Sachverhalt und Begründung:
Aufgrund der Erfahrungen aus den
Haushaltsjahren 2019 und 2020 wird vorgeschlagen, die kommende Haushaltsplanung
erneut für 2 Haushaltsjahre durchzuführen.
Die Möglichkeit
zur Aufstellung eines Doppelhaushaltes ergibt sich aus § 112 Abs. 3 Satz 2
NKomVG. Danach kann die Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre,
nach Jahren getrennt, enthalten. Dementsprechend ist in § 7 KomHKVO
weitergehend ausgeführt, dass im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen,
die Einzahlungen und die Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für
jedes Haushaltsjahr getrennt veranschlagt werden, wenn in der Haushaltssatzung
Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen werden. Folglich sind sämtliche
Haushaltsansätze auf ein Jahr zu beschränken, eine kumulierte Inanspruchnahme
ist nicht möglich. Da
sämtliche Vorschriften für den Haushaltsausgleich, Kreditaufnahmen,
Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen, Mittelübertragungen etc. für jedes
Haushaltsjahr getrennt anzuwenden sind, besteht die Haushaltsplanung für zwei
Jahre daher de facto aus zwei Haushaltsplänen, die für zwei aufeinander
folgende Jahre zusammengefasst und nebeneinander dargestellt werden.
Durch den ersten vom Rat der Stadt Burgdorf
beschlossenen Doppelhaushalt für die Haushaltsjahre 2019 / 2020 haben sich aus
Sicht der Verwaltung insbesondere folgende Vorteile ergeben:
·
Die Verwaltung und auch die politischen
Gremien wurden im zweiten Jahr vom aufwendigen Haushaltsplanaufstellungs- und
-beratungsverfahren entlastet. Zwar hat sich der Planungsaufwand für die
Erstellung des Doppelhaushaltes für die Verwaltung erhöht, jedoch blieb der
Aufwand insgesamt geringer als bei der Aufstellung von zwei einzelnen
Haushalten.
·
Es hat sich hierdurch eine
längerfristige Planungssicherheit gegeben.
Die Verwaltung kannte die umzusetzenden Maßnahmen für die kommenden zwei
Jahre, damit war ein wesentlich größerer Planungshorizont geschaffen, der einen
besseren und wirtschaftlicheren Einsatz sachlicher und personeller Ressourcen
ermöglichte.
·
Im zweiten Jahr entfiel die Phase der
vorläufigen Haushaltsführung.
Da die Haushaltssatzung des Folgejahres bereits genehmigt und in Kraft war,
kamen die einschränkenden Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung im
Haushaltsjahr 2020 nicht zur Anwendung. Dies erleichterte und beschleunigte den
Haushaltsvollzug, da hierfür dann das volle Jahr zur Verfügung stand. Dies
brachte u. a. im Hoch- und Tiefbaubereich Vorteile, da Ausschreibungen früher
vorgenommen und Baumaßnahmen entsprechend früher begonnen werden konnten.
Sofern
Veränderungen eine Korrektur von Haushaltsansätzen erforderten, kamen bei dem
Doppelhaushalt generell die gleichen gesetzlichen Regelungen nach dem NKomVG
und der KomHKVO zur Anwendung, wie bei einem einjährigen Haushalt. Als
Anpassungsinstrumente standen bzw. stehen danach Umsetzungen innerhalb der
allgemeinen Deckungsregeln (z. B. innerhalb der Teilhaushalts-Budgets) und
über- bzw. außerplanmäßige Mittelbereitstellungen zur Verfügung.
Die
Beteiligungsrechte des Rates werden durch die Aufstellung eines
Doppelhaushaltes nicht geschmälert, weil im Rahmen der Aufstellung von
Nachtragshaushalten eine Anpassung möglich ist. Für das Haushaltsjahr 2022 wird
die Aufstellung eines Nachtragshaushalts u. a. aufgrund der Anpassungen an die
Auswirkungen der Steuerschätzung und des Finanzausgleichs aller Voraussicht
nach ohnehin erforderlich sein. Die Nachträge sind jedoch deutlich weniger
aufwendig, da gezielt nur die Budgets angepasst werden, bei denen es
erforderlich ist oder ein politischer Wunsch besteht.
(Pollehn)