfahren oder bei mangelnder Akzeptanz von Planverfahren sollten Verfahrensschritte wiederholt werden, um eine möglichst große Rechtssicherheit zu erlangen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die öffentliche Auslegung nicht zu wiederholen, sondern den Feststellungsbeschluss für die 62. FNP-Änderung zu fassen.

 

Zu den Gründen: Das Verfahren für die 62. FNP-Änderung zur Feuerwehr Schillerslage wird als vergleichsweise „einfaches Verfahren“ eingestuft. Der Standort der Feuerwehr wird lediglich von einer Straßenseite auf die andere verlegt. Die Akzeptanz in der Bevölkerung ist hoch, so dass auch während des gesamten Verfahrens keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen sind. Auch im Hinblick auf die Belange des Umweltschutzes konnten keine Belange festgestellt werden, die nicht im Bebauungsplan gelöst werden konnten. Die Verwaltung hat mit den eingangs beschriebenen Möglichkeiten der Einsichtnahme der Unterlagen nach Schließung der Rathäuser einen aus ihrer Sicht umsichtigen Kompromiss gefunden, der die „physische“ Auslegung trotz der widrigen Umstände weitestgehend sicherstellte.

Eine erneute Auslegung des Bauleitplans würde eine Verzögerung des Verfahrens um etwa 5-6 Monate bedeuten, da aufgrund der Sitzungsreihenfolge der Ortsrat Schillerslage im September nach der erneuten Auslegung nicht mehr erreicht werden kann und eine Beratung des Satzungsbeschlusses dann voraussichtlich erst im November/Dezember erfolgen kann.

 

 

Anlagen:

- 62. Änderung des Flächennutzungsplans; Stand: 15.05.2020

- Begründung zur 62. Änderung des Flächennutzungsplans; Stand:15.05.2020    

 

(Pollehn)